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BGH · IVa ZR 289/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 289/83

ZPO § 546 Abs. 2 Das Interesse des Rechtsmitte1k1ägers an der Aufrechterhaltung des Vorteils der Zug-um-Zug-Leistung kann den Wert einer Beschwer nicht erhöhen. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Einwilligung des Beklagten zur Auszahlung einer bei der Kreissparkasse zugunsten beider Parteien hinterlegten Summe von 50.000,- DM. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Freigabe von lediglich 25.000,- DM Zug um Zug gegen entsprechende Freigabeerklärung der Klägerin verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf 50.000,- DM festzusetzen, mit der Erwägung, er habe den Vorteil der Zug-um-7ug-Leistung verloren, es stünden sich hier zwei verse h ledene Streitgegenstände gegenüber, nämlich die Forderung der Klägerin von 50.000,- DM und die Gegenforderung des Beklagten von 25.000,- DM. Sein weiteres mögliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zug-um-Zug-Leistung kann den Beschwerdewert nicht erhöhen, weil die Beschwer durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt wird. Das ist anerkannt für den Fall, daß der Streit im Rechtsmittelverfahren nur noch die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung betrifft (BGH Beschluß vom 14.2.1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973, Deshalb kann der Umstand, daß der Beklagte durch das Berufungsurteil notwendigerweise auch den Vorteil der Zug-um-Zug-Leistung verloren hat, seine Beschwer nicht erhöhen (vgl- auch Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes, 5.

InteresseKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO § 546 Abs. 2
Das Interesse des Rechtsmitte1k1ägers an der Aufrechterhaltung des Vorteils der Zug-um-Zug-Leistung kann den Wert einer Beschwer nicht erhöhen.
BGH, Beschl.v. 23. April 1986 - IVa ZR 289/83 - OLG
LG
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Nürnberg
 Nürnberg/Fürth
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BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 289/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Horst R(
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 traße
Beklagten und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwa1t
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 gegen
die Mäklerin Gerda-Ellen 0| El
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Klägerin und Revisionsbeklagt
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,
 Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 23. April 1986
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Einwilligung des Beklagten zur Auszahlung einer bei der Kreissparkasse zugunsten beider Parteien hinterlegten Summe von 50.000,- DM. Der Beklagte hatte in erster Instanz Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt, hilfsweise jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines behaupteten eigenen Anteils von 25.000,- DM an der Hinterlegungssumme geltend gemacht. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Freigabe von lediglich 25.000,- DM Zug um Zug gegen
 entsprechende Freigabeerklärung der Klägerin verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Nur die Klägerin hat Berufung eingelegt. Der Beklagte hat sich auch nicht unselbständig der Berufung angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, in die Auszahlung des gesamten Betrages einzuwilligen. Zugleich hat es die Beschwer für den Beklagten auf 25.000,- DM festgesetzt.
Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf 50.000,- DM festzusetzen, mit der Erwägung, er habe den Vorteil der Zug-um-7ug-Leistung verloren, es stünden sich hier zwei verse h ledene Streitgegenstände gegenüber, nämlich die Forderung der Klägerin von 50.000,- DM und die Gegenforderung des Beklagten von 25.000,- DM.
Dem kann nicht gef''. 1 gt werden. Die Höhe des Beschwer üewertes für die Revisioninstanz bemißt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, in der Regel also, inwieweit die angefochtene Entscheidung von seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen abweicht. Danach kommt es auf das in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bewertende (BGHZ 57,	301,	302	m.w.N.)
Interesse des Beklagten an, nicht auch noch die zweite
 
Hälfte der hinterlegten Summe freigeben zu müssen, nachdem die erste Hälfte der Klägerin bereits in erster Instanz zuerkannt worden ist. Sein weiteres mögliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zug-um-Zug-Leistung kann den Beschwerdewert nicht erhöhen, weil die Beschwer durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt wird. Das ist anerkannt für den Fall, daß der Streit im Rechtsmittelverfahren nur noch die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung betrifft (BGH Beschluß vom 14.2.1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973,
654 = JR 1973, 423 mit Anm. Kuntze, vgl. auch die in der Entscheidung und der Anmerkung gegebenen Nachweise). Es gilt aber ebenso und erst recht, wenn die Parteien lediglich über die Freigabe einer zu ihren Gunsten hinterlegten Summe streiten. Über den rechtskraft-fähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwachsen Entscheidungen aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstandes.
Das ist der vom Kläger (Widerkläger ) geltend gemachte Anspruch; die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen oder Einreden können nicht zur Erhöhung des Streitwertes fuhren. Deshalb kann der Umstand, daß der Beklagte durch das Berufungsurteil notwendigerweise
 auch den Vorteil der Zug-um-Zug-Leistung verloren hat, seine Beschwer nicht erhöhen (vgl- auch Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes, 5. Aufl. § 22 A VIII a 1 = Seite 89 und § 4 C V e = Seite 8).
Rottmül 1er
D r . Zopfs