-AG, vertreten durch den Vor- AG, vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von seiner Hilfsbegründung unter I 2 der Entscheidungsgründe getragen. Daß so erhebliche Unterschiede zwischen Erstvertrag und Folgevertrag, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, von den beteiligten Verkehrskreisen als für die Provisionspflicht unbeachtlich angesehen würden, hat die Klägerin nicht behauptet.
BUNDESGERICHTSHOF 7 ! IVa ZR 268/85 BESCHLUSS in de« Rechtsstreit Offene Handelsgesellschaft in Fa. Paul vertreten durch die persönlich schafter, die Kaufleute Ulfert T| itraße ft oHG haftenden Gesell-und Hans-Joachim - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, • MHHHB - gegen 1. 2. Vorstand, -AG, vertreten durch den Vor- AG, vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Juli 1986 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1985 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 37.466,91 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). 3 Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von seiner Hilfsbegründung unter I 2 der Entscheidungsgründe getragen. Daß so erhebliche Unterschiede zwischen Erstvertrag und Folgevertrag, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, von den beteiligten Verkehrskreisen als für die Provisionspflicht unbeachtlich angesehen würden, hat die Klägerin nicht behauptet. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVa ZR 68/84 = LM BGB § 652 Nr. 100 = NJW 1986, 1036 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Ritter