Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des "'S. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Betrag, mit dem er sich bei einer inzwischen vermögenslosen Publikums-KO beteiligt hat, abzüglich erhaltener Zinsen als Schadensersatz. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht dem Kläger ein Mitverschulden angerechnet und seiner Klage nur zur Hälfte stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, die Haftung der Beklagten ebenso bejaht wie das Mitverschulden des Dieser Vertrag habe zu demindest auch die Anlageberatung des Klägers und die Erteilung von Auskünften zu dem Gegenstand gehabt. Ob zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung über die Vermittlung der Anlagemöglichkeit geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Von der Leistungsfähigkeit und Finanzkraft der U^BB Ltd sei nicht nur die Verzinsung, sondern letztlich auch die Sicherheit für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abhängig gewesen. Die Auffassung dc-s Berufungsgerichts zu dem Zustandekommen eines Vertrages mit daraus sich ergebender Informationspflicht wird von der Revision der Beklagten nicht bekämpft. a) Die Beklagte hatte dem Kläger alle diejenigen Informationen, die für seinen Beitrittsentschluö zur U^IA KG wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen (BGHZ 74, 103, 110; 79, 337, 34^). Je nach dem, wie weit im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Informationsempfängers auf die Richtigkeit der Angaben reicht, sind auch Nachforschungen zu fordern (BGHZ 74, 103, 111 und Urteil vom 6. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Verlustrisiko eines solchen Beitrittsentschlusses sowie die Tatsache, daß der Interessent im Gegensatz zu dem Anlageberater zu demeist selbst keine oder nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten hat, recht-' fertigen dieses Ausmaß der Aufklärungspflicht, Ihre Erfüllung nimmt dem Interessenten das Risiko des Anlagegeschäftes nicht ab, gibt ihm vielmehr erst die Möglich- 'überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, daß er auch nicht in der Lage ist, sich seihst Beurteilungsunterlagen zu verschaffen und diese richtig cinzuordnen, wird in der Regel ebenso an der Mitteilung von Tatsachen interessiert sein wie an deren fachkundiger Bewertung und Beurteilung. 605* 609)» der für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesen versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und deshalb einem Handelsvertreter oder Verkäufer ähnlich dafür wirbt, tritt der Anlage-interessent dagegen selbständiger gegenüber. tätig und hatte der mit dem Kläger zustandegekommene Vertrag zu demindest auch die Erteilung von Auskünften zu dem Gegenstand. Ohne Rechtsfehler hat es danach die Beklagte als verpflichtet angesehen, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über das Anlageprojekt zu erteilen, und deshalb den Kläger auch über die wirtschaftliche Entwicklung und die Haftungsgrundlagen Ebenso wie bei einer Publikums-KG wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zu offenbaren sind (BGHZ 79, 337, 345), sind die wesentlichen, für den Zeitpunkt des Beitritts geltenden wirtschaftlichen Daten derjenigen Gesellschaft offenzulegen, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu demindest auch Anlageobjekt ist. Bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Schlechterfüllung und dem Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht auf das letzte mögliche Glied der Kausalkette, auf den Verlust des Rückzahlungsanspruches, abgestellt. Auf die Anlageentscheidung des Klägers ist der Verlust seiner Beteiligung letztlich zurückzuführen (vgl. Ihr Hinweis darauf, daß im Angebotsschreiben der Beklagten insgesamt acht für eine Beteiligung sprechende Umstände aufgeführt waren, schließt die Kausalität der nach der Feststellung des Berufungs-gerichts unterlassenen Information fUr den eingetretenen Schaden ebensowenig aus wie der von der Beklagten behauptete Umstand, die U^Bl KG sei deshalb gescheitert, weil sich deren Geschäftsführer pflichtwidrig nicht an das besondere Geschäftssystem gehalten habe. 4, Auch die Ausführungen des Berufungsurteils dazu, daß die Beklagte ihre Informationspflicht schuldhaft schlecht erfüllt habe, halten den Angriffen der Revision der Beklagten stand. Die Revision stellt auch in diesem Zusammenhang in den Vordergrund, daß der Geschäftsführer der UflBP KG von dem besonderen Geschäftssystem pflichtwidrig ab-gewichen sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte sich über die Bedeutung der Ltd für das Gelingen des Geschäftsablaufs im klaren gewesen sei und sich auch in gewissem Maße bemüht habe, Einblick in die neuesten Geschäftsunterlagen der englischen Gesellschaft zu bekommen, diesen Aufklärungsversuch aber abgebrochen habe. Er hätte ergeben, daß in den Jahren 1973 bis 1975 die Umsätze der UflHI Ltd ständig stark gestiegen waren und auch deren Bruttogewinn zugenommen hatte, daß aber die maßgebliche Entwicklung des Nettogewinns in diesen Jahren - und nicht nur aufgrund unternehmerischer Entscheidung für ein Wirtschaftsjahr - rückläufig war und zu einem erheblichen Verlust für 1975 geführt hatte. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden des Klägers mitgewirkt und dieses das gleiche Gewicht wie die Pflichtverletzung der Beklagten habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. In der Rechtsprechung zur Anlagevermittlung und Anlageempfehlung ist bisher die Frage offengeblieben, ob der Einwand des Mitverschuldens überhaupt entfallen muß, weil der Berater nach Treu und Glauben sich grundsätzlich nicht darauf berufen könne, daß der Beratene seinem Rat ohne eigene Nachprüfung folgt (BGHZ 74, 103, 112; 70, 356, 365). Für den Interessenten kann danach auf der Hand liegen, jedenfalls aber ohne weiteres erkennbar sein, daß der Vermittler für die andere Seite handelt, nämlich für die kapitalsuchende Gesellschaft, daß er vornehmlich deren und sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hat. Es ist nicht zu verkennen, daß derjenige, der, auf solche Weise von einem Vermittler geworben, sein Anlagekapital investiert, wegen wirtschaftlicher Gewinnchancen und zur Erreichung von Steuervorteilen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt (vgl. Sachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers aber entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Infonnationsmaterials erkennbar werden, Er beseitigt die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm aufdrängenden Unklarheiten zu demindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar - wie die Beklagte hinsichtlich anderer Kommanditisten vorträgt durch eigene Nachforschungen. Der Kläger hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die überragende Bedeutung der UflBB Ltd für seine Anlageentschließung und die demgegenüber wenig aussagekräftigen Informationen der Beklagten dazu erkennen können und müssen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß nach dem von der Beklagten hervorgehobenen Geschäftssystem die UflB Ltd als Bürgin gerade dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn die von der Ul^D KG zugesicherten Zinsen deshalb nicht gezahlt werden konnten, weil die Ltd, die die Zinsen verdienen und an die KG abführen sollte, keinen ausreichenden Gewinn erzielte. Die von der Revision des Klägers erhobenen Rügen stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten gemachten Tatsachenangaben seien richtig gewesen, nur erkennbar subjektive Bewertungen, Prognosen und reklamehafte Übertreibungen hätten sich als unrichtig herausgestellt, ist auch im Hinblick auf die vom Kläger dazu genannten Punkte nicht zu beanstanden. Die Beklagte hält lediglich das Mitverschulden des Klägers fUr so überwiegend, daß eine Haftung der Beklagten entfalle.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 676, 652, 276 Ha, Hb, 254 6 a) Zum Umfang der Informationspflicht im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagemöglichkeiten. b) Besondere Umstände, die den vom Vermittler erhobenen Einwand des Mitverschuldens gegenüber einem Kapitalanlageinteressenten rechtfertigen, können unter Be-rücks chtigung des werbenden Auftretens des Vermittlers auch im Hinblick auf die Interessenlage vorliegen, in welcher beide in vertragliche Beziehungen zueinander treten. BGH Urt. v. 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 OLG Frankfurt * a.M. LG Frankfurt a.M. BUNDESGERICHTSHOF *7 IM NAMEN DES VOLKES TVa ZR URTEIL Verkündet am 25. November 19ö1 Kühn, Justizangcsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des BekleidnngstQchrikci s AI 'Hard Klägers, Revisionsklägurs und Povisionshc-klarten, - Prczefbrvoilmäa'1' ‘upt- urn g egen die Organisation-K^BI Vcriritt lungs- und Beratungsge- sc11sehr ft für Kapital "ringen GmbH, vertraten durch ihren Geschäftsführer Michael J. Kl^A. Ci strafe Fd _ prczsßbevcllmach Beklagte, Revisionsbeklagto ur.d Revisionsklägerin, ver: Rechtsanwalt s? Dei- IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1931 durch den- Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Raascw und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des "'S. Zivilsenats des Oberisndesgerichts Frankfurt vom d. März 1910 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten den Betrag, mit dem er sich bei einer inzwischen vermögenslosen Publikums-KO beteiligt hat, abzüglich erhaltener Zinsen als Schadensersatz. Die Beklagte vermittelt Anlagcmöglichkeiten und berät Anlageinteressenten. 1975 hatte sie cs für eine Publikums-KG, die "Dipl. V/irtseh. Ing. KG" (UM KG) übernommen, Kommanditkapital zu beschaffen. Auf eine Zeitungsanzeige der Beklagten wandte sich Ende 1975 der Kläger an sie und erhielt ihr Beteiligungsangebot mit einem Emissionsprospekt der UflHfc KG und weiteren Unterlagen. Danach war die UVHI KG als Einkaufs- und Finanzierungsgesellschaft Dir die englische •'Hans U^B| UK Limited" Ltd) gegründet und wollten beide Gesellschaften nach einem besonderen System so gewinnbringend auf dem britischen Spirituesenmarkt arbeiten, daß die UfliK Ltd für eine Mindestrendite von 20% de« Kommanditkanitals eine Ausfallbürgschaft stellte. Der Kläger zeichnete am 29. Dezember 1975 eine Einlage von 50.000 DM. Anfang April 1976 erhöhte er seine Einlage um 40.000 DM. Nach Zahlung dieser Beträge zuzüglich 5% Agio erhielt er im Laufe des Jahres 1976 von der KG in vier Quartalsraten Zinszahlungen von insgesamt 13-349,99 DM. Im Jahre 1977 zahlte die UflHtKG unter Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage keine Zinsbeträge mehr. Mitte 1977 wurde für die USH Ltd in England ein Liquidator bestellt; die U1W KG wurde vermögenslos. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht dem Kläger ein Mitverschulden angerechnet und seiner Klage nur zur Hälfte stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte völlige Klageabweisung. Entscheldungsgründe: Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, die Haftung der Beklagten ebenso bejaht wie das Mitverschulden des I 'S? Klägers an der Entstehung des Schadens. I. 1. Das Berufungsgericht legt der Beklagten zur Last, den zwischen den Parteien jedenfalls stillschweigend abgeschlossenen Vertrag schlecht erfüllt zu haben. Dieser Vertrag habe zu demindest auch die Anlageberatung des Klägers und die Erteilung von Auskünften zu dem Gegenstand gehabt. Ob zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung über die Vermittlung der Anlagemöglichkeit geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Die von der Beklagten erteilten Informationen seien hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der UBHB Ltd als Ausfallbürgin unvollständig gewesen. Von der Leistungsfähigkeit und Finanzkraft der U^BB Ltd sei nicht nur die Verzinsung, sondern letztlich auch die Sicherheit für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abhängig gewesen. Es habe die Gefahr bestanden, daß das ihr von der U^B^KG zur Verfügung, gestellte Kapital auch bei konsequenter Durchführung des propagierten besonderen Geschäftssystems zur Abdeckung der erheblichen Verbindlichkeiten verbraucht worden wäre, die auf die Ltd insbesondere auch wegen der ver- bürgten Zinszahlungen zugekommen seien. Die Beklagte habe die im maßgeblichen Zeit raun:: rückläufige Netto-Gewine-Entwicklung und die unzureichende Haftungsgrund-lage ae-x' Ueber Ltd in Erfahrung bringen können und dem Kläger mitteilen, ihm jedenfalls aber in diesem wesentlichen Punkt etwa bestehende Informationslücken offenlegen müssen.Bei Kenntnis der ihm von der Beklagten nicht mitgeteilten Gegebenheiten würde der Kläger nicht investiert haben. Die Auffassung dc-s Berufungsgerichts zu dem Zustandekommen eines Vertrages mit daraus sich ergebender Informationspflicht wird von der Revision der Beklagten nicht bekämpft. Sie halt vielmehr die Begründung des Berufungsurteils zu dem Ausmaß der Informationspflicht, zu dem Ursachenzusammenhang und zur Sorgfaltspflichtver-letzung für fehlerhaft. 2. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Informations pflicht der Beklagten nicht überspannt. a) Die Beklagte hatte dem Kläger alle diejenigen Informationen, die für seinen Beitrittsentschluö zur U^IA KG wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen (BGHZ 74, 103, 110; 79, 337, 34^). In der Rechtsprechung zur sogenannten Prospekthafttang ist anerkannt, daß nicht nur unrichtige Unterrichtung, sondern auch das Unterlassen gebotener Information Schlechterfülljr.g sein kann (BGHZ 72 , 382 , 388; Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 103/76 - WM 1978, 611, 612). Je nach dem, wie weit im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Informationsempfängers auf die Richtigkeit der Angaben reicht, sind auch Nachforschungen zu fordern (BGHZ 74, 103, 111 und Urteil vom 6. November 1974 -VIII ZR 207/72 - LM BGB § 676 Nr. 14 Bl. 2). Die wirtschaftliche Bedeutung und das Verlustrisiko eines solchen Beitrittsentschlusses sowie die Tatsache, daß der Interessent im Gegensatz zu dem Anlageberater zu demeist selbst keine oder nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten hat, recht-' fertigen dieses Ausmaß der Aufklärungspflicht, Ihre Erfüllung nimmt dem Interessenten das Risiko des Anlagegeschäftes nicht ab, gibt ihm vielmehr erst die Möglich- keit, das wirkliche und ohnehin bestehende Risiko zu erkennen. b) Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Grenzziehung zwischen Tatsachen, die für den Beitrittsentschluß von wesentlicher Bedeutung sind, und der Bewertung solcher Tatsachen im Rahmen der Anlagevermittlung und der Anlageberatung nicht einfach ist. Der Kapital-anleger, der einen Berater in dem Bewußtsein heranzieht, daß er selbst keine ausreichenden ■wirtocNftlichen Kenntnisse und erst recht keinen gc-niigen'\.n 'überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, daß er auch nicht in der Lage ist, sich seihst Beurteilungsunterlagen zu verschaffen und diese richtig cinzuordnen, wird in der Regel ebenso an der Mitteilung von Tatsachen interessiert sein wie an deren fachkundiger Bewertung und Beurteilung. Fr wirscht eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnitteno Beratung. Häufig zahlt er dafür auch ein besonderes Honorar unmittelbar jr) den Berater. In seinem mit diesem abgeschlossenen Geschäf+sbesorgungsvertrng Ist die Beratung Hauptpflicht des Beraters (vgl. zu typischen Beratungs-Situationen und zu dem Erwartungshorizont des Ratsuchenden auch Lammel AcP ^79, 337, 392 ff). In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater besonders weitgehende Pflichten gegenüber dem von ihm betreuten Kapitalan-leger. Er hat als individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, in größerem Rahmen für Vertrauensschütz zu sorgen. Deshalb muß er auch besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler (vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen der Anlagevermittlung Lutter, Festschrift für Bärmann 1975» S. 605* 609)» der für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesen versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und deshalb einem Handelsvertreter oder Verkäufer ähnlich dafür wirbt, tritt der Anlage-interessent dagegen selbständiger gegenüber. An ihr wendet er sich in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Daher zielt der Vertrag, der zwischen dem AnlageInteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustandekomnt, lediglich auf Auskünfte rteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Gleichgültig ist dabei, ob der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag auch die Vermittlung der Kapitalanlage umfaßt (zur Hinweispflicht des Maklers vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80 - WM 1981, 1175). c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nach seiner Festsellung war die Beklagte als Anlagevermittlerin gegen Provision für die KG tätig und hatte der mit dem Kläger zustandegekommene Vertrag zu demindest auch die Erteilung von Auskünften zu dem Gegenstand. Ohne Rechtsfehler hat es danach die Beklagte als verpflichtet angesehen, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über das Anlageprojekt zu erteilen, und deshalb den Kläger auch über die wirtschaftliche Entwicklung und die Haftungsgrundlagen - ö - der englischen U^BB Ltd -orLassend zu unterrichten. Diese Gesellschaft war nicht nur als Zinsausfallbürgin für den Kapitalanleger von Bedeutung. Aus uer. Feststellungen im Berufungsurteil folgt vielmehr, daß ohne sie die Kapitalanlage sinnlos war, weil für ihren Kapitalbedarf die UBiB KG als Publikums-KG ins Leben gerufen worden war, und daß -weiter von ihrer Tätigkeit auf dem Spirituoserunarkt in Großbritanien bei dem von beiden Schwestergesellschaften praktizierten System die Entwicklung der UBHI KG unmittelbar abhing. In diesem System war die U^BR Ltd sozusagen die Vertriebsabteilung und die UBHR,KG die Abteilung, die den Finanzbedarf deckte und zu dem Teil :‘ür den Einkauf sorgte. Zudem lag schon nach dem angecendeten System die Gefahr eines Zusammenbruchs der UBBV Ltd und damit auch der UBBI KG immer dann nahe, wenn die Bestellungen einerseits und die Gewinnspannen andererseits nicht mehr ausreichten, die steigenden Einlagen mit dem zugesagten hohen Gewinn zu versorgen. Dann aber war wirtschaftlich gesehen letztlich die U^BP Ltd zu demindest ebenso .Anlageobjekt wie die WB) KG. Ebenso wie bei einer Publikums-KG wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zu offenbaren sind (BGHZ 79, 337, 345), sind die wesentlichen, für den Zeitpunkt des Beitritts geltenden wirtschaftlichen Daten derjenigen Gesellschaft offenzulegen, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu demindest auch Anlageobjekt ist. Davon ist auch das Berufungsgericht ausge- * gangen. Jedenfalls muß dem Anlageinteressenten offengelegt werden, daß insoweit Informstionslücken bestehen, wenn solche Daten nicht beschafft werden kennen. 3. Gegen die Bejahung der Kausalität wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die dazu getroffene tatrichterliche Feststellung trägt das Ergebnis des Berufungsurteils. Die Revision der Beklagten verkennt bei ihrem Angriff den Ansatzpunkt des Berufungsgerichts zur Kausalität. Bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Schlechterfüllung und dem Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht auf das letzte mögliche Glied der Kausalkette, auf den Verlust des Rückzahlungsanspruches, abgestellt. Zu recht hat es vielmehr den davorliegenden Umstand der Investition durch den Kläger, die Einzahlung seiner Kommanditeinlage, im Blick gehabt. Auf die Anlageentscheidung des Klägers ist der Verlust seiner Beteiligung letztlich zurückzuführen (vgl. dazu auch BGHZ 79, 337, 3^6). Zur Einzahlung war er wegen des von der Beklagten veranlaßten Beitritts bzw. wegen der von ihr angeregten Erhöhungserklärung verpflichtet. Diese Schritte hätte der Kläger nicht vollzogen, wenn er Uber die wirtschaftliche Entwicklung der UflB Ltd und deren Haftungsgrundlage umfassend aufgeklärt oder wenn zu demindest insoweit bestehende Informations-lücken offengelegt worden wären. Diese tatrichterliche Uberzeugungsbildung wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen. Ihr Hinweis darauf, daß im Angebotsschreiben der Beklagten insgesamt acht für eine Beteiligung sprechende Umstände aufgeführt waren, schließt die Kausalität der nach der Feststellung des Berufungs-gerichts unterlassenen Information fUr den eingetretenen Schaden ebensowenig aus wie der von der Beklagten behauptete Umstand, die U^Bl KG sei deshalb gescheitert, weil sich deren Geschäftsführer pflichtwidrig nicht an das besondere Geschäftssystem gehalten habe. 10 - 4, Auch die Ausführungen des Berufungsurteils dazu, daß die Beklagte ihre Informationspflicht schuldhaft schlecht erfüllt habe, halten den Angriffen der Revision der Beklagten stand. Die