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BGH · IVa ZR 266/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 266/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Mai 1987 aufgehoben, soweit im Kostenpunkt zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und soweit der Klägerin Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche versagt worden ist, die gegen den Kläger erhoben werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Berechtigt macht die Revision geltend, daß auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils der Sachund Streitstand nicht in einem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ersichtlich wird. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich ersehen, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin von der Beklagten die Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz begehrt wegen eines Vorfalles, dessentwegen ihr mitversicherter Sohn, der Kläger, von einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Auf BU 9 vorletzter Absatz heißt es zu dem Vorfall wörtlich: "Der Kläger zu 2) hat im Garten des gemeinschaftlichen Wohnanwesens Schießübungen mit dem Luftdruckgewehr veranstaltet und hierbei - versehentlich oder nicht - den auf der angrenzenden Straße stehenden Geschädigten Stephen am AuUe verletzt." Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, ob das Berufungsgericht Risikoausschlußklauseln zu prüfen hatte, die von Haftpflichtversicherern allgemein oder zu demindest über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet werden und damit in ihrer Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (st. Nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin gegenüber der Waffenklausel, die die Beklagte verwendet, auf die Unklarheitenregel des § 5

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 266/87
URTEIL
Verkündet am:
22. Februar 1989 Küpferle
 JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Rosalie K des Herrn Hans-Jürgen K beide wohnhaft L^Ästraße 3, H
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
R^^^ Allgemeine Versicherungs_AG, stand, T^K^straße 1,
vertreten durch den Vor-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Mai 1987 aufgehoben, soweit im Kostenpunkt zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und soweit der Klägerin Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche versagt worden ist, die gegen den Kläger erhoben werden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage der Klägerin auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aufgrund einer Haftpflichtversicherung abgewiesen; die Anschlußberufung des schon in erster Instanz unterlegenen Klägers hat es als unzulässig verworfen. Von der
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Darstellung eines Tatbestandes hat es abgesehen. Die Revision des Klägers hat der Senat nicht angenommen. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf die Berufung der Beklagten ihr Begehren abgewiesen worden ist festzustellen, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz zu gewähren habe für die Inanspruchnahme des mitversicherten Klägers aus einem Schadensereignis vom 1. April 1985.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, soweit es von der Klägerin angefochten wird.
Berechtigt macht die Revision geltend, daß auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils der Sachund Streitstand nicht in einem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ersichtlich wird.
Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich ersehen, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin von der Beklagten die Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz begehrt wegen eines Vorfalles, dessentwegen ihr mitversicherter Sohn, der Kläger, von einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Auf BU 9 vorletzter Absatz heißt es zu dem Vorfall wörtlich: "Der Kläger zu 2) hat im Garten des gemeinschaftlichen Wohnanwesens Schießübungen mit dem Luftdruckgewehr veranstaltet und hierbei - versehentlich oder nicht - den auf der angrenzenden Straße stehenden Geschädigten Stephen	am	AuUe	verletzt."
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts - BU 8 unter dd -steht dem materiellen Deckungsschutz-Anspruch "sowohl der Risikoausschluß in C I 6 BvR (Waffenausschlußklausel) als auch der in C III 1 ("ungewöhnliche und gefährliche Betätigung") entgegen." Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe der beiden Klauseln erfolgt auch in den Entscheidungsgründen nicht.
Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die Revisionsangriffe gegen das vom Berufungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis berechtigt sind oder nicht. Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, ob das Berufungsgericht Risikoausschlußklauseln zu prüfen hatte, die von Haftpflichtversicherern allgemein oder zu demindest über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet werden und damit in ihrer Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 32, 390, 394). Ohne den Wortlaut der Klauseln läßt sich auch nicht beurteilen, ob die Auslegung der Klauseln durch das Berufungsgericht dem Verständnis gerecht wird, zu dem ein aufmerksamer und verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der für ihn erkennbar mit den Klauseln verfolgten Ziele und Zwecke gelangen darf. Revisionsrechtlich nicht überprüfbar ist ferner, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Auslegung, die eine sog. Waffenklausel in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1971 - IV ZR 90/69 - VersR 1972, 39 -erfahren hat, für übertragbar auf die von der Beklagten verwendete Waffenklausel ansehen durfte. Nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin gegenüber der Waffenklausel, die die Beklagte verwendet, auf die Unklarheitenregel des § 5
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AGB-Gesetz berufen kann und ob das schadensträchtige Verhalten ihres mitversicherten Sohnes sämtliche Elemente der Ausschlußtatbestände erfüllt. Sollte nach der Waffenklausel Versicherungsschutz auch für einen unerlaubten Waffengebrauch bestehen, so könnte weiter fraglich sein, ob dieser Versicherungsschutz durch die "Betätigungsklausel" (in C III 1) sollte wieder ausgeschlossen werden können. Hierbei könnte sich ebenfalls die Frage des § 5 AGB-Gesetz stellen. Auch dies läßt sich derzeit nicht beurteilen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter