Da § 15 Abs.2c AFB und § 15 Abs.2e VHB 74 unwirksam sind, kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung über die Teilung der Kosten des Sachverständigenverfahrens nur dann berufen, wenn er vorher den Versicherungsnehmer über die Rechtslage aufgeklärt hat oder wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluß der Vereinbarung erwiesenermaßen die Rechtslage kannte, die ohne die Vereinbarung bestünde (Ergänzung zu BGHZ 83, 169). Der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Den hierbei entstandenen Schaden an Gebäuden sowie an Inventar und Hausrat hat die Beklagte nach Ermittlung im sogenannten förmlichen Sachverständigenverfahren nach §S 15 AFB und VHB 74 mit knapp 1 Mio.DM Entschädigungsleistung reguliert. "Der Schaden wird im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren festgestellt; die Kosten für die Sachverständigen zahlt jede Partei selbst." Der Kläger wurde dabei nicht darüber belehrt, daß die entsprechende Kostenregelung in S 15 Abs.2c AFB und S 15 Abs.2e VHB 74 unwirksam ist. März 1982 - BGHZ 83, 169 - ausgesprochen, daß die Regelung in S 15 Abs.2e VHB 66, wonach jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen trägt, eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers Dem Versicherer, bei dem die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seinen Versicherungsbedingungen vorausgesetzt werden muß, kann nicht verborgen geblieben sein, daß er nicht durch einseitiges Verlangen eines Sachverständigenverfahrens die Kostenteilung nach den genannten Versicherungsbedingungen herbeiführen kann. Er weiß ferner, daß der Versicherungsnehmer, bei dem nur die Kenntnis der einschlägigen Versicherungsbedingungen, nicht aber die der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden kann, regelmäßig von der Gültigkeit der Versicherungsbedingungen ausgeht und daher der Meinung ist, der Versicherer könne ohnehin durch einseitiges Verlangen eines Sachverständigenverfahrens die Kostenteilung herbeiführen und er, der Versicherungsnehmer, könne sich daher nicht mit Aussicht auf Erfolg einem Verlangen des Versicherers auf Kostenteilung widersetzen. Angesichts dieser überlegenen Kenntnis des Versicherers von der wirklichen Rechtslage stellt es einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Versicherer im Rahmen eines bestehenden, auf der Grundlage der AFB oder der VHB 74 abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses eine Vereinbarung über ein Sachverständigenverfahren mit Kostenteilung herbeiführt, ohne den Versicherungsnehmer darüber zu belehren, daß dieser nicht verpflichtet ist, einem Sachverständigenverfahren mit Kostenteilung zuzustimmen. sich daher auf eine Vereinbarung über die Kostenteilung nur nach vorangegangener entsprechender Aufklärung des Versicherungsnehmers berufen (ebenso Martin in Prölss/Martin, WG 24. Da eine solche Belehrung hier unstreitig nicht erfolgt ist und eine entsprechende Kenntnis des Klägers nicht vorliegt, muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als ob sie einseitig das Sachverständigenverfahren verlangt hätte, wobei sie die gesamten Kosten zu tragen hätte (Senat aaO).
Nachschlagewerk; ja /5 BGHZ; nein AVB f. Feuervers. (AFB) § 15 Abs. 2cs AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB) 74 § 15 Abs. 2e Da § 15 Abs. 2c AFB und § 15 Abs. 2e VHB 74 unwirksam sind, kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung über die Teilung der Kosten des Sachverständigenverfahrens nur dann berufen, wenn er vorher den Versicherungsnehmer über die Rechtslage aufgeklärt hat oder wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluß der Vereinbarung erwiesenermaßen die Rechtslage kannte, die ohne die Vereinbarung bestünde (Ergänzung zu BGHZ 83, 169). BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - IVa ZR 286/86 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 286/86 URTEIL Verkündet am: 4. Mai 1988 Hellmann, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der 6+# Allgemeine Versicherungs AG, Vorstand, Tfl^Bfcstraße 1/ Wi vertreten durch ihren Beklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen den Landwirt Otto S Straße 20, / Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, S5 Der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1988 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. Oktober 1986 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten feuerversichert. In der Nacht vom 8./9. Dezember 1982 brannte der Hof des Klägers nahezu vollständig ab. Den hierbei entstandenen Schaden an Gebäuden sowie an Inventar und Hausrat hat die Beklagte nach Ermittlung im sogenannten förmlichen Sachverständigenverfahren nach §S 15 AFB und VHB 74 mit knapp 1 Mio. DM Entschädigungsleistung reguliert. Zu dem Sachverständigenverfahren war es auf Vorschlag der Beklagten gekommen. Der Kläger Unterzeichnete unter der Schadensaufstel WIV lung vom 14. Januar 1983 eine von dem Mitarbeiter MQ^^ der Beklagten vorformulierte "Anerkennung", in der es heißt: "Der Schaden wird im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren festgestellt; die Kosten für die Sachverständigen zahlt jede Partei selbst." Der Kläger wurde dabei nicht darüber belehrt, daß die entsprechende Kostenregelung in S 15 Abs. 2c AFB und S 15 Abs. 2e VHB 74 unwirksam ist. Er verlangt daher von der Beklagten Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 6.503,15 DM, die er für die beiden von ihm benannten Sachverständigen bezahlt hat, nebst Zinsen. Die Beklagte lehnt das unter Berufung auf die vereinbarte Kostenregelung ab. Beide Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidunqsqründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. März 1982 - BGHZ 83, 169 - ausgesprochen, daß die Regelung in S 15 Abs. 2e VHB 66, wonach jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen trägt, eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers 4 darstellt und daher unwirksam ist. Gleiches gilt für die gleichlautenden Regelungen in § 15 Abs. 2c AFB und S 15 Abs. 2e VHB 74. Das wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Seit der Veröffentlichung des genannten Urteils stellt sich bei Abschluß einer Vereinbarung der hier getroffenen Art die Lage wie folgt dar: Dem Versicherer, bei dem die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seinen Versicherungsbedingungen vorausgesetzt werden muß, kann nicht verborgen geblieben sein, daß er nicht durch einseitiges Verlangen eines Sachverständigenverfahrens die Kostenteilung nach den genannten Versicherungsbedingungen herbeiführen kann. Er weiß ferner, daß der Versicherungsnehmer, bei dem nur die Kenntnis der einschlägigen Versicherungsbedingungen, nicht aber die der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden kann, regelmäßig von der Gültigkeit der Versicherungsbedingungen ausgeht und daher der Meinung ist, der Versicherer könne ohnehin durch einseitiges Verlangen eines Sachverständigenverfahrens die Kostenteilung herbeiführen und er, der Versicherungsnehmer, könne sich daher nicht mit Aussicht auf Erfolg einem Verlangen des Versicherers auf Kostenteilung widersetzen. Angesichts dieser überlegenen Kenntnis des Versicherers von der wirklichen Rechtslage stellt es einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Versicherer im Rahmen eines bestehenden, auf der Grundlage der AFB oder der VHB 74 abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses eine Vereinbarung über ein Sachverständigenverfahren mit Kostenteilung herbeiführt, ohne den Versicherungsnehmer darüber zu belehren, daß dieser nicht verpflichtet ist, einem Sachverständigenverfahren mit Kostenteilung zuzustimmen. Er kann 5 sich daher auf eine Vereinbarung über die Kostenteilung nur nach vorangegangener entsprechender Aufklärung des Versicherungsnehmers berufen (ebenso Martin in Prölss/Martin, WG 24. Aufl. § 66 Anm. 6 C b unter Zustimmung zu dem in RuS 1987, 106 veröffentlichten Berufungsurteil), oder dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluß der Vereinbarung erwiesenermaßen die Rechtslage kannte, die ohne die Vereinbarung bestünde. Da eine solche Belehrung hier unstreitig nicht erfolgt ist und eine entsprechende Kenntnis des Klägers nicht vorliegt, muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als ob sie einseitig das Sachverständigenverfahren verlangt hätte, wobei sie die gesamten Kosten zu tragen hätte (Senat aaO). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer vor der Vereinbarung etwa schon einen Sachverständigen beauftragt hatte. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Ritter Dr. v. Ungem-Sternberg