Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1987 eine Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe unter Neuberechnung des Ausgleichsbetrages gemäß § 97d VBLS aus Anlaß des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei auf Grund von § 97d Abs. 2 VBLS verpflichtet, im Zuge der aus Anlaß der Erwerbsunfähigkeit des Klägers vorzunehmenden Neuberechnung der Versorgungsrente auch den Ausgleichsbetrag neu zu berechnen. Die Satzung sehe nicht ausdrücklich vor, daß durch eine einmalige Berechnung des Ausgleichsbetrages eine spätere Berechnung anläßlich eines neuen Versicherungsfalles und der Berechnung einer neuen Versorgungsrente ausgeschlossen sein solle. a) Es ist nicht gerechtfertigt, die Reichweite dieser satzungsmäßigen Festlegung dahingehend zu beschränken, daß der Ausgleichsbetrag nur dann zu zahlen sei, wenn und solange die Versorgungsrente dem Bezugsberechtigten zusteht (so allerdings Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes [Stand: April 1989] Die Begründung, daß ein Anspruch auf den Ausgleichsbetrag - dem Wortlaut von § 97d Abs. 2 Satz 4 VBLS gemäß - nur "neben" einer Versorgungsrente existieren könne und deshalb der Ausgleichsbetrag nicht zu dynamisieren sei, schließt die Neuberechnung des Betrages bei Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles nicht aus. Eine Einschränkung der Besitzstandswahrung dahin, daß sie die aus Anlaß des ersten Versicherungsfalles errechneten Ausgleichsbeträge von diesem Schutz ausnähme, ist der Satzung nicht zu entnehmen. a) Die nach § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst, c VBLS bei Ein tritt eines neuen Versicherungsfalles vorzunehmende Neuberechnung wird durch § 97d VBLS nur modifiziert: Ausgeschlos sen ist die Anpassung des Ausgleichsbetrages nach § 56 VBLS Die Anpassung ist jedoch etwas anderes als die hier fragliche Neuberechnung. SÄ eingefügten § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS erfaßt gemäß ihrem Sinn und Zweck nicht den vorliegenden Fall der Neuberechnung, auch wenn dieser Begriff verwendet wird. gen, die darin bestanden hätte, dem Versorgungsrentenberechtigten neben seiner höheren Versorgungsrente auch noch den höheren Ausgleichsbetrag zu zahlen, wie er sich bei Anwendung der Steuerklasse I/O ergeben hätte (Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes [Stand: April 1989] Teil B § 97d Rdn. 15a). c) Unter Berücksichtigung des Zweckes steht auch die in § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS bestimmte "Verminderung” des Ausgleichsbetrages für den Fall, daß bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenberechnung statt der Steuerklasse I/O die Steuerklasse III/O anzuwenden ist, mit der hier gegebenen Situation der Neuberechnung bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls in keinem Zusammenhang. d) § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS ist auch nicht etwa deshalb überflüssig, weil bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nach Meinung der Revision jede Neuberechnung der Rente gemäß § 55a VBLS als Berechnung einer neuen Versorgungsrente anzusehen wäre, mit der notwendigerweise dann auch ein neuer Ausgleichsbetrag festzusetzen wäre. § 97d Abs. 2 Satz 1 VBLS läßt eine Neuberechnung nur auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente zu. e) Die im angefochtenen Urteil auf § 62 Abs.3c VBLS gestützte Begründung, wonach diese Klausel auch den Beginn der gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst, c VBLS neu berechneten Versorgungsrente bestimmt, ist nicht zu beanstanden. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu weiterhin ausgeführt, § 62 Abs.3c VBLS beschränke sich auf die Festlegung des Beginns einer neu berechneten Rente, besage aber nichts darüber, daß eine neu berechnete Rente keine Versorgungsrente im Sinne von § 97d Abs. 2 VBLS mehr sei. bb) Die Formulierung im angefochtenen Urteil, daß für den vorliegenden Fall "der Beginn dieser neuen Versorgungsrente in § 62 Abs.3c der VBL-Satzung geregelt" sei, kann zwar Anlaß zu Mißverständnissen geben. f) Das Verständnis des § 97d Abs. 2 VBLS in dem Sinne, daß bei Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles der Ausgleichsbetrag neu zu berechnen ist, erzwingt entgegen der Auffassung der Revision eine entsprechende Auslegung des in den §§ 97b Satz 1 und 97c VBLS ebenfalls enthaltenen Begriffes des "Beginns der Versorgungsrente" nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa 2R 294/88 URTEIL Verkündet am: 13. Dezember 1989 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den Präsidenten, H^^-T^J^-Straße 19, vertreten durch Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Herrn Paul H 14, r Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WIV 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1989 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. September 1988 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit dem 5. Februar 1968 als Angestellter eines Finanzamtes bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu dem Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenvesorgung pflichtversichert. Am 30. August 1982 wurde er berufsunfähig, und am 31. Dezember 1986 endete sein ArbeitsVerhältnis wegen nunmehr eingetretener Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte an den Kläger auf der Grundlage ihrer Satzung (VBLS) in der Fassung der 21. Satzungsänderung (SÄ) vom 4. Oktober 1985 (BAnz Nr. 221 vom 28. November 1985) zuletzt für den Monat Dezember 1986 eine Versorgungsrente in Höhe von 837,86 DM einschließlich 3 eines Ausgleichsbetrages von 264,60 DM. Durch Schreiben vom 2. Juli 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Versorgungsrente gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst, a VBLS mit Wirkung zu dem 1. Januar 1987 habe neu berechnet werden müssen, weil sich die vom gesetzlichen Rentenversicherer gezahlte Berufsunfähigkeitsrente nunmehr in eine Erwerbsunfähigkeitsrente geändert habe. Unter Berücksichtigung von § 56 VBLS betrage die Versorgungsrente "ab 1.1.1987 monatlich 855,22 DM, ab 1.7.1987 monatlich 789,09 DM." In diesen Beträgen ist der Ausgleichsbetrag nach § 97d Abs. 2 VBLS jeweils gleichbleibend in der ursprünglich berechneten Höhe von 264,60 DM enthalten. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Neuberechnung der Versorgungsrente auch zur Neuberechnung des Ausgleichsbetrages verpflichtet war. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm seit dem 1. Januar 1987 eine Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe unter Neuberechnung des Ausgleichsbetrages gemäß § 97d VBLS aus Anlaß des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Entscheidunqsqründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei auf Grund von § 97d Abs. 2 VBLS verpflichtet, im Zuge der aus Anlaß der Erwerbsunfähigkeit des Klägers vorzunehmenden Neuberechnung der Versorgungsrente auch den Ausgleichsbetrag neu zu berechnen. Die Satzung sehe nicht ausdrücklich vor, daß durch eine einmalige Berechnung des Ausgleichsbetrages eine spätere Berechnung anläßlich eines neuen Versicherungsfalles und der Berechnung einer neuen Versorgungsrente ausgeschlossen sein solle. Zwingende Gründe für eine solche ergänzende Satzungsauslegung seien nicht erkennbar. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Beim Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles ist der Ausgleichsbetrag - ebenso wie nach § 55a Abs. 1 Satz lc VBLS die Versorgungsrente selbst - neu zu berechnen, weil der Ausgleichsbetrag nach § 97d Abs. 2 Satz 5 VBLS als Versorgungsrente gilt. 5 a) Es ist nicht gerechtfertigt, die Reichweite dieser satzungsmäßigen Festlegung dahingehend zu beschränken, daß der Ausgleichsbetrag nur dann zu zahlen sei, wenn und solange die Versorgungsrente dem Bezugsberechtigten zusteht (so allerdings Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes [Stand: April 1989] Teil B § 97d Rdn. 11 und § 97c Rdn. 14; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes [Stand: Juni 1989] Teil B § 97d Anm. 5 und § 97c Anm. 3). Die Begründung, daß ein Anspruch auf den Ausgleichsbetrag - dem Wortlaut von § 97d Abs. 2 Satz 4 VBLS gemäß - nur "neben" einer Versorgungsrente existieren könne und deshalb der Ausgleichsbetrag nicht zu dynamisieren sei, schließt die Neuberechnung des Betrages bei Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles nicht aus. b) Der Übergangsregelung des § 97d Abs. 2 VBLS liegt der Gedanke der Besitzstandswahrung zugrunde. Zur Wahrung des erreichten Besitzstandes gehört aber auch die in der erlangten Rechtsposition bereits angelegte Möglichkeit, daß sich die Bezüge des Versicherten bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalles verbessern können; es sei denn, eine solche Möglichkeit wäre zulässigerweise durch die Satzung ausgeschlossen. Letzteres ist in bezug auf den Ausgleichsbetrag aber nicht der Fall. Eine Einschränkung der Besitzstandswahrung dahin, daß sie die aus Anlaß des ersten Versicherungsfalles errechneten Ausgleichsbeträge von diesem Schutz ausnähme, ist der Satzung nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß sich das versicherte Risiko zunächst nur teilweise realisiert und sich hier auf den mit der Be- rufsunfähigkeit verbundenen Leistungsumfang beschränkt hat, kommt nicht der Versorgungsanstalt zugute. Wäre der Kläger ohne das Zwischenstadium der Berufsunfähigkeit unmittelbar erwerbsunfähig geworden, wäre die Beklagte in dem nunmehr begehrten Leistungsumfang schon zu dem früheren Zeitpunkt eintrittspflichtig gewesen. Durch die allmähliche Realisierung des versicherten Risikos, die zur sukzessiven Erhöhung des von der Beklagten satzungsgemäß geschuldeten Leistungsumfangs führt, darf der Kläger nicht in der von der Beklagten gewünschten Weise schlechter gestellt werden, als wenn die Voraussetzungen für erhöhte Leistungen von Anfang an Vorgelegen hätten. 2. Es stellt keinen Bruch im Regelungsgefüge der Satzung der Beklagten dar, wenn der Ausgleichsbetrag bei Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles neu berechnet wird. Die insoweit erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. a) Die nach § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst, c VBLS bei Ein tritt eines neuen Versicherungsfalles vorzunehmende Neuberechnung wird durch § 97d VBLS nur modifiziert: Ausgeschlos sen ist die Anpassung des Ausgleichsbetrages nach § 56 VBLS Die Anpassung ist jedoch etwas anderes als die hier fragliche Neuberechnung. b) Die Regelung des durch die 21. SÄ eingefügten § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS erfaßt gemäß ihrem Sinn und Zweck nicht den vorliegenden Fall der Neuberechnung, auch wenn dieser Begriff verwendet wird. Die Klausel ist zu dem Zweck in die Satzung aufgenommen worden, um die Ungereimtheit zu beseiti 7 gen, die darin bestanden hätte, dem Versorgungsrentenberechtigten neben seiner höheren Versorgungsrente auch noch den höheren Ausgleichsbetrag zu zahlen, wie er sich bei Anwendung der Steuerklasse I/O ergeben hätte (Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes [Stand: April 1989] Teil B § 97d Rdn. 15a). Das betrifft den Fall der Neuberechnung nach § 55a Abs. 2 VBLS, in dem es um die GesamtVersorgung bei der Änderung des Familienstandes des Versorgungsrentenberechtigten gemäß § 41 VBLS geht. Hier handelt es sich jedoch um die Neuberechnung nach § 55a Abs. 1 Buchst, c VBLS. c) Unter Berücksichtigung des Zweckes steht auch die in § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS bestimmte "Verminderung” des Ausgleichsbetrages für den Fall, daß bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenberechnung statt der Steuerklasse I/O die Steuerklasse III/O anzuwenden ist, mit der hier gegebenen Situation der Neuberechnung bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls in keinem Zusammenhang. Aus dem Vorhandensein der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen der Ausgleichsbetrag zu vermindern sei, ist nicht zwingend der Schluß zu ziehen, daß eine Änderung des einmal berechneten Ausgleichs-betrages ausschließlich in dem genannten Fall zulässig sei. Weil die Klausel auf einen anderen Anwendungsbereich als den vorliegenden Sachverhalt abgestimmt ist, kann auch aus der Wahl des Begriffs des "Verminderns" anstelle desjenigen des "Neuberechnens" nichts Entscheidendes zugunsten der Beklagten hergeleitet werden. 8 ». c: d) § 97d Abs. 2 Satz 9 VBLS ist auch nicht etwa deshalb überflüssig, weil bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nach Meinung der Revision jede Neuberechnung der Rente gemäß § 55a VBLS als Berechnung einer neuen Versorgungsrente anzusehen wäre, mit der notwendigerweise dann auch ein neuer Ausgleichsbetrag festzusetzen wäre. § 97d Abs. 2 Satz 1 VBLS läßt eine Neuberechnung nur auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente zu. Das ist nach § 62 Abs. 1 VBLS der Eintritt des Versicherungsfalles, gegebenenfalls eines weiteren Versicherungsfalles. Eine Änderung der Steuerklasse ergibt dagegen keinen Neubeginn der Versorgungsrente. e) Die im angefochtenen Urteil auf § 62 Abs. 3c VBLS gestützte Begründung, wonach diese Klausel auch den Beginn der gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst, c VBLS neu berechneten Versorgungsrente bestimmt, ist nicht zu beanstanden. Satz 2 nimmt ausdrücklich Bezug auf § 62 Abs. 3 VBLS, und § 97d Abs. 2 Satz 6 VBLS verweist - auch wenn damit die hier nicht in Betracht kommende Anpassung des Ausgleichsbetrages gemeint ist - auf § 62 VBLS insgesamt. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu weiterhin ausgeführt, § 62 Abs. 3c VBLS beschränke sich auf die Festlegung des Beginns einer neu berechneten Rente, besage aber nichts darüber, daß eine neu berechnete Rente keine Versorgungsrente im Sinne von § 97d Abs. 2 VBLS mehr sei. Das stellt zwar die Beklagte selbst nicht in Abrede. Sie beruft sich nur darauf, daß die Neuberechnung der Rentenhöhe nicht dazu führe, einen "Beginn der Versorgungsrente" im Sinne des § 97d Abs. 2 Satz 1 VBLS oder im Sinne des § 62 VBLS herbeizuführen. 9 bb) Die Formulierung im angefochtenen Urteil, daß für den vorliegenden Fall "der Beginn dieser neuen Versorgungsrente in § 62 Abs. 3c der VBL-Satzung geregelt" sei, kann zwar Anlaß zu Mißverständnissen geben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision die satzungsgemäß vorzunehmende Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mit der Berechnung einer neuen Versorgungsrente gleichgesetzt hat. Die fragliche Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, daß mit der "neuen Versorgungsrente" der geänderte Anlaß für die Rentenzahlung, nämlich die nunmehr eingetretene Erwerbsunfähigkeit anstatt der bislang bestehenden Beruf sunfähigkeit, gemeint sein soll. f) Das Verständnis des § 97d Abs. 2 VBLS in dem Sinne, daß bei Eintritt eines zweiten Versicherungsfalles der Ausgleichsbetrag neu zu berechnen ist, erzwingt entgegen der Auffassung der Revision eine entsprechende Auslegung des in den §§ 97b Satz 1 und 97c VBLS ebenfalls enthaltenen Begriffes des "Beginns der Versorgungsrente" nicht. Aus der Verwendung desselben Begriffs in verschiedenen Klauseln läßt sich eine allgemein gültige Bedeutung nicht notwendigerweise entnehmen. Vielmehr ist die Begriffsbestimmung anhand des RegelungsZweckes der jeweiligen Klausel vorzunehmen und kann mithin unterschiedlich ausfallen. Die Auslegung der genannten anderen Satzungsstellen ist an dieser Stelle nicht veranlaßt. VRiBGH Dr. Hoegen hat Rottmüller Dr. Lang Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter