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BGH · IVa ZR 267/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 267/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen eines Einbruchdiebstahlschadens Versicherungsansprüche aus einem HausratsVersicherungsvertrag geltend, den sie Ende 1979 für den Hausrat ihrer Wohnung in der R^^^straße abgeschlossen hat. Seit Dezember 1970 unterhielt sie bei der Versicherungs-AG für den Hausrat dieser Wohnung eine Versicherung, die sie 1973, 1975, 1977 und im Juni 1980 in Anspruch nahm, das letzte Mal wegen eines in San Remo erlittenen Schadens in Höhe von 7.000,- DM. Mai 1984 die Anfechtung des Versicherungsvertrages (für die R^|^^straße) wegen arglistiger Täuschung bei Antragstellung und lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, wobei sie sich auch darauf berief,die Klägerin habe bei ihrer Schadensanzeige die Fragen nach Vorschäden wahrheitswidrig vorsätzlich verneint. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 1. Auf die Frage, ob die Beklagte wegen vorsätzlicher Falschangaben bei der Schadensgeltendmachung leistungsfrei geworden ist, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. a) Die Klägerin hat im Berufungsverfähren (Bl. 143 GA) durch zwei Zeugen unter Beweis gestellt, daß die Beklagte den HausratVersicherungsvertrag betreffend die Wohnung in der R^J^^straße auch dann (gemeint ist ersichtlich: unverändert) mit ihr abgeschlossen hätte, wenn wahrheitsgemäße Angaben zu dem "Raubvorfall" im Jahre 1977 gemacht worden wären. Hat die tatsächliche Beantwortung der Frage nach Vorschäden für den Entschluß der Beklagten, den Antrag anzunehmen, keine Rolle gespielt, so ist ihr schon aus diesem Grund eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt, "Ich habe Herrn damals (bei der Aufnahme des Antrags auf Abschluß einer Versicherung für den Hausrat in der Wohnung W^^UBl Chaussee) gesagt, daß Vorschäden vorhanden gewesen seien. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Anschluß daran zu Protokoll erklärt: "Wir behaupten, daß auch Herr sich ausdrücklich bei der Allianz über Vorschäden unterrichtet hat."

Zitierte Normen: § 123 BGB
HöheFrageBerufungsgerichtVorschädenWohnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 267/85 URTEIL
Verkündet am: 8. April 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Utte A(
Ri
 Ist r . 82, H|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Allgemeine	Versicherungs-AG, vertreten
 durch den Vorstand,	lee	12-18,	W|
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte,
2
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1983 au fgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen eines Einbruchdiebstahlschadens Versicherungsansprüche aus einem HausratsVersicherungsvertrag geltend, den sie Ende 1979 für den Hausrat ihrer Wohnung in der R^^^straße abgeschlossen hat.
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Bis zu dem Herbst 1979 wohnte die Klägerin mit ihrer Mutter in einer Wohnung in der	Chaussee.
Seit Dezember 1970 unterhielt sie bei der Versicherungs-AG für den Hausrat dieser Wohnung eine Versicherung, die sie 1973, 1975, 1977 und im Juni 1980 in Anspruch nahm, das letzte Mal wegen eines in San Remo erlittenen Schadens in Höhe von 7.000,- DM.
Die Fragen in dem von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular der Beklagten:" .... VorVersicherungen bei anderen Versicherern, Art, Höhe, Verlauf, Vers.Nr., von wem gekündigt?" und "Vorschäden, Art, Höhe, Schadensjahr reguliert von ...?" sind mit "keine" beantwortet worden.
Auch in ihren Anträgen auf Erhöhung der Hausratversicherungs summe vom 8. Juli 1981 und 5. Mai 1982 beantwortete die Klägerin diese beiden Fragen mit "keine" bzw. "nein."
Am 27. Juni 1982 kündigte die Klägerin die bei der
 Versicherungs-AG bestehende Hausratversicherung und versicherte ab 25. November 1983 auch den Hausrat in der Wohnung	Chaussee	bei	der	Beklagten.
