Dr. und von gegen die Firma G^^Gesellschaft für _____ Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 17. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Der Senat hält die Revision insoweit für unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 66.690 DM nebst Zinsen richtet. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 276/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Rolf Bl traße 61, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und von gegen die Firma G^^Gesellschaft für _____ ten durch den Geschäftsführer Klaus ße 11, Bl mbHf vertre-Stra' Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 J2£ Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 17. Mai 1989 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1988 wird nicht angenommen . Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Der Senat hält die Revision insoweit für unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 66.690 DM nebst Zinsen richtet. Insoweit hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß die Klägerin zunächst einen höheren Zahlenanspruch geltend gemacht hatte, hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht dem Beklagten auferlegt. Es erscheint jedoch nicht geboten, die Revision allein wegen dieses Nebenpunktes anzunehmen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs