Die beeinträchtigende Verfügung, von deren Kenntnis der Beginn der Verjährung abhängt, kann sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. April 1971 setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten den Beklagten, der an dem Erbvertrag beteiligt war, zu dem Alleiner- Der Kläger hält den Übertragungsvertrag für eine gemischte Schenkung und beansprucht von dem Beklagten Pflichtteilsergänzung nach seinem Vater. Der Kläger wisse seit 1972, daß der Hof auf ihn, den Beklagten, übertragen sei; die Ansprüche des Klägers seien deshalb verjährt. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzunganspruch gegen den Erben verjährt und wird die Verjährungsein-re,de erhoben, dann kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gemäß § 2314 BGB im allgemeinen nichts mehr anfangen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Die "beeinträchtigende Verfügung", deren Kenntnis für den Beginn der Drei-Jahres-Frist erforderlich ist, kann nach allgemeiner Auffassung sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten (allein) etwa durch ein Testament "beeinträchtigt", d.h. so gestellt, daß dieser einen Pflichtteilsanspruch erlangt (§§ 2303-2307 BGB), dann ist dieses Testament die beeinträchtigende Verfügung, auf deren Kenntnis es für den Beginn der Verjährung ankommt (BGHZ 95, 76; BGH Urteil vom 23.2.1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760 und ständig). Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dagegen (nur) dadurch benachteiligt, daß er sein Vermögen durch eine Schenkung verkürzt, so daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 f.BGB entsteht, dann liegt die "beeinträchtigende Verfügung" in eben dieser Schenkung, so daß sich die Kenntnis im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB gerade auf sie beziehen muß (BGH NJW 1972, 760; RGZ 135, 231, 232). Hat der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser von den verschiedenen Schenkungen nacheinander, dann können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen (§ 2332 Abs. 1 BGB) ergeben. von der ihn ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen erlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben (§ 2325 BGB) beginne nicht vor der des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil, sondern einheitlich und mit der letzten Kenntnis (BGH NJW 1972, 760; BGHZ 95, 76, 80). Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte umgekehrt zunächst von der Verfügung von Todes wegen und erst später von der Schenkung Kenntnis erlangt, ist dabei offen geblieben. Einigkeit besteht, daß die kurze Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hier unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Pflichtteilsberechtigte auch Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden hat. Nach der im Schrifttum überwiegenden Meinung soll die kurze Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aber auch in Fällen dieser Art erst dann beginnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl von der Verfügung von Todes wegen als auch von der beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden Kenntnis erlangt hat (vgl. Entgegen der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig handelt es sich bei dem Pflichtteils- und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (gegen den Erben) nicht nur um "besondere Richtungen" eines einheitlichen Anspruchs. § 2326 BGB) und sie andererseits bei einer "Doppelbeeinträchtigung" (auch durch Verfügung von Todes wegen) für die Verjährung als solche unbeachtet zu lassen. Insofern ist die im Berufungsurteil erörterte Frage nach der Zulässigkeit einer "Loslösung" der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von derjenigen des Pflichtteilsanspruchs nicht zutreffend gestellt. § 2332 Abs. 1 BGB nach der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten für jede einzelne beeinträchtigende Verfügung gesondert zu fragen/ so wie es auch bei mehreren Schenkungen zu geschehen hat, durch die der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte benachteiligt wird. Ob diese Linie dazu Anlaß gibt, die in NJW 1972, 760 für den umgekehrten Fall ausgesprochene Auffassung im Anschluß an den Hinweis von Dieckmann (aaO) auf § 2316 Abs. 2 BGB und RGZ 135, 231, 232, 235 zu modifizieren, bedarf hier keiner Entscheidung.
Jo Nachschlagewerk: ja i BGHZ: ja BGB §§ 2332 Abs. 1, 2325 Die beeinträchtigende Verfügung, von deren Kenntnis der Beginn der Verjährung abhängt, kann sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte zunächst von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen, dann beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von seiner Kenntnis von der ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden; die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt dann aber erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden . BGH, Urt. V. 9. März 1988 - IVa ZR 272/86 - OLG Düsseldorf LG Kleve V X BUNDESGERICHTSHOF 36 IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 272/86 URTEIL Verkündet am: 9. März 1988 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Wilhelm W^ ;traße 6, W^flA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Herrn Peter W< Straße A, Rf Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 30 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern hatten im Jahre 1922 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und dabei deren Fortsetzung ausgeschlossen. Die Eltern waren Eigentümer eines Ehegattenhofes; die Hofeigenschaft war mit Wirkung vom 22. April 1971 aufgehoben; seit 1980 ist das Anwesen wieder in die Höferolle eingetragen. Durch Erbvertrag vom 8. April 1971 setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten den Beklagten, der an dem Erbvertrag beteiligt war, zu dem Alleiner- WIV 3 ben des überlebenden Elternteiles. Aufgrund Übertragungsvertrages vom gleichen Tage übertrugen sie das Landgut auf den Beklagten. Dieser räumte seinen Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht in dem zu dem Hof gehörenden Haus ein und verpflichtete sich zu bestimmten Altenteilsleistungen. Der Vater der Parteien starb im Jahre 1978, die Mutter 1984. Der Kläger hält den Übertragungsvertrag für eine gemischte Schenkung und beansprucht von dem Beklagten Pflichtteilsergänzung nach seinem Vater. Die Übertragung des Hofes schon im Jahre 1971 sei vor ihm verheimlicht worden; er habe davon erst nach dem Tode der Mutter erfahren. Bis dahin habe er geglaubt, die Mutter sei Hofeigentümerin; deshalb habe er nach dem Tode des Vaters keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Der Kläger hat Stufenklage erhoben und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses und ein Sachverständigengutachten über den jährlichen Reinertrag. Der Beklagte beruft sich auf seine Gegenleistungen an die Eltern. Der Kläger wisse seit 1972, daß der Hof auf ihn, den Beklagten, übertragen sei; die Ansprüche des Klägers seien deshalb verjährt. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe - bis auf das notarielle Verzeichnis - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht insoweit ganz abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte tritt der Revision entgegen . 4 Entscheidunqsaründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Ansprüche gemäß § 2314 BGB nicht mehr erhoben werden können, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht mehr besteht. Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzunganspruch gegen den Erben verjährt und wird die Verjährungsein-re,de erhoben, dann kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gemäß § 2314 BGB im allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage, von Ausnahmefällen abgesehen, unbegründet. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (IVa ZR 56/83 = NJW 1985, 384) ausgesprochen; daran ist festzuhalten. Daher kommt es darauf an, ob der vom Kläger erhobene Pflichtteilsergänzüngsanspruch verjährt ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben gemäß § 2325 BGB verjährt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch in 30 Jahren nach dem Erbfall. Das alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. 5 Die "beeinträchtigende Verfügung", deren Kenntnis für den Beginn der Drei-Jahres-Frist erforderlich ist, kann nach allgemeiner Auffassung sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten (allein) etwa durch ein Testament "beeinträchtigt", d.h. so gestellt, daß dieser einen Pflichtteilsanspruch erlangt (§§ 2303-2307 BGB), dann ist dieses Testament die beeinträchtigende Verfügung, auf deren Kenntnis es für den Beginn der Verjährung ankommt (BGHZ 95, 76; BGH Urteil vom 23.2.1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760 und ständig). Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dagegen (nur) dadurch benachteiligt, daß er sein Vermögen durch eine Schenkung verkürzt, so daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 f. BGB entsteht, dann liegt die "beeinträchtigende Verfügung" in eben dieser Schenkung, so daß sich die Kenntnis im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB gerade auf sie beziehen muß (BGH NJW 1972, 760; RGZ 135, 231, 232). Hat der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser von den verschiedenen Schenkungen nacheinander, dann können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen (§ 2332 Abs. 1 BGB) ergeben. Das wird, soweit ersichtlich, im Schrifttum von keiner Seite in Zweifel gezogen. Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch darüber, wann die Verjährung beginnt, wenn beeinträchtigende Verfügungen beider Art Zusammentreffen, oder wenn eine Beeinträchtigung erst durch das Zusammenwirken beider herbeigeführt wird. Für einen solchen Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte zunächst von der beeinträchtigenden Schenkung und erst danach von der ihn ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen erlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben (§ 2325 BGB) beginne nicht vor der des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil, sondern einheitlich und mit der letzten Kenntnis (BGH NJW 1972, 760; BGHZ 95, 76, 80). Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte umgekehrt zunächst von der Verfügung von Todes wegen und erst später von der Schenkung Kenntnis erlangt, ist dabei offen geblieben. Einigkeit besteht, daß die kurze Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hier unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Pflichtteilsberechtigte auch Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden hat. Nach der im Schrifttum überwiegenden Meinung soll die kurze Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aber auch in Fällen dieser Art erst dann beginnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl von der Verfügung von Todes wegen als auch von der beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden Kenntnis erlangt hat (vgl. BGHZ 95, 76, 80 m.w.N.; ferner Strohal, Erbrecht 3. Aufl. Bd. I S. 518 Fn. 29; Planck/Greif, 4. Aufl. § 2332 Anm. 2a; Kipp/Coing, Erbrecht 13. Bearb. § 13 VII; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 39 X Fn. 330; Brox, Erbrecht 8. Aufl. Rdn. 545; Leipold, Erbrecht 6. Aufl. Rdn. 586; Johannsen, WM 1970, 234, 236; Jauernig/Stürner, BGB 4. Aufl. § 2332 Anm. 1; Palandt/Eden-hofer, BGB 47. Aufl. § 2332 Anm. 2, 2b). Demgegenüber will das Oberlandesgericht Schleswig (MDR 1978, 757) den Pflichtteil sergänzungsanspruch auch in diesen Fällen zugleich mit dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch verjähren lassen. Im Schrifttum hat Dieckmann (Soergel, BGB 11. Aufl* § 2332 7 Rdn. 7) die Bedenken des Oberlandesgericht Schleswig aufgegriffen. Das alles hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; es hat sich der Mindermeinung angeschlossen. Der Senat gibt demgegenüber der überwiegenden Meinung den Vorzug. Entgegen der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig handelt es sich bei dem Pflichtteils- und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (gegen den Erben) nicht nur um "besondere Richtungen" eines einheitlichen Anspruchs. Trotz aller Ähnlichkeiten zwischen beiden kann man sie nicht zu einem einzigen einheitlichen Anspruch erklären. Vielmehr stehen beide Ansprüche selbständig nebeneinander; sie entstehen unabhängig voneinander (BGH Urteil vom 21.3.1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995) und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Dementsprechend kann sogar der Alleinerbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2329 BGB) haben. Vor allem aber erscheint es nicht folgerichtig, Schenkungen nach § 2325 BGB einerseits als "beeinträchtigende Verfügungen" im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. § 2326 BGB) und sie andererseits bei einer "Doppelbeeinträchtigung" (auch durch Verfügung von Todes wegen) für die Verjährung als solche unbeachtet zu lassen. Insofern ist die im Berufungsurteil erörterte Frage nach der Zulässigkeit einer "Loslösung" der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von derjenigen des Pflichtteilsanspruchs nicht zutreffend gestellt. Richtiger erscheint es vielmehr, für 8 - § 2332 Abs. 1 BGB nach der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten für jede einzelne beeinträchtigende Verfügung gesondert zu fragen/ so wie es auch bei mehreren Schenkungen zu geschehen hat, durch die der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte benachteiligt wird. Auf diese Weise werden in der gebotenen Weise zugleich die Pflichtteilsberechtigten vor unzulässigen Benachteiligungen wirksam geschützt. Ob diese Linie dazu Anlaß gibt, die in NJW 1972, 760 für den umgekehrten Fall ausgesprochene Auffassung im Anschluß an den Hinweis von Dieckmann (aaO) auf § 2316 Abs. 2 BGB und RGZ 135, 231, 232, 235 zu modifizieren, bedarf hier keiner Entscheidung. #* Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Dr. v. Ungern-Stemberg