Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 296/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Anneliese traße 12, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen Allgemeine Versicherunos-AG, vertreten durch den Vorstand, S^m^straße 23, M Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. WB und Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 AB Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. Juni 1989 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1988 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). 3 Da gemäß § 13 Abs. 3a der dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) der spätestens drei Jahre nach dem Unfalltag gegebene Grad unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit den endgültigen Maßstab für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung abgibt, können bei einem Vergleichsabschluß über die zu leistende Invaliditätsentschädigung nicht bedachte, erst nach Ablauf der drei Jahre eintretende Spätfolgen weder eine Vergleichsgrundlage im Sinne des § 779 BGB abgeben noch überhaupt bedeutsam werden für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung . Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter