Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Februar 1983 wird nur insoweit angenommen, wie die Klägerin Erstattung von Kosten des V/orprozesses in Höhe von 5.423,07 DM nebst Zinsen begehrt. Die Revision hat im Umfang der Nichtannahme im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Rechtsfehlerfrei sind nur die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß dem Repräsentanten der Klägerin bei Erstattung der Schadensanzeige eine zu demindest grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zur Last fällt und der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 291/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hfl| GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Hans 'Straße - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, und Rechtsanwälte Dr. F. gegen die Rechtsanwälte K O' und - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. Partner infl^Bl- und 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 24. September 1986 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1983 wird nur insoweit angenommen, wie die Klägerin Erstattung von Kosten des V/orprozesses in Höhe von 5.423,07 DM nebst Zinsen begehrt. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Umfang der Nichtannahme im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BV/erfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Rechtsfehlerfrei sind nur die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß dem Repräsentanten der Klägerin bei Erstattung der Schadensanzeige eine zu demindest grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zur Last fällt und der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt ist. Sie allein vermögen die Entscheidung, soweit sie nicht Prozeßkostenerstattung betrifft, zu tragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Rottmüller Dr. Zopfs Dr. Lang Dr. Ritter Dehner