Als Vorversicherung gab sie die ABBH^an’ als Vorschaden den Vorfall in San Remo.
In der Nacht vom 31. Dezember 1983 auf 1. Januar 1984 wurde in die Wohnung der Klägerin in der straße eingebrochen. Die Klägerin zeigte der Beklagten
 den Verlust von Schmuck, Pelzmänteln, Teppichen, Gemälden und Hausratsgegenständen im Wert von 162.542,95 DM an. Fragen nach Vorschäden und Entschädigungsleistungen verneinte sie dabei.
Im vereinbarungsgemäß durchgeführten Sachverständigenverfahren wurde die Schadenshöhe mit 114.794 DM ermittelt.
Danach erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1984 die Anfechtung des Versicherungsvertrages (für die R^|^^straße) wegen arglistiger Täuschung bei Antragstellung und lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, wobei sie sich auch darauf berief,die Klägerin habe bei ihrer Schadensanzeige die Fragen nach Vorschäden wahrheitswidrig vorsätzlich verneint.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 162.542,95 DM gerichteten Klage nur in Höhe von 114.794,- DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die auf Zuerkennung von 6 ?o Zinsen aus 114.794 DM seit 16. Mai 1984 gerichtete Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin weiterhin 114.794 DM nebst 6% Zinsen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Auf die Frage, ob die Beklagte wegen vorsätzlicher Falschangaben bei der Schadensgeltendmachung leistungsfrei geworden ist, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Eine Entscheidung in der Revisionsinstanz
 ist insoweit nach den bisherigen Feststellungen nicht möglich.
Das Berufungsgericht sieht den 1979 zustandegekommenen Hausratversicherungsvertrag als rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten an. Es hat dabei die kleinen Vorschäden aus den Jahren 1973 und 1975 ausdrücklich ausgeklammert und allein auf den Schadensfall im Jahre 1977 abgestellt.
Bei der Prüfung, ob die Klägerin insoweit bei der Antragstellung eine arglistige Täuschung begangen hat, hat es, wie die Revision berechtigt rügt, entscheidungserhebliche Beweisangebote der Klägerin übergangen.
a) Die Klägerin hat im Berufungsverfähren (Bl. 143 GA) durch zwei Zeugen unter Beweis gestellt, daß die Beklagte den HausratVersicherungsvertrag betreffend die Wohnung in der R^J^^straße auch dann (gemeint ist ersichtlich:	unverändert) mit ihr abgeschlossen hätte,
 wenn wahrheitsgemäße Angaben zu dem "Raubvorfall" im Jahre 1977 gemacht worden wären. Hat die tatsächliche Beantwortung der Frage nach Vorschäden für den Entschluß
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der Beklagten, den Antrag anzunehmen, keine Rolle gespielt, so ist ihr schon aus diesem Grund eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt,
§ 123 Absatz 1 BGB. Deshalb nötigt bereits diese Revisionsrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.
b) Die Klägerin hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1985 auf Befragen des Berufungsgerichts erklärt:
"Ich habe Herrn	damals	(bei	der Aufnahme des
 Antrags auf Abschluß einer Versicherung für den Hausrat in der Wohnung W^^UBl Chaussee) gesagt, daß Vorschäden vorhanden gewesen seien.
Er hat das Formular ausgefüllt. Ich habe ihm auch die Nummer der Allianz gegeben, damit er sich erkundigen kann."
Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Anschluß daran zu Protokoll erklärt: "Wir behaupten, daß auch Herr	sich	ausdrücklich	bei der Allianz
 über Vorschäden unterrichtet hat."
Auch dieses Beweisangebot durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen, bevor es sich
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die Überzeugung bildete, der Klägerin sei eine arglistige Täuschung anzulasten, die für den Abschluß der Versicherung über den Hausrat in der straße ursächlich war.
Dr . Hoegen.	Rottmüller Dr. Lang
 Dehner	Dr. Ritter