Revision stellt auch in diesem Zusammenhang in den Vordergrund, daß der Geschäftsführer der UflBP KG von dem besonderen Geschäftssystem pflichtwidrig ab-gewichen sei. Die Beklagte haftet jedoch nicht für eine später etwa eingetretene Verschlechterung aufgrund einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage oder aufgrund von Fehlentscheidungen der Geschäftsführung. Sie haftet dafür, daß sie den Kläger im Zeitpunkt seiner Beteiligungen nicht vertragsgerecht informiert hat. Demgemäß ist entscheidend die herausragende Bedeutung, welche die Ende 1975 aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der UUfe Ltd und die bei ihr vorhandenen und greifbaren Haftungsgrundlagen für die Anlageentschließung des Klägers hatte und haben mußte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte sich über die Bedeutung der Ltd für das Gelingen des Geschäftsablaufs im klaren gewesen sei und sich auch in gewissem Maße bemüht habe, Einblick in die neuesten Geschäftsunterlagen der englischen Gesellschaft zu bekommen, diesen Aufklärungsversuch aber abgebrochen habe. Er hätte ergeben, daß in den Jahren 1973 bis 1975 die Umsätze der UflHI Ltd ständig stark gestiegen waren und auch deren Bruttogewinn zugenommen hatte, daß aber die maßgebliche Entwicklung des Nettogewinns in diesen Jahren - und nicht nur aufgrund unternehmerischer Entscheidung für ein Wirtschaftsjahr - rückläufig war und zu einem erheblichen Verlust für 1975 geführt hatte. Es hätte sich herausgestellt, daß schon Ende 1975 nahezu der gesamte Bruttogewinn der Ltd für die versprochenen Zins- 11 Zahlungen benötigt wurde. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Deshalb xann es nicht darauf ankommen, ob andere Kommanditisten der UflBB KG eigene Nachforschungen in England betrieben haben. II. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden des Klägers mitgewirkt und dieses das gleiche Gewicht wie die Pflichtverletzung der Beklagten habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. In der Rechtsprechung zur Anlagevermittlung und Anlageempfehlung ist bisher die Frage offengeblieben, ob der Einwand des Mitverschuldens überhaupt entfallen muß, weil der Berater nach Treu und Glauben sich grundsätzlich nicht darauf berufen könne, daß der Beratene seinem Rat ohne eigene Nachprüfung folgt (BGHZ 74, 103, 112; 70, 356, 365). Daß ein solcher Grundsatz (dazu BGH Urteil -vom 7. Januar 1965; VII ZR 28/63 - WM 1965 , 287, 288; Urteil vom 16. November 1970 - VIII ZR 227/68 - WM 1971, 74, 77) ohnehin nicht ausnahmslos gilt und gelten kann, wird mit Recht hervorgehoben.(BGH Urteil vom 19* Januar 1977 - VIII ZR 212/75WM 1977, 334, 337). Wie oben unter 1. 2b) bereits ausgeführt, gibt derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht damit zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Fachkenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sein Vertrauen verdient besonderen Schutz. Dennoch kann unter besonderen Umständen auch dieser Sachkundige ihm den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn z.B. Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hin weise des Beraters nicht genügend beachtet wurden (vgl. 12 Sf? auch die Ausführungen zu dem Mitverschulden in dem Urteil vom 12. Februar 1979 - II ZR 177/77 - LM BGB § 676 Nr. 19 = NJV 1979, 1595). Solche besonderen Umstände können auch im Hinblick auf die Interessenlage vorliegen, in welcher der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten. Für den Interessenten kann danach auf der Hand liegen, jedenfalls aber ohne weiteres erkennbar sein, daß der Vermittler für die andere Seite handelt, nämlich für die kapitalsuchende Gesellschaft, daß er vornehmlich deren und sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hat. Dem entspricht, daß der Vemittler von dem Interessenten in diesen Fällen häufig keine Bezahlung fordert und erhält, seine Provision oder sein Honorar vielmehr von der anderen Seite bezieht. Auch die Art und Weise, in welcher der Anlagevermittier werbend auftritt, kann Vorsicht nahelegen. Das Vertrauen in einen solchen Vertragspartner reicht nicht gleich weit wie gegenüber dem Berater, der vom Kapitalanleger in dessen individuellem Beratungsinteresse als Sachkundiger hinzugezogen wird (vgl. Lutter, Festschrift für Bärmann 1975, 605, 625/626 und Going WM 1980, 206, 210). Es ist nicht zu verkennen, daß derjenige, der, auf solche Weise von einem Vermittler geworben, sein Anlagekapital investiert, wegen wirtschaftlicher Gewinnchancen und zur Erreichung von Steuervorteilen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt (vgl. Wittmann DB 1980, 1579, 1582). Der Anlagewillige weiß, jedenfalls ist für ihn erkennbar, daß er sich im Bereich der eben nicht "mündelsicheren", sondern "steuergünstigen" Vermögensanlage bewegt (vgl. auch Hidde-mann in Anm. LM BGB § 676 Nr. 17 a.E.). Er rechnet damit, muß zu demindest davon ausgehen, daß auch wesentliche Tat- Sachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers aber entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Infonnationsmaterials erkennbar werden, Er beseitigt die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm aufdrängenden Unklarheiten zu demindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar - wie die Beklagte hinsichtlich anderer Kommanditisten vorträgt durch eigene Nachforschungen. 2. Diesen Grundsätzen trägt das Berufungsgericht Rechnung. Aus seinen Feststellungen folgt, daß besondere Umstände in dem erörterten Sinn hier Vorlagen. Der Kläger war durch eine Zeitungsannonce auf das Vertriebsinteresse der Beklagten gestoßen. Daraus war für ihn ohne weiteres erkennbar, daß die Beklagte als Anlagevermittlerin für den Kapitalsuchenden tätig war. In der Anzeige wurde auf "20, 30, 40 ...# p.a." als Rendite hingewiesen. Der Kläger hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die überragende Bedeutung der UflBB Ltd für seine Anlageentschließung und die demgegenüber wenig aussagekräftigen Informationen der Beklagten dazu erkennen können und müssen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß nach dem von der Beklagten hervorgehobenen Geschäftssystem die UflB Ltd als Bürgin gerade dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn die von der Ul^D KG zugesicherten Zinsen deshalb nicht gezahlt werden konnten, weil die Ltd, die die Zinsen verdienen und an die KG abführen sollte, keinen ausreichenden Gewinn erzielte. Jedenfalls hätte der Kläger deshalb vor der Investition die notwendigen Angaben von der Beklagten verlangen müssen. Das gilt im Falle der Erhöhung seiner Beteiligung um 40.000 DM umso mehr, als er zu diesem Zeitpunkt bereits Kommanditist der UIMB KG war und direkt von der Gesellschaft entsprechende Aufklärung fordern konnte. 3. Die von der Revision des Klägers erhobenen Rügen stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten gemachten Tatsachenangaben seien richtig gewesen, nur erkennbar subjektive Bewertungen, Prognosen und reklamehafte Übertreibungen hätten sich als unrichtig herausgestellt, ist auch im Hinblick auf die vom Kläger dazu genannten Punkte nicht zu beanstanden. Ob Mitteilungen wie diejenige, die UflBI Ltd habe "bisher nur Erfolg" gehabt, zähle zu den "Branchenführem", habe einen Verkehrswert von 1 Million, subjektive Bewertungen oder die Wiedergabe von Tatsachen sind, kann verschieden beantwortet werden, da in diesem Bereich eine Grenzziehung schwierig ist. Der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt, weil er Umstände zu Lasten der Beklagten bewertet wissen will, hat weder Beweis angetreten noch übergangene Beweisantritte gerügt, überdies beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens erkennbar nicht auf einer Würdigung gerade dieser Punkte zu Lasten des Klägers. 4. Die Bewertung der verschuldeten Mitverursachung und die dabei vorzunehmende Abwägung ist dem Tatrichter Vorbehalten. Die dem Senat allein mögliche Prüfung, ob alle Umstände berücksichtigt und die Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen frei ist, ergibt keine rechtlichen Bedenken gegen die hälftige Aufteilung des Schadens. Die Beklagte hält lediglich das Mitverschulden des Klägers fUr so überwiegend, daß eine Haftung der Beklagten entfalle. Damit setzt sie ihre eigene Bewertung und Abwägung in unzulässiger Veise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs