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BGH · IVa ZR 283/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 283/85

Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter II. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr* Zopfs und Dr. Ritter am 15. Das Urteil des Landgerichts enthält keine Anordnungen über die Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung. Dem Amtsgericht steht die Beschlußfassung gemäß § 261 Abs. 2 BGB über die Fassung der eidesstatt-

Zitierte Normen: § 719 ZPO § 261 BGB § 719 ZPO
IVaFassungInstanzZPOVersicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 283/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klinik Dr.	Stiftung	M—Bi, vertreten durch den
 Stiftungsvorstand Ernst MI, SHIHstraße 0,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
y
2 -
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr* Zopfs und Dr. Ritter
 am 15. Januar 1986
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvoll Streckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1983 ge mäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgewiesen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts enthält keine Anordnungen über die Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung. Dem Amtsgericht steht die Beschlußfassung gemäß § 261 Abs. 2 BGB über die Fassung der eidesstatt-
liehen Versicherung offen (BGHZ 33, 373, 375» RGZ 125, 256, 260 f.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO liegen daher nicht vor.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel