Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einzustellen, ist nicht begründet. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt in erster Linie voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Abgesehen davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch deshalb nicht von einem unersetzlichen Nachteil ausgegangen werden, weil die Beklagten es versäumt haben, ihnen drohende Nachteile durch einen an das Berufungsgericht zu richtenden Antrag gemäß § 712 ZPO abzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 296/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. Walburga C^HHB^G^Bfegasse 5, Elisabeth I^|^traße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Wilhelm K -Straße 9, Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, G^^gasse 7, 2 ^<3 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. März 1988 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. September 1987 - 4 U 160/86 - einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Nachlaß der am 23. Oktober 1985 verstorbenen Erblasserin zu erteilen. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einzustellen, ist nicht begründet. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt in erster Linie voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hierzu haben die Beklagten lediglich erklärt, es liege in der Natur der Sache, daß die Zwangsvollstreckung das Revisionsverfahren überflüssig machen und ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil zufügen würde. Damit ist ein unersetzlicher Nachteil weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch deshalb nicht von einem unersetzlichen Nachteil ausgegangen werden, weil die Beklagten es versäumt haben, ihnen drohende Nachteile durch einen an das Berufungsgericht zu richtenden Antrag gemäß § 712 ZPO abzuwenden. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel