- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen zwar teilweise nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 und Urteil vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 295/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Paul tstraße 3» B( Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den IVersicherungsverein, Landwirtschaftlicher Haftpflichtversicherungsverein aG, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch der^forstandsvorsitzenden Walter H^HJstraße 10, itflHk, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg am 23. September 1987 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1986 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Grün d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen zwar teilweise nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 und Urteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49?86 - VersR 1987, 801). Dem Berufungsurteil ist Jedoch deutlich zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt hat, daß der Diebstahl vorgetäuscht war. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. v. Ungern-Sternberg