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BGH · IVa ZR 285/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 285/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Über die genaue Fassung der zu versichernden Formel wird das zuständige Amtsgericht gemäß § 261 Abs. 2 BGB noch besonders zu beschließen haben (BGHZ 33, 373, 375; RGZ 125, 256, 260 f.). Die eidesstattliche Versicherung, die durch Urteil erzwungen wird, ist gemäß § 889 ZPO nicht vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Vollstreckungsgericht abzuleisten. Die insoweit unzutreffende Fassung des landgerichtlichen Urteils steht dem nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 260 BGB § 889 ZPO
BGBProzeßbevollmächtigterFassungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2
IVa ZR 285/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klinik Dr. SH| S| Stiftungsvorstand Ernst
 vertreten durch den itraße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
J7
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 1. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1985 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55A b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das vom Berufungsgericht beanstandete Vorgehen des Vorstandes der beklagten Stiftung in der Zeit vor deren recht-
licher Entstehung nicht ohne weiteres als deren Verhalten behandelt werden kann. Das ändert aber nichts daran, daß eben diese Beanstandungen Grund zu der Annahme bilden, das Verzeichnis sei im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt.
Über die genaue Fassung der zu versichernden Formel wird das zuständige Amtsgericht gemäß § 261 Abs. 2 BGB noch besonders zu beschließen haben (BGHZ 33, 373, 375;
 RGZ 125, 256, 260 f.).
Die eidesstattliche Versicherung, die durch Urteil erzwungen wird, ist gemäß § 889 ZPO nicht vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Vollstreckungsgericht abzuleisten. Die insoweit unzutreffende Fassung des landgerichtlichen Urteils steht dem nicht entgegen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter