Zur Frage, wann eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unfallflucht des Versicherungs nehmers vorliegt. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 21. V. mit § 3 Nr. 2, 4 und § 9 Satz 2 PflVG Rückzahlung von 5.000,- DM, weil es sich bei der Unfallflucht des Beklagten um eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gehandelt habe, die generell geeignet gewesen sei, das Aufklärungsinteresse der Klägerin zu gefährden. Außerdem könne ihm auch bei Vorliegen einer Unfallflucht nicht der Vorwurf einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung gemacht werden, weil er am nächsten Tag den Sachverhalt gegenüber dem Versicherer vollständig aufgeklärt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 5.000,- DM verurteilt. Januar 1975 gültigen und daher auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist bei Obliegenheitsverletzungen der hier vorliegenden Art die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) grundsätzlich auf 1.000,-DM beschränkt. Sie erweitert sich jedoch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort), wenn diese besonders schwerwiegend ist, auf den Betrag von 5.000,- DM (§ 7 V Abs, 2 Satz 2 AKB). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, weil dieser Fall in § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB nur als Beispielsfall für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht erwähnt ist, nicht aber als ein stets besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung bezeichnet wird. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist jedoch, ob das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, welche Anforderungen für die Annahme einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung i.S. von § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB zu stellen sind. Das in § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB aufgestellte Erfordernis einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung geht jedoch über die von der "Relevanzrechtsprechung" festgelegten Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers teilweise hinaus. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes begründete "Relevanzrechtsprechung" bei folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles beruhte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers und damit das Alles-oder-Nichts-Prinzip nach § 7 V Satz 1 AKB in der bis zu dem 31. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde daher mit Rücksicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit sowie die Gebote der materiellen Gerechtigkeit in der Weise abgemildert, daß nicht nur eine Härtekorrektur im Einzelfall vorgenommen, sondern im Ergebnis der Inhalt des § 7 V Satz 1 AKB a.F. selbst einer Kontrolle unterzogen und diesen Grundsätzen und Geboten konform einschränkend angewendet wurde. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurde die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und den VN ein erhebliches Verschulden traf (vgl. Nach dieser Neuregelung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich auf 1.000,- DM begrenzt (§ 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB). pflicht erweitert sie sich auf 5.000,- DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend war (§ 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB). In diesem Bereich der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem VN nach Satz 2 aaO (5.000,- DM statt 1.000,- DM) ist die erwähnte Relevanzrechtsprechung mit der unter 3. Da die Versicherer in Kenntnis dieser Rechtsprechung § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB dahin geändert haben, daß ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegen muß, findet die bisherige Relevanzrechtsprechung bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,- DM mit der Maßgabe Anwendung, daß es auf ein nach den gesamten Umständen des Falles besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, daß eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen (OLG Schleswig VersR 1981, 922; vgl. Das ist hier nicht der Fall, weil das Gesamtverhalten des Beklagten nicht über die bei Unfallflucht üblichen Pflichtverstöße hinausging. Das Verhalten des Beklagten fällt also nicht aus dem Rahmen der bei Unfallflucht üblichen Pflichtverletzungen.
.A? Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 i.d.F ab 14. Januar 1975, VerBAV 1975 S. 72 Zur Frage, wann eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unfallflucht des Versicherungs nehmers vorliegt. BGH, Urt.v. 21. April 1982 - IVa ZR 267/80 OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 267/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. April 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Günter Hi Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen HW-NHHBHIHI Versicherungsanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, •■tetraße 69, W: . Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2k. Oktober 1980 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1979 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hat am k. Juni 1978 im Verlauf einer Trunkenheitsfahrt mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw nachts einen geparkten fremden Wagen beschädigt. Nach dem Unfall hat er sich mit seinem noch fahrbereiten Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt. Das Kennzeichen seines Fahrzeugs wurde jedoch festgestellt. Gegenüber Polizeibeamten, die ihn noch in der Unfallnacht in seiner Wohnung aufsuchen wollten, ihn aber dort erst am nächsten Morgen gegen 7.A5 Uhr antrafen, hat er sofort an- gegeben, zur Unfallzeit Fahrer gewesen zu sein, unter der Einwirkung von erheblichem Alkoholgenuß gestanden zu haben, und zutreffende Angaben über den Unfallhergang gemacht. Außerdem hat er am gleichen Morgen gegenüber dem zuständigen Agenten der Klägerin die Schadensmeldung erstattet. Die Klägerin hat an den Geschädigten 7.390,69 IM gezahlt. Sie verlangt von dem Beklagten gemäß § 7 V AKB i. V. mit § 3 Nr. 2, 4 und § 9 Satz 2 PflVG Rückzahlung von 5.000,- DM, weil es sich bei der Unfallflucht des Beklagten um eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gehandelt habe, die generell geeignet gewesen sei, das Aufklärungsinteresse der Klägerin zu gefährden. Der Beklagte, der zunächst jede Rückzahlungspflicht bestritten hat, hat vorgetragen: Er habe die Unfallflucht nicht schuldhaft begangen. Seine unver-r ständliche Reaktion sei auf einen am Vortag erlittenen Sonnenstich und die Einnahme von nicht näher gekennzeichneten Medikamenten zurückzuführen. Außerdem könne ihm auch bei Vorliegen einer Unfallflucht nicht der Vorwurf einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung gemacht werden, weil er am nächsten Tag den Sachverhalt gegenüber dem Versicherer vollständig aufgeklärt habe. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.000,- DM verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 5.000,- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Da der Beklagte die durch seine Verurteilung in erster Instanz ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von 1.000,- EM an die Beklagte nicht angefochten hat, geht es in der Revisionsinstanz nur noch um die Frage, ob er Uber diese 1.000,- DM hinaus weitere 4.000,- DM an die Klägerin bezahlen muß. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen. I. Nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB in der seit 1. Januar 1975 gültigen und daher auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist bei Obliegenheitsverletzungen der hier vorliegenden Art die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) grundsätzlich auf 1.000,-DM beschränkt. Sie erweitert sich jedoch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort), wenn diese besonders schwerwiegend ist, auf den Betrag von 5.000,- DM (§ 7 V Abs, 2 Satz 2 AKB). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, weil dieser Fall in § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB nur als Beispielsfall für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht erwähnt ist, nicht aber als ein stets besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung bezeichnet wird. Schon hieraus ergibt sich, daß in jedem dieser Fälle geprüft werden muxl, ob die Unfallflucht einen besonders schwerwiegenden Fall der Obliegenheitsverletzung darstellt. Dies ist weitgehend Sache der tatrichterlichen Würdigung, die nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist jedoch, ob das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, welche Anforderungen für die Annahme einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung i.S. von § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB zu stellen sind. Das Berufungsgerichts hat hierzu ausgeführt: Das Merkmal "besonders schwerwiegend" in § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB sei im Sinne der bisherigen "Relevanzrechtsprechung" zu interpretieren. Darüberhinausgehende Anforderungen seien nicht zu stellen. Diese Auffassung ist zwar im Ansatzpunkt richtig. Das in § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB aufgestellte Erfordernis einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung geht jedoch über die von der "Relevanzrechtsprechung" festgelegten Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers teilweise hinaus. 1. Die von dem ehemaligen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes begründete "Relevanzrechtsprechung" bei folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles beruhte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers und damit das Alles-oder-Nichts-Prinzip nach § 7 V Satz 1 AKB in der bis zu dem 31. Dezember 1974 gültigen Fassung sei eine zu harte "Strafe" für den VN, weil er - anders als bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen - den gesamten Versicherungsschutz in jedem Fall ohne Rücksicht darauf verlieren sollte, ob sein Verhalten überhaupt Nachteile für den Versicherer verursacht hat. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde daher mit Rücksicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit sowie die Gebote der materiellen Gerechtigkeit in der Weise abgemildert, daß nicht nur eine Härtekorrektur im Einzelfall vorgenommen, sondern im Ergebnis der Inhalt des § 7 V Satz 1 AKB a.F. selbst einer Kontrolle unterzogen und diesen Grundsätzen und Geboten konform einschränkend angewendet wurde. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurde die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und den VN ein erhebliches Verschulden traf (vgl. insbesondere BGHZ 53, 160, 164; BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 = VersR 1982, 182 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung haben die Versicherer im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung getragen und schließlich mit Wirkung vom 1. Januar 1975 § 7 V AKB ge- ändert. 2. Nach dieser Neuregelung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich auf 1.000,- DM begrenzt (§ 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB). Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungs- 7 pflicht erweitert sie sich auf 5.000,- DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend war (§ 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB). In diesem Bereich der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem VN nach Satz 2 aaO (5.000,- DM statt 1.000,- DM) ist die erwähnte Relevanzrechtsprechung mit der unter 3. noch zu erörternden Einschränkung weiterhin anwendbar. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interassen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalls oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit. Ein solches Erfordernis ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. auch § 6 Abs. 3 WG). Auch aufgrund der erwähnten Entstehungsgeschichte und des wirtschaftlichen Zwecks der Vorschrift, den VN zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht anzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Versicherer bei der Beschränkung ihrer Leistungsfreiheit über das von der Relevanzrechtsprechung geforderte Merkmal der generellen Eignung der Obliegenheitsverletzung zu ernsthafter Gefährdung ihrer berechtigten Interessen hinausgehen wollten und daher der von ihnen zu erbringende Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung ihrer Interessen für ihre Leistungsfreiheit erforderlich sei (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1147, 1148 a.E.; OLG Oldenburg, Urt.v. 21. Oktober 1981 - 2 U 138/81; Stiefel/Hofmann AKB 11. Aufl. § 7 Rdn. 79, 80; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. Anm. 6 B zu § 7 AKB; a.A. OLG Schleswig VersR 1980, 667). 3. Hinsichtlich des Maßes des Verschuldens des VN stellt jedoch § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB n.F. nach seinem Wortlaut An- 8 / forderungen, die über den von der Relevanzrechtsprechung aufgestellten Maßstab hinausgehen. Diese Rechtsprechung hat lediglich auf das Vorliegen eines erheblichen Verschuldens des VN abgestellt (vgl. die Nachweise unter l). Da die Versicherer in Kenntnis dieser Rechtsprechung § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB dahin geändert haben, daß ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegen muß, findet die bisherige Relevanzrechtsprechung bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,- DM mit der Maßgabe Anwendung, daß es auf ein nach den gesamten Umständen des Falles besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muß sich von dem "Nor-malfail" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, daß eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen (OLG Schleswig VersR 1981, 922; vgl. insoweit auch OLG Hamm VersR 1979, 75). Das ist hier nicht der Fall, weil das Gesamtverhalten des Beklagten nicht über die bei Unfallflucht üblichen Pflichtverstöße hinausging. Die alleinige Verursachung des Unfalles durch den Beklagten war offensichtlich. Eine Mitverursachung durch Unfallgeschädigte kam nicht in Betracht. Durch das Verlassen der Unfallstelle sind Unfallspuren nicht verwischt worden. Die starke Alkoholbeeinflussung wurde von dem Beklagten am nächsten Morgen sofort zugegeben. Unterlassene Hilfeleistung gegenüber Unfallgeschädigten kam nicht in Betracht, da offensichtlich kein Personenschaden entstanden war. Das Verhalten des Beklagten fällt also nicht aus dem Rahmen der bei Unfallflucht üblichen Pflichtverletzungen. Es kann daher nicht als besonders schwer- wiegend i.S. von § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB angesehen werden. Das Revisionsgericht ist zu dieser Würdigung befugt, weil alle erheblichen Tatsachen feststehen und das Berufungsgericht nur aufgrund seiner teilweise abweichenden Rechtsauffassung zu einer anderen Würdigung gelangt ist. Der Revision war daher stattzugeben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankam. Dr. Hoegen Dehner Rassow Rottmüller Wolf