Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Oktober 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen fordern Rückzahlung von Beträgen, die sie unter Vorbehalt auf etwa bestehende Ansprüche des Beklagten aus einem Hausratsversicherungsvertrag gezahlt haben. Nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zahlten die Klägerinnen an den Beklagten als Vorausentschädigung vorbehaltlich der Feststellung des Schadens dem Grunde und der Höhe nach am 17. Anfang Dezember 1978 wurden ein erheblicher Teil der als gestohlen gemeldeten Gegenstände sowie Gemäldeexpertisen über die angeblich gestohlenen Gemälde bei einem ehemaligen Angestellten des Beklagten sichergestellt. (Wert der nicht wieder aufgefundenen Sachen sowie die Reparaturkosten für den Bilderrahmen) beschränkte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage auf Zahlung dieses Betrages als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerinnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden und als solche im vorliegenden Rechtsstreit auftreten. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Vertretungsmacht der Klägerinnen nicht geprüft und seine Entscheidung entgegen § 551 Nr. 7 ZPO insoweit nicht begründet. Die Klägerinnen haben den Versicherungsvertrag gemeinsam geschlossen und auch gemeinsam die Versicherungsleistung mit Belehrung gemäß § 12 Abs.3 VVG abgelehnt. Allerdings ist insoweit zugunsten des Beklagten von dessen Rechtsauffassung auszugehen, daß die Fristsetzung durch die Klägerinnen in dem Schreiben vom 14. Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis hier deshalb, weil die Klage der Klägerinnen auf Rückzahlung der (höheren) Vorauszahlungen bereits rechtshängig war und den gleichen Streitgegenstand betraf.Wäre diese Klage abgewiesen worden, so wäre damit zugleich festgestellt worden, daß der Beklagte die Leistung auch in der mit der Widerklage geltend gemachten Höhe zu Recht bereits erhalten hatte; mehr hätte er auch mit der Widerklage nicht erreichen können. Hatten aber die Klägerinnen Erfolg, so stand zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Klägerinnen in vollem Umfange von ihrer Leistungspflicht nach § 12 Abs.3 VVG freigeworden seien. Dem angefochtenen Urteil ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die allein insoweit maßgebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. VOTHHIB abgestellt hätte. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, im Rahmen freier Beweiswürdigung auch aus den Erklärungen und dem Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber den Klägerinnen und dem Schweigen des Beklagten dazu Schlüsse auf die Rechtsbeziehungen zwischem dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zu ziehen. Sollte die Behauptung des Klägers nämlich zutreffen, so hätte die Beklagte die Versicherungsleistung später nicht gemäß § 12 Abs.3 VVG ablehnen können, weil sie an das vertragliche Anerkenntnis gebunden gewesen wäre. § 144 BGB) von der behaupteten arglistigen Täuschung des Klägers bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 16 Nr. 2 VHB erfahren hätte. Das Anerkenntnis hätte der von ihr erklärten Ablehnung der Versicherungsleistung dann nicht entgegengestanden. Da das Revisionsgericht diese Feststellung nicht selbst treffen kann, mußte das ange-fochtene Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 16. Unabhängig davon ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten dahin, die Klägerinnen hätten durch den Zeugen BflHHP als ihren Bevollmächtigten anerkannt, dem Beklagten DM 250.000,- Sollte die Behauptung des Beklagten nämlich zutreffen, so hätten die Klägerinnen die Versicherungsleistung später nicht gemäß § 12 Abs.3 WG ablehnen können, weil sie an das vertragliche Anerkenntnis gebunden gewesen wären. § 144 BGB) von der behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 16 Nr. 2 VHB erfahren hätten. In diesem Fall hätten sie die von ihnen unter Vorbehalt geleisteten Abschlagszahlungen trotz des Anerkenntnisses unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten gemäß §812 BGB zurückfordern können. Da das Revisionsgericht diese Feststellung nicht selbst treffen kann, mußte das angefochtene Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.”
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 262/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. April 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gastronomen Max J| >latz, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltI gegen 1. die G, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prosper Graf zu C| CI 2. die AI VMHH|4G, Zweigniederlassung gesetzlich vertreten durch den Vorstands-vorsitzenden Dr. Wolfgang beide Gesellschaften: Klägerinnen und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und HHHV- Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1980 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen fordern Rückzahlung von Beträgen, die sie unter Vorbehalt auf etwa bestehende Ansprüche des Beklagten aus einem Hausratsversicherungsvertrag gezahlt haben. Der Beklagte macht widerklagend Ansprüche aus diesem Vertrage geltend. 3 - Zwischen den Parteien bestand seit 1976 ein Hausratsversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von DM 400*000,-. Durch Nachtrag vom 9- Dezember 1977 wurde dieser Vertrag auf eine Versicherungssumme von DM 647-000,- erweitere und in besonderen Bedingungen auf mehrere im einzelnen bezeichnete Gemälde erstreckt, darunter ein mit EM 300.000,- bewertetes Gemälde von Giovanni Bellini . Anfang Januar 1978 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, bei einem Einbruch in der Silvesternacht seien sämtliche im Versicherungsnachtrag bezeichneten Gemälde sowie mehrere Teppiche gestohlen worden. Er bezifferte den Gesamtschaden auf DM 697.000,-. Nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zahlten die Klägerinnen an den Beklagten als Vorausentschädigung vorbehaltlich der Feststellung des Schadens dem Grunde und der Höhe nach am 17. April 1978 DM 200.000,-, am 24. April 1978 weitere DM 100.000,- und am 20. Juni 1978 weitere TM 50.000,-. Anfang Dezember 1978 wurden ein erheblicher Teil der als gestohlen gemeldeten Gegenstände sowie Gemäldeexpertisen über die angeblich gestohlenen Gemälde bei einem ehemaligen Angestellten des Beklagten sichergestellt. Die Sachverständigen der Parteien schätzten nunmehr übereinstimmend den Wert der sichergestellten Sachen auf DM 149.800,- (darunter das Bellini zugeschriebene Gemälde auf DM 30.000,-) und den Wert der nicht wieder aufgefundenen Sachen auf DM 130.200,-, ferner den Reparaturaufwand für einen beschädigten Bilderrahmen auf DM 500,-. Mit Schreiben vom 14. Februar 1979 an Rechtsanwalt y - k ~ Dr. den der Beklagte mit der Wahrnehmung sei- ner Interessen beauftragt hatte, entzogen die Klägerinnen dem Beklagten den Versicherungsschutz wegen arglistiger Täuschung bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 16 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 74). In dem Schreiben heißt es weiter: "Ausdrücklich weisen wir darauf hin, daß für den Fall, daß Sie unsere Ablehnung für ungerechtfertigt halten sollten, wir auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei sind, wenn Sie den vermeintlichen Anspruch Ihres Mandanten nicht innerh 1b von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Für den Beginn der 6-Monatsfrist ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Ihnen dieser Brief zugeht (§ 12 Abs. 3 des Versicherungs-Ver-trags-Gesetzes)." Mit ihrer am 5. September 1979 zugestellten Klage haben die Klägerinnen Rückzahlung der vorausgezahlten IM 350.000,- gefordert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die auf die Verurteilung zur Rückzahlung von IM 130.700,- (Wert der nicht wieder aufgefundenen Sachen sowie die Reparaturkosten für den Bilderrahmen) beschränkte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage auf Zahlung dieses Betrages als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerinnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden und als solche im vorliegenden Rechtsstreit auftreten. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Vertretungsmacht der Klägerinnen nicht geprüft und seine Entscheidung entgegen § 551 Nr. 7 ZPO insoweit nicht begründet. Die Frage der Vertretungsmacht einer der Klägerinnen stellte sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klägerinnen haben den Versicherungsvertrag gemeinsam geschlossen und auch gemeinsam die Versicherungsleistung mit Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt. Auf das in Fotokopie zu den Gerichtsakten überreichte Schreiben vom 14. Februar 1979 ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen; eine weitere Begründung dazu war entbehrlich. Daß auch der Beklagte beide Klägerinnen als seine Vertragspartner ansah, folgt schon aus der von ihm erhobenen Widerklage. II. Die Widerklage hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil es dafür bereits an einem Rechtsschutz bedürfnis fehle. Die hiergegen von der Revision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Allerdings ist insoweit zugunsten des Beklagten von dessen Rechtsauffassung auszugehen, daß die Fristsetzung durch die Klägerinnen in dem Schreiben vom 14. Februar 1979 unwirksam gewesen und die Frist wirksam erst durch die Zustellung der Klage in Lauf gesetzt worden sei. Dann hätte dem Beklagten an sich ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag fristgemäß einzuklagen, nicht abgesprochen werden können. Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis hier deshalb, weil die Klage der Klägerinnen auf Rückzahlung der (höheren) Vorauszahlungen bereits rechtshängig war und den gleichen Streitgegenstand betraf. Wäre diese Klage abgewiesen worden, so wäre damit zugleich festgestellt worden, daß der Beklagte die Leistung auch in der mit der Widerklage geltend gemachten Höhe zu Recht bereits erhalten hatte; mehr hätte er auch mit der Widerklage nicht erreichen können. Hatten aber die Klägerinnen Erfolg, so stand zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Der Widerklage lag somit kein irgendwie geartetes rechtliches Interesse des Beklagten zugrunde; sie ist deshalb mit Recht als unzulässig abgewiesen worden. III. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Klägerinnen in vollem Umfange von ihrer Leistungspflicht nach § 12 Abs. 3 VVG freigeworden seien. Die Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher der Beklagte seinen Anspruch nach dieser Bestimmung hätte geltend machen müssen, sei durch den Zugang des an Rechtsanwalt Dr. VflMMP gerichteten Schreibens vom 14. Februar 1979 in Lauf gesetzt worden. Der Rechtsanwalt sei zur Verhandlung über den gesamten Streitkomplex zwischen den Parteien und zur Abwicklung des Versicherungsfalles uneingeschränkt vom Beklagten bevollmächtigt gewesen. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die umfassende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts liegen auf tat sächlichem Gebiet. Sie sind verfahrensfehlerfrei getroffen worden und für die Revision bindend. Der Beklagte will seien eigene, abweichende Beweiswürdigung anstelle der des Berufungsgerichts setzen. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dem angefochtenen Urteil ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die allein insoweit maßgebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. VOTHHIB abgestellt hätte. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, im Rahmen freier Beweiswürdigung auch aus den Erklärungen und dem Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber den Klägerinnen und dem Schweigen des Beklagten dazu Schlüsse auf die Rechtsbeziehungen zwischem dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zu ziehen. b) Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Eindeutigkeit und damit die Wirksamkeit der Belehrung, welche die 8 Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 14. Februar 1979 entsprechend § 12 Abs. 3 VVG erteilt haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei diese Formulierung für eindeutig und unzweifelhaft gehalten. IV. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Heinz BHi übergangen. Diesen Zeugen hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung dafür benannt, daß die Klägerinnen im Januar 1978 - ausgehend davon, daß nicht ein einheitlicher Vertrag, sondern zwei verschiedene Versicherungsverträge bestanden hätten - bei einer Besprechung im Hause des Beklagten hinsichtlich des Hausrates (ohne Gemälde) einen Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von DM 250.000,- festgestellt und anerkannt hätten. Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag nicht berücksichtigt und dafür auch keine Gründe angegeben. Allerdings bestanden zwischen den Parteien nicht zwei Verträge, sondern nur ein einziger (durch Nachtrag erweiterter) Hausratsversicherungsvertrag. Unabhängig davon ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers dahin, die Beklagte habe durch den Zeugen BMBHI als ihren Bevollmächtigten anerkannt, dem Kläger DM 250.000,- als Versicherungsleistung zu schulden. Darauf kann es für die Entscheidung ankommen. Sollte die Behauptung des Klägers nämlich zutreffen, so hätte die Beklagte die Versicherungsleistung später nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG ablehnen können, weil sie an das vertragliche Anerkenntnis gebunden gewesen wäre. Allerdings wäre die Beklagte an ein etwa abgegebenes Anerkenntnis dann nicht gebunden, wenn sie danach (vgl. § 144 BGB) von der behaupteten arglistigen Täuschung des Klägers bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 16 Nr. 2 VHB erfahren hätte. In diesem Fall hätte sie die von ihr unter Vorbehalt geleisteten Abschlagszahlungen trotz des Anerkenntnisses unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers gemäß § 812 BGB zurückfordern können. Das Anerkenntnis hätte der von ihr erklärten Ablehnung der Versicherungsleistung dann nicht entgegengestanden. Das Berufungsgericht hat Jedoch keine Feststellungen da) über getroffen, ob der Kläger sich einer arglistigen Täuschm der Beklagten schuldig gemacht hat. Da das Revisionsgericht diese Feststellung nicht selbst treffen kann, mußte das ange-fochtene Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Wolf Dehner Rassow i BUNDESGERICHTSHOF y IVa ZR 262/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gastronomen Max >latz, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. die VflHHMB^p-AG, gesetzlich vertreten durch den VorstandsVorsitzenden Prosper Graf zu C( CI V4HHIBID-AG, Zweigniederlassung , gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang beide Gesellschaften: T Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 S Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 16. Juni 1982 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 21. April 1982 wird in den letzten drei Absätzen von Ziffer IV der Entscheidungsgründe hinsichtlich der offenbar unrichtigen Parteibezeichnungen berichtigt. Diese Absätze lauten richtig wie folgt: nDie Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag nicht berücksichtigt und dafür auch keine Gründe angegeben. Allerdings bestanden zwischen den Parteien nicht zwei Verträge, sondern nur ein einziger (durch Nachtrag erweiterter) HausratsVersicherungsvertrag. Unabhängig davon ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten dahin, die Klägerinnen hätten durch den Zeugen BflHHP als ihren Bevollmächtigten anerkannt, dem Beklagten DM 250.000,- als Versicherungsleistung zu schulden. Darauf kann es für die Entscheidung ankommen. Sollte die Behauptung des Beklagten nämlich zutreffen, so hätten die Klägerinnen die Versicherungsleistung später nicht gemäß § 12 Abs. 3 WG ablehnen können, weil sie an das vertragliche Anerkenntnis gebunden gewesen wären. Allerdings wären die Klägerinnen an ein etwa abgegebenes Anerkenntnis dann nicht gebunden, wenn sie danach (vgl. § 144 BGB) von der behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 16 Nr. 2 VHB erfahren hätten. In diesem Fall hätten sie die von ihnen unter Vorbehalt geleisteten Abschlagszahlungen trotz des Anerkenntnisses unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten gemäß §812 BGB zurückfordern können. Das Anerkenntnis hätte der von ihnen erklärten Ablehnung der Versicherungsleistung dann nicht entgegengestanden. Das Berufungsgericht hat Jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagte sich einer arglistigen Täuschung der Klägerinnen schuldig gemacht hat. Da das Revisionsgericht diese Feststellung nicht selbst treffen kann, mußte das angefochtene Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.” Dr. Hoegen Rassow