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BGH · IVa ZR 270/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 270/86

Beklagten und Rechtsanwalt Revisionsklägerin und Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 3. Juni 1987 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Juni 1980 -- NJW 1981, 39).

Zitierte Normen: § 63 VVG
IVaAnmKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 270/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma rungs-AG,
vertreten durch den Vorstand,
1
Sachversiehe-
OMp-Str. 110,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin

gegen
 Carola S	Inhaberin	des Textil-
Einzelhandelsgeschäfts " C^Hft-Moden" , BJHjjjMstr. 11,
»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz :
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
U H
und
 
2?
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 3. Juni 1987
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Oktober 1986 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe :
Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, denn die Klägerin kann von der Beklagten schon deshalb gemäß § 63 VVG, § 14 AEB Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen, weil die Klägerin in der gegebenen Situation jedenfalls davon ausgehen durfte, daß ihre bei der Beklagten versicherten Sachen unmittelbar feuergefährdet waren (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Auflage, C V Anm. 5 und Prölss/Mart in, \/VG, 23. Aufl. § 63, Anm. 2 I a) cc).
3
Damit kommt deutung zu. Beschlusses 1 PB vll 1/79
Dr. Hoegen
 Dr
der Sache auch keine grundsätzliche Be-(Vgl. § 354 b ZPO in der Auslegung des des BVerfG vom 11. Juni 1980 -- NJW 1981, 39).
Rottmüller	Dehner
♦ Schmidt-Kessel	Dr.	Ritter