Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter II. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr* Zopfs und Dr. Ritter am 15. Das Urteil des Landgerichts enthält keine Anordnungen über die Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung. Dem Amtsgericht steht die Beschlußfassung gemäß § 261 Abs. 2 BGB über die Fassung der eidesstatt-
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 283/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klinik Dr. Stiftung M—Bi, vertreten durch den Stiftungsvorstand Ernst MI, SHIHstraße 0, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, y 2 - Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr* Zopfs und Dr. Ritter am 15. Januar 1986 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvoll Streckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1983 ge mäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgewiesen. Gründe : Das Urteil des Landgerichts enthält keine Anordnungen über die Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung. Dem Amtsgericht steht die Beschlußfassung gemäß § 261 Abs. 2 BGB über die Fassung der eidesstatt- liehen Versicherung offen (BGHZ 33, 373, 375» RGZ 125, 256, 260 f.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO liegen daher nicht vor. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel