Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 1987 - IVa ZR 247/85 - VersR 1988, 125) kommt es für die Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers darauf an, ob das Handeln des Schädigers in einem inneren Zusammenhang Oktober 1984 mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang gestanden habe (BU 6 Abs.2), hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz hierzu nichts vorgetragen. Er hat lediglich vorgebracht, der betriebliche Zusammenhang ergebe sich daraus, daß er den Aschenbecher weggenommen und entleert habe. Das reicht nicht aus, wenn vorher keine betriebsbezogene Tätigkeit vorlag, sondern der Kläger bei einem Privatbesuch geraucht und dann den Aschenbecher entleert hat.
BUNDESGERICHTSHOF y/ IVa 2R 280/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klaus-Peter S< traße 13, W( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die C4^B^Ver sicherungs AG, traße 4, S| gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Ungern-Sternberg am 27. April 1988 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. September 1987 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 247/85 - VersR 1988, 125) kommt es für die Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers darauf an, ob das Handeln des Schädigers in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Trotz des Hinweises des Landgerichts, es fehle am tatsächlichen Vortrag, inwieweit der Besuch am Abend des 9. Oktober 1984 mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang gestanden habe (BU 6 Abs. 2), hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz hierzu nichts vorgetragen. Er hat lediglich vorgebracht, der betriebliche Zusammenhang ergebe sich daraus, daß er den Aschenbecher weggenommen und entleert habe. Das reicht nicht aus, wenn vorher keine betriebsbezogene Tätigkeit vorlag, sondern der Kläger bei einem Privatbesuch geraucht und dann den Aschenbecher entleert hat. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. v. Ungern-Sternberg