Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres und gegen den Kaufmann Horst K( Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Hinsichtlich der Schadensposition Kochmulden genügen die Ausführungen auf BU 43, 44 den Anforderungen an eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Richterin am BGH Dr. Ritter kam wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 281/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der TMV- VI V/orstand, K! AG, vertreten durch den traße - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres und gegen den Kaufmann Horst K( K| - Prozeßbevollmächtigte traße (H, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr . Ritter am 1. Oktober 1986 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1985 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981 , 39 ) . Hinsichtlich der Schadensposition Kochmulden genügen die Ausführungen auf BU 43, 44 den Anforderungen an eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit bei den Radio- 3 Recordern eine zu hohe Anzahl angenommen sein sollte, kann dies bei der endgültigen Schadensfeststellung berücksichtigt werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Richterin am BGH Dr. Ritter kam wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr . Hoegen