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BGH · IVa ZR 267/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 267/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Von den so errechneten zusätzlichen Einnahmen von insgesamt 297.623 DM zogen sie Ausgaben für Materialkäufe in Höhe von 16.280 DM ab, so daß sich das körperschafts-steuerpflichtige Einkommen der Klägerin um 281.343 DM erhöhte. In der gleichen Höhe nahmen die Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter Roland Jfm an* der Besprechung des Prüfungsergebnisses gingen sie in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, daß sich infolgedessen das steuerpflichtige Einkommen des Geschäftsführers Roland 11111 281.343 Er sah deshalb davon ab, sich gegenüber dem Finanzamt darauf zu berufen, daß die Klägerin außer den von den Prüfern zu berücksichtigenden Materialrechnungen noch weitere, in der Buchhaltung nicht erfaßte Betriebsausgaben gehabt hatte. Nunmehr legte der Geschäftsführer der Klägerin gegen den Körperschaftssteuerbescheid Einspruch ein und fügte diesem Belege über Betriebsausgaben in Höhe von a) durch nicht rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Offenbach Stadt vom 26. Das Landgericht hat festg'estellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sei, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß die von dem Steuerprüfer genannten Zahlen über ihre, der Klägerin, steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer des Geschäftsführers und Gesellschafters Roland falsch sei. Daß die Klägerin nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Körperschaftssteuerbescheid eingelegt hat, ist nach dem unstreitigen Parteivortrag darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den Geschäftsführer nicht über die Unrichtigkeit der von den prüfenden Steuerbeamten genannten Zahlen aufgeklärt hatte. Die mit dem Antrag zu a) begehrte Feststellung ist daher bereits in der Feststellung gemäß dem Antrag zu b) enthalten und hat neben dieser keine selbständige Bedeutung. Daß das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgeben wollte, ergibt sich im übrigen daraus, daß es keine Klageabweisung ausgesprochen und sämtliche Kosten dem Beklagten auferlegt hat. Es ist also nicht richtig, daß sich der Schaden durch einen Vergleich zwischen dem berichtigten Prüfungsbericht und den Steuerbescheiden errechnen lasse. Nach dem aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlichen unstreitigen Parteivortrag haben sich die Steuerbeamten bei der Abschlußbesprechung am 22. Aufgrund dieser Äußerungen der Steuerbeamten ging der Geschäftsführer irrtümlich davon aus, sein zu versteuerndes Einkommen würde sich nur um rund 280.000 DM (statt um rund 440.000 DM) erhöhen und auf seine Steuerschuld sei eine Körperschaftsteuer von rund 253.000 DM (statt nur von rund 158 000 DM) anzurechnen. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte vertragsgemäß auch die steuerlichen Auswirkungen der nachzuversteuernden Schwarzarbeiten auf die Einkommensteuerschuld des Herrn zu und die Richtig- hierdurch sei der Klägerin nur ein mittelbarer Schaden entstanden, den der Beklagte nicht zu ersetzen habe. Nach dem unstreitigen Sachverhalt beruhte dieses Verhalten aber gerade darauf, daß sich Herr - infolge mangelhafter Beratung durch den Beklagten - über die wirkliche steuerrechtliche Lage im Irrtum befand und deshalb glaubte, "sich dies leisten zu können". Hätte der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin ordnungsgemäß beraten, so hätte dieser die Betriebsausgaben, auf die er sich erst nach Festsetzung der Körperschaftssteuer und Ablauf der Einspruchsfrist berufen hat, rechtzeitig zur Minderung der von der Klägerin zu zahlenden Körperschaftssteuer geltend gemacht. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Steuerberatungsvertrag gegeben hat, unterliegt nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; sie beruht weder auf Rechtsfehlern noch auf Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze; sie ist vielmehr bei den gegebenen Umständen naheliegend. Wenn das Kapital einer GmbH sich ausschließlich oder fast ausschließlich in den Händen ihres Geschäftsführers befindet, wird dieser bei seinen Entscheidungen in aller Regel nicht nur deren steuerliche Auswirkungen auf die GmbH, sondern auch die auf sein persönliches Vermögen in Betracht ziehen; er erwartet daher von seinem steuerlichen Berater, daß er auch hierüber aufgeklärt wird. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung ihres Geschäftsführers oblag dem Beklagten demgemäß auch der Klägerin gegenüber. Ihr steht daher ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Verletzung dieser Pflicht entstanden ist (siehe oben III 2 a a.E.).

Zitierte Normen: § 36 EStG § 51 BRAO § 561 ZPO § 36 EStG § 249 BGB § 563 ZPO
KörperschaftssteuerBerufungsgerichtGeschäftsführerRolandKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Mai 1985
Mutterer,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVa ZR 267/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Roland	Schornsteintechnik und Bedachungs GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Roland	B^H^weg	9>
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 Rechtsanwalt Werner-Klaus
 Anlage 25
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.	-
O *V
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, eine am 1. März 1979 gegründete GmbH, betreibt ein großes Dacheindeckungsunternehmen. Ihr Geschäftsführer Roland	ist mit 95% am Gesellschafts-
kapital beteiligt. Da die Klägerin in großem Umfang Schwarz-
 
arbeiten ausgeführt hatte, wurde gegen sie am 12. Dezember 1980 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens fand eine Prüfung statt, deren Ergebnis dem Geschäftsführer der Klägerin und ihrem steuerlichen Berater, dem Beklagten, am 22. April 1981 bekanntgegeben wurde; der Prüfungsbericht trägt das Datum vom 23. April 1981. Die Prüfer stellten fest, daß Einnahmen in einer Gesamthöhe von 272.623,57 DM nicht verbucht waren. Da nach ihrer Auffassung bei den Ermittlungen nicht alle unverbuchten Einnahmen erfaßt werden konnten, hielten sie einen Unsicherheitszuschlag von 10% für erforderlich. Von den so errechneten zusätzlichen Einnahmen von insgesamt 297.623 DM zogen sie Ausgaben für Materialkäufe in Höhe von 16.280 DM ab, so daß sich das körperschafts-steuerpflichtige Einkommen der Klägerin um 281.343 DM erhöhte. In der gleichen Höhe nahmen die Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter Roland Jfm an* der Besprechung des Prüfungsergebnisses gingen sie in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, daß sich infolgedessen das steuerpflichtige Einkommen des Geschäftsführers Roland	11111	281.343 IW abzüglich 400 DM Werbungs-
kosten mithin um 280.943 IW erhöhen würde und daß die von dem Prüfbeamten zutreffend mit 253.656 IW er-rechnete Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer des Gesellschafters Roland	voll	anzurechnen sei.
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xv V- -
 
Der Geschäftsführer der Klägerin war aufgrund dieser Besprechung der Ansicht, daß sich seine einkommensteuerliche Mehrbelastung in Grenzen halten würde.
Er sah deshalb davon ab, sich gegenüber dem Finanzamt darauf zu berufen, daß die Klägerin außer den von den Prüfern zu berücksichtigenden Materialrechnungen noch weitere, in der Buchhaltung nicht erfaßte Betriebsausgaben gehabt hatte. Es handelte sich dabei um Provisionen, die die Klägerin ihren Vertretern gezahlt hatte. Er nahm zutreffend an, daß die Vertreter ihre Provisionseinnahmen nicht versteuert hatten. Um ihnen keine Schwierigkeiten zu bereiten, unterließ er es, dem Finanzamt die entsprechenden Belege vorzulegen. Dieses setzte darauf mit Bescheid vom 26. Mai 1981 die Körperschaftssteuer auf 253.656 DM fest. Die Klägerin legte innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch ein.
Am 8. Juli 1981 erging der berichtigte Bescheid über die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters Roland J(B#	setzte	das Finanzamt die anzu-
rechnende Körperschaftssteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf 158.255 IM herab. Diesen Betrag rechnete es gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzu. Der Geschäftsführer hatte infolgedessen noch 78.632 DM Einkommensteuer nachzuzahlen.
Nunmehr legte der Geschäftsführer der Klägerin gegen den Körperschaftssteuerbescheid Einspruch ein und fügte diesem Belege über Betriebsausgaben in Höhe von
 
90.000 DM bei. Das Finanzamt wies den Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurück. Hiergegen hat die Klägerin beim Finanzgericht Klage erhoben, über die bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr entstanden sei,
a)	durch nicht rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Offenbach Stadt vom 26. Mai 1981,
b)	durch die unterlassene Aufklärung darüber, daß die von den Betriebsprüfern in der Schlußbesprechung vom 22. April 1981 genannten Zahlen über ihre, der Klägerin, steuerliche Belastung falsch seien.
Das Landgericht hat festg'estellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sei, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß die von dem Steuerprüfer genannten Zahlen über ihre, der Klägerin, steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer des Geschäftsführers und Gesellschafters Roland	falsch sei. Auf die Berufung des Beklagten
 hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Wortlaut des Tenors des erstinstanzlichen Urteils könnte den Eindruck erwecken, das Landgericht habe dem Feststellungsbegehren der Klägerin nur zu dem Teil, nämlich nur hinsichtlich des Antrags zu b) stattgeben wollen. Das trifft jedoch nicht zu. Der Klageantrag zu a) hat keine selbständige Bedeutung. Daß die Klägerin nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Körperschaftssteuerbescheid eingelegt hat, ist nach dem unstreitigen Parteivortrag darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den Geschäftsführer nicht über die Unrichtigkeit der von den prüfenden Steuerbeamten genannten Zahlen aufgeklärt hatte. Die mit dem Antrag zu a) begehrte Feststellung ist daher bereits in der Feststellung gemäß dem Antrag zu b) enthalten und hat neben dieser keine selbständige Bedeutung. Daß das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgeben wollte, ergibt sich im übrigen daraus, daß es keine Klageabweisung ausgesprochen und sämtliche Kosten dem Beklagten auferlegt hat. Der Klageanspruch ist daher in vollem Umfang in die dritte Instanz gelangt.
 
II.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist es der Klägerin im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, ihren Schaden zu beziffern und Leistungsklage zu erheben. Sollte die von ihr beim Finanzgericht erhobene Klage Erfolg haben, würde die durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Belege entstandene Steuermehrbelastung entfallen. Es ist also nicht richtig, daß sich der Schaden durch einen Vergleich zwischen dem berichtigten Prüfungsbericht und den Steuerbescheiden errechnen lasse. Auch wenn der Klage von dem Finanzgericht stattgegeben werden sollte, würde ein gewisser Schaden verbleiben; denn den Umständen nach ist anzunehmen, daß der Klägerin allein durch die entgangene Kapitalnutzung ein Schaden entstanden ist, den sie vom Steuerfisikus nicht - oder zu demindest nicht vollständig -ersetzt erhalten wird; der zu leistende Schadensersatz wäre jedoch in diesem Falle erheblich geringer. Der Klägerin kann wegen der drohenden Verjährung (§51 BRAO) nicht zugemutet werden, mit der Klageerhebung zu warten, bis über die Finanzgerichtsklage entschieden ist.
III.
1. Bei seiner rechtlichen Beurteilung hat das Revisionsgericht den Sachund Streitstand zugrunde zu
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legen, der sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt (§ 561 Abs, 1 ZPO). Der Inhalt der Schriftsätze ist nur insoweit zu berücksichtigen, als im Tatbestand auf sie verwiesen wird. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Ob der Tatbestand den Parteivortrag zutreffend wiedergibt, hat der Senat nicht zu prüfen; etwaige Mängel der Sachdarstellung können nur durch einen Antrag nach § 320 ZPO geltend gemacht werden.
Nach dem aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlichen unstreitigen Parteivortrag haben sich die Steuerbeamten bei der Abschlußbesprechung am 22. April 1981 in ihren Äußerungen in zweifacher Hinsicht geirrt:
a)	Die vom geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter Roland	zu	versteuernden	Einnahmen	er-
höhten sich nicht nur um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung, sondern gemäß §§20 Abs. 1 Nr. 3»
36 Abs. 2 Nr. 3 EStG zusätzlich auch um die darauf angefallende Körperschaftssteuer in Höhe von 9/16 der verdeckten Einnahmen.
b)	Auf die von Herrn	zu	zahlende	Ein-
kommensteuer waren gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Körperschaftssteuerbeträge nur teilweise anzurechnen.
 
Aufgrund dieser Äußerungen der Steuerbeamten ging der Geschäftsführer	irrtümlich	davon	aus,	sein zu
 versteuerndes Einkommen würde sich nur um rund 280.000 DM (statt um rund 440.000 DM) erhöhen und auf seine Steuerschuld sei eine Körperschaftsteuer von rund 253.000 DM (statt nur von rund 158 000 DM) anzurechnen. Bei diesen irrtümlich angenommenen Zahlen mußte sich dann zwangsläufig eine Steuerrückzahlung an Herrn JfH statt der nunmehr erfolgten Belastung mit rund 100.000 DM ergeben.
Herr	hielt	das Ergebnis insgesamt für tragbar und
 sah deshalb, um seinen Vertretern keine steuerliche Schwierigkeiten zu bereiten, davon ab, die auf die nach-zuversteueraden Schwarzarbeiten angefallenen Vertreterprovisionen und Warenkosten als Betriebsausgaben der Klägerin steuermindernd geltend zu machen. Dem Beklagten, der von der Klägerin als steuerlicher Berater zu der Besprechung zugezogen war, waren die Äußerungen der Steuerfahnder bekannt.
2.	Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtlich nicht richtig gewürdigt.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte vertragsgemäß auch die steuerlichen Auswirkungen der nachzuversteuernden Schwarzarbeiten auf die Einkommensteuerschuld des Herrn	zu	und	die	Richtig-
keit der Äußerungen der Steuerbeamten auch in dieser Hinsicht zu überprüfen hatte. Ihm war auch bewußt, daß der Beklagte dies unstreitig nicht getan hat. Es meint jedoch,
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hierdurch sei der Klägerin nur ein mittelbarer Schaden entstanden, den der Beklagte nicht zu ersetzen habe.
Um einen mittelbaren Schaden - der im übrigen nach § 249 BGB auch zu ersetzen wäre - handelt es sich hier jedoch nicht. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung der ihr auferlegten, nach materiellem Steuerrecht ungerechtfertigten Körperschaftssteuer-raehrbelastung, also Ersatz ihres eigenen unmittelbaren Schadens.
b) Das Berufungsgericht führt weiterhin aus, Jung habe die Möglichkeit der Absetzbarkeit der Betriebsausgaben gekannt, hiervon aber bewußt keinen Gebrauch gemacht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt beruhte dieses Verhalten aber gerade darauf, daß sich Herr	- infolge mangelhafter Beratung durch den
 Beklagten - über die wirkliche steuerrechtliche Lage im Irrtum befand und deshalb glaubte, "sich dies leisten zu können". Hätte der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin ordnungsgemäß beraten, so hätte dieser die Betriebsausgaben, auf die er sich erst nach Festsetzung der Körperschaftssteuer und Ablauf der Einspruchsfrist berufen hat, rechtzeitig zur Minderung der von der Klägerin zu zahlenden Körperschaftssteuer geltend gemacht.
3.	Der Beklagte bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, er sei verpflichtet gewesen, die Steueransätze der Steuerprüfer hinsichtlich
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des Geschäftsführers Roland	zu	überprüfen.	Wäre
 diese Rüge begründet, so wäre das Berufungsurteil aufrechtzuerhalten, weil es sich aus anderen als den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen als richtig erweisen würde (§ 563 ZPO). Das ist indes nicht der Fall. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Steuerberatungsvertrag gegeben hat, unterliegt nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; sie beruht weder auf Rechtsfehlern noch auf Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze; sie ist vielmehr bei den gegebenen Umständen naheliegend. Wenn das Kapital einer GmbH sich ausschließlich oder fast ausschließlich in den Händen ihres Geschäftsführers befindet, wird dieser bei seinen Entscheidungen in aller Regel nicht nur deren steuerliche Auswirkungen auf die GmbH, sondern auch die auf sein persönliches Vermögen in Betracht ziehen; er erwartet daher von seinem steuerlichen Berater, daß er auch hierüber aufgeklärt wird.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung ihres Geschäftsführers oblag dem Beklagten demgemäß auch der Klägerin gegenüber. Ihr steht daher ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Verletzung dieser Pflicht entstanden ist (siehe oben III 2 a a.E.).
Dr. Hoegen
 Dr. Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter