Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Über die genaue Fassung der zu versichernden Formel wird das zuständige Amtsgericht gemäß § 261 Abs. 2 BGB noch besonders zu beschließen haben (BGHZ 33, 373, 375; RGZ 125, 256, 260 f.). Die eidesstattliche Versicherung, die durch Urteil erzwungen wird, ist gemäß § 889 ZPO nicht vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Vollstreckungsgericht abzuleisten. Die insoweit unzutreffende Fassung des landgerichtlichen Urteils steht dem nicht entgegen.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IVa ZR 285/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klinik Dr. SH| S| Stiftungsvorstand Ernst vertreten durch den itraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Elga H straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 J7 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 1. Oktober 1986 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1985 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55A b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das vom Berufungsgericht beanstandete Vorgehen des Vorstandes der beklagten Stiftung in der Zeit vor deren recht- licher Entstehung nicht ohne weiteres als deren Verhalten behandelt werden kann. Das ändert aber nichts daran, daß eben diese Beanstandungen Grund zu der Annahme bilden, das Verzeichnis sei im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt. Über die genaue Fassung der zu versichernden Formel wird das zuständige Amtsgericht gemäß § 261 Abs. 2 BGB noch besonders zu beschließen haben (BGHZ 33, 373, 375; RGZ 125, 256, 260 f.). Die eidesstattliche Versicherung, die durch Urteil erzwungen wird, ist gemäß § 889 ZPO nicht vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Vollstreckungsgericht abzuleisten. Die insoweit unzutreffende Fassung des landgerichtlichen Urteils steht dem nicht entgegen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter