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BGH · IVa ZR 281/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 281/85

Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres und gegen den Kaufmann Horst K( Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Hinsichtlich der Schadensposition Kochmulden genügen die Ausführungen auf BU 43, 44 den Anforderungen an eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Richterin am BGH Dr. Ritter kam wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ProzeßbevollmächtigteIVaRitterZPORechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 281/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der TMV- VI V/orstand, K!
AG, vertreten durch den
 traße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dres und
 gegen
den Kaufmann Horst K(
K|
- Prozeßbevollmächtigte
 traße (H,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr . Ritter
 am 1. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1985 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981 , 39 ) .
Hinsichtlich der Schadensposition Kochmulden genügen die Ausführungen auf BU 43, 44 den Anforderungen an eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit bei den Radio-
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Recordern eine zu hohe Anzahl angenommen sein sollte, kann dies bei der endgültigen Schadensfeststellung berücksichtigt werden.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Richterin	am BGH Dr. Ritter
 kam wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr . Hoegen