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BGH · IVa ZR 256/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 256/85

Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Kollegen, und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Beklagte ist im wesentlichen kraft Alleinerbrechts des Klägers zur Herausgabe von Gegenständen verurteilt worden, die zu dem Nachlaß ihres verstorbenen Mannes gehörten. Die Beklagte bittet darum, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen; sie habe ihren Hälfteanteil an dem Hausrat für 30.000 DM veräußert, so daß der Wert des ganzen Hausrats 60.000 DM betrage. Der Wert der Beschwer ist nach §§ 2 ff. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, so ist nach § 6 ZPO grundsätzlich der Wert der Sache maßgebend. Deshalb ist die Beklagte um den vollen Wert der Gegenstände beschwert, zu deren Herausgabe sie verurteilt wurde.

Zitierte Normen: § 6 ZPO
GegenstandIVaWertHausratHausratsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 256/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Martha P
traße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin
Dr.
>
gegen
 Herrn Gustav

Istraße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Kollegen,
 und
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 29. Januar 1986
beschlossen:
1.	Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1985 gewährt.
2.	Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 40.000 DM.
Gründe :
Die Beklagte ist im wesentlichen kraft Alleinerbrechts des Klägers zur Herausgabe von Gegenständen verurteilt worden, die zu dem Nachlaß ihres verstorbenen Mannes gehörten. Sie hatte in erster Linie geltend gemacht, es handele sich um Hausrat, der im hälftigen
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Miteigentum stehe, so daß der Kläger nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer geworden sei. Vorsorglich hatte sie sich auch darauf berufen, der gesamte Hausrat sei ihr vom Erblasser geschenkt worden. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 39.200 DM festgesetzt. Die Beklagte bittet darum, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen; sie habe ihren Hälfteanteil an dem Hausrat für 30.000 DM veräußert, so daß der Wert des ganzen Hausrats 60.000 DM betrage.
Dem Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer ist nach §§ 2 ff. ZPO zu berechnen. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, so ist nach § 6 ZPO grundsätzlich der Wert der Sache maßgebend. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils haben die Parteien auch in der Berufungsinstanz noch u.a. darum gestritten, ob die Beklagte kraft Schenkung alleinige Eigentümerin des Hausrats ist. Deshalb ist die Beklagte um den vollen Wert der Gegenstände beschwert, zu deren Herausgabe sie verurteilt wurde.
Nachdem die Beklagte durch Vorlage eines Kaufvertrages glaubhaft gemacht hat, daß sie einen Hälfte anteil des gesamten Hausrats für 30.000 DM verkauft hat, und andererseits der Wert der von der Verurteilung ausgenommenen Gegenstände gering ist (nach
 Schätzung des Berufungsgerichts 800 DM), geht der Senat davon aus, daß die Beklagte jedenfalls um mehr als 40 000 DM beschwert ist.
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter