* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 283/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 283/86

Straße 89, vertreten durch den Geschäftsführer Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas und Steuerberater Dipl.-Kaufmann Kurt ebenda^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Der Senat hielt, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hinsichtlich der Kosten der Hausmeisterin ( 6.508,80 DM) und des geltendge-

RechtsanwaltRechtsstreitIVaBESCHLUSSKurtSteuerberater

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 283/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	Revision und Treuhand GmbH,
Straße 89,	vertreten	durch	den	Geschäftsführer
 Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas und Steuerberater Dipl.-Kaufmann Kurt	ebenda^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältinals Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 den Kaufmann Kurt
 Am
c,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 23. November 1988
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 2. März 1988 wird dahin berichtigt, daß im ersten Absatz des Tenors an die Stelle des Betrages von
5.090,26 DM
der Betrag von
1.402,42 DM
tritt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 39.967,06 DM verurteilt. Der Senat hielt, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hinsichtlich der Kosten der Hausmeisterin	(	6.508,80 DM) und des geltendge-
machten Steuerberatungshonorars (zwei Gebühren zu je 14.184 DM) eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. Bei der Berechnung des Umfangs der Aufhebung wurde jedoch versehentlich die auf das Steuerberatungshonorar entfallende anteilige Mehrwertsteuer (3.687,84 DM) nicht berücksichtigt. Gemäß §'319 ZPO ist dies zu berichtigen.
Dr. Hoegen
 Dehner