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BGH · IVa ZR 284/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 284/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Im Nachverfahren hat die Beklagte zu 1) sich auf einen Provisionsanspruch in Höhe von 79.100 DM berufen, den sie gegen den Ehemann der Klägerin habe und mit dem sie aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch gegen Forderungen der Klägerin aufrechnen könne. Die Klägerin hat eine derartige "Verrechnungsverein-barung" bestritten und gegen die Beklagte zu 1) und die beiden von dieser für die angebliche Verrechnungsvereinbarung benannten Zeugen, die Beklagten zu 2) und 3), Klage auf Feststellung erhoben, daß zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach gegen die Forderungen der Klägerin jeder Beklagte mit Forderungen aufrechnen könne, die irgendeinem Beklagten gegen die Klägerin oder ihren Ehemann zustünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Feststellungsklage abgewiesen und die Sache wegen des Zahlungsbegehrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hält die behauptete Vereinbarung über die Zulassung der Aufrechnung gegen Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte zu 1) jedenfalls auch mit Ansprüchen der Beklagten zu 1) gegen den Ehemann der Klägerin zutreffend für ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, das einer Feststellungsklage zugänglich sei. Es meint, die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Absprache sei eine Vorfrage für das eingeklagte Zahlungsbegehren und damit auch ein Element der Zahlungsklage. Entgegen seiner Auffassung reicht es bei der negativen Feststellungsklage für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses regelmäßig aus, daß der Gegner das vom Kläger verneinte Rechtsverhältnis seinerseits behauptet ("Berühmung") und für sich in Anspruch nimmt (vgl. Auf den Versuch des Berufungsgerichts, mit Hilfe einer Erhöhung der Anforderungen an die Zulässigkeit negativer Feststellungsklagen zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen, braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht standhält, weil das Berufungsgericht § 256 Abs. 2 ZPO (früher § 280 ZPO a.F.) nicht beachtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und schon des Reichsgerichts wird das in § 256 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorausgesetzte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses bei der Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt (BGHZ 69, 37, 41 m.w.N.). Rechnung, daß gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch und nicht auch diejenige über die ihn - positiv oder negativ - bedingenden Rechtsverhältnisse in Rechtskraft erwächst, und daß demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung der sie bedingenden Rechtsverhältnisse führen könnte. Dementsprechend besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Zwischenfeststellungsklage schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß das Rechtsverhältnis noch über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder erlangen kann. Muß das vorgreifliehe Rechtsverhältnis ohnehin geklärt werden, dann soll mit Hilfe der Zwischenfeststellungsklage für die Parteien allgemein verbindlich entschieden werden können; damit soll zugleich vermeidbarer Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand erspart werden (BGH Urteil vom 2.3.1979 - V ZR 102/76 - LM ZPO § 256 Nr. 113).

Zitierte Normen: § 256 ZPO
FeststellungsklageAnspruchZwischenfeststellungsklageZPOLandgerichtKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 284/86
URTEIL
Verkündet am:
2. März 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Irene	N^^straße	26,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
1.
2	.
3.
2
2C
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Dezember 1985 aufgehoben, soweit die Zwischenfeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und den Beklagten zu 1) bis 3) bestanden geschäftliche Beziehungen, die auf den Erwerb von Grundstücken in Berlin gerichtet waren. Ende Oktober 1980 zahlte die Klägerin 50.000 DM an die Beklagte zu 1) als Teilkaufpreis für den Erwerb des Anteils an einem Nachlaß, zu dem ein Grundstück in Berlin-Neukölln gehörte.
WIV
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Da dieser Kaufvertrag nicht zustande kam, verlangt die Klägerin von der Beklagten zu 1) Rückzahlung der 50.000 DM. Das Landgericht hat der Klage im Urkundenprozeß stattgegeben und der Beklagten zu 1) die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Im Nachverfahren hat die Beklagte zu 1) sich auf einen Provisionsanspruch in Höhe von 79.100 DM berufen, den sie gegen den Ehemann der Klägerin habe und mit dem sie aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch gegen Forderungen der Klägerin aufrechnen könne. Die Klägerin hat eine derartige "Verrechnungsverein-barung" bestritten und gegen die Beklagte zu 1) und die beiden von dieser für die angebliche Verrechnungsvereinbarung benannten Zeugen, die Beklagten zu 2) und 3), Klage auf Feststellung erhoben, daß zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach gegen die Forderungen der Klägerin jeder Beklagte mit Forderungen aufrechnen könne, die irgendeinem Beklagten gegen die Klägerin oder ihren Ehemann zustünden. Das Landgericht hat das Leistungsurteil für vorbehaltlos erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Feststellungsklage abgewiesen und die Sache wegen des Zahlungsbegehrens an das Landgericht zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nur angenommen, soweit der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt, soweit sie zur Entscheidung angenommen worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.
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Das Berufungsgericht hält die behauptete Vereinbarung über die Zulassung der Aufrechnung gegen Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte zu 1) jedenfalls auch mit Ansprüchen der Beklagten zu 1) gegen den Ehemann der Klägerin zutreffend für ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, das einer Feststellungsklage zugänglich sei.
Es meint, die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Absprache sei eine Vorfrage für das eingeklagte Zahlungsbegehren und damit auch ein Element der Zahlungsklage. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei daher nur zu bejahen, wenn die Klägerin ein über die Zahlungsklage hinausgehendes Interesse dargetan hätte. Das sei nicht der Fall. § 256 ZPO erfordere ein Interesse an alsbaldiger Feststellung und wolle eine Belastung der Gerichte mit unnötigen, in der Sache nicht weiterführenden Prozessen verhindern. Die Vorschrift gewinne heute im Hinblick auf die ständig steigende Zahl gerichtlicher Verfahren und die daraus folgende Überforderung der Arbeitskapazitäten der Gerichte besondere Bedeutung. Mit ihrem Zweck sei es deshalb nicht zu vereinbaren, eine negative Feststellungsklage schon deshalb zuzulassen, weil der Gegner sich eines bestimmten Anspruchs berühme. Hinzu kommen müsse vielmehr, daß eine entsprechende Leistungsklage auch ernstlich zu befürchten, die Feststellungsklage also die drohende Leistungsklage zu verhindern geeignet sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Über die Wirksamkeit der Verrechnungsvereinbarung sei bereits im Rahmen der Zahlungsklage zu entscheiden. Diese Entscheidung sei auch für die Beurteilung etwaiger anderer Ansprüche maßgebend. Habe die Beklagte zu 1) mit ihrer Einwendung keinen Erfolg, dann werde sie diese auch etwaigen Ver-
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zugsansprüchen nicht entgegenhalten können. Diesen Ausführungen tritt die Revision mit Recht entgegen.
Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß die begehrte Feststellung alsbald getroffen werde. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat die Anforderungen, die an ein derartiges Feststellungsinteresse zu stellen sind, aber überspannt. Entgegen seiner Auffassung reicht es bei der negativen Feststellungsklage für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses regelmäßig aus, daß der Gegner das vom Kläger verneinte Rechtsverhältnis seinerseits behauptet ("Berühmung") und für sich in Anspruch nimmt (vgl. z.B. BGHZ 91, 37, 41 und ständig). Auf den Versuch des Berufungsgerichts, mit Hilfe einer Erhöhung der Anforderungen an die Zulässigkeit negativer Feststellungsklagen zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen, braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht standhält, weil das Berufungsgericht § 256 Abs. 2 ZPO (früher § 280 ZPO a.F.) nicht beachtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und schon des Reichsgerichts wird das in § 256 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorausgesetzte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses bei der Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt (BGHZ 69, 37,
 41 m.w.N.). Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand
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Rechnung, daß gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch und nicht auch diejenige über die ihn - positiv oder negativ - bedingenden Rechtsverhältnisse in Rechtskraft erwächst, und daß demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung der sie bedingenden Rechtsverhältnisse führen könnte. Dementsprechend besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Zwischenfeststellungsklage schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß das Rechtsverhältnis noch über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder erlangen kann. Muß das vorgreifliehe Rechtsverhältnis ohnehin geklärt werden, dann soll mit Hilfe der Zwischenfeststellungsklage für die Parteien allgemein verbindlich entschieden werden können; damit soll zugleich vermeidbarer Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand erspart werden (BGH Urteil vom 2.3.1979 - V ZR 102/76 - LM ZPO § 256 Nr. 113). Die Zwischenfeststellungsklage erweist sich daher - bei sachgerechter Handhabung - durchaus als ein Hilfsmittel, das auch zu einer Entlastung der Gerichte beitragen kann.
Daß die sogenannte Verrechnungsvereinbarung hier auch für weitere Ansprüche Bedeutung erlangen kann, liegt auf der Hand. Dazu genügt der Hinweis, daß die Beklagte zu 1) ohne die beantragte Inzidentfeststellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert wäre, sich nach einem möglichen Obsiegen der Klägerin mit ihrem eingeklagten Zahlungsanspruch erneut auf die Verrechnungsvereinbarung zu stützen, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 1 demnächst auch bisher nicht eingeklagte (Verzugs-)Zinsen von der zurückgeforderten Summe beanspruchen sollte.
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An der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes der beantragten Feststellung fehlt es entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht.
Hiernach ist die Sache wegen des von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) verfolgten Feststellungsantrages zurückzuverweisen, und zwar an das Landgericht, an das das Kammergericht die Sache wegen des Zahlungsanspruchs zurückverwiesen hat.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. v. Ungern-Sternberg