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BGH · IVa ZR 261/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 261/8

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. v. In diesem Fall habe der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte gemäß § 61 WG, § 14 Abs. 1 Satz 1 AERB leistungsfrei geworden wäre. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe im Falle eines Raubes auf ein Klopfen hin die Hintertüre des Ladens geöffnet, ohne sich zuvor zu vergewissern, wer vor der Türe gestanden habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt, daß die nach der Darstellung des Klägers zu dem Raubüberfall entschlossenen Täter dem Kläger vor einem öffnen der Hintertüre auf entsprechende Frage eine befriedigende Erklärung für ihr Einlaßbegehren in den Abendstunden hätten geben können. Das Berufungsgericht hat zwar durchaus gesehen, daß grobe Fahrlässigkeit nur bei einem über das Normalmaß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfaltspflichten gegeben ist, der auch subjektiv den Vorwurf begründet, daß schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, und nicht beachtet worden ist, was jedem im gegebenen Fall einleuchten mußte. a) In den Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind, befindet sich auf Blatt 72 eine Aufstellung der vom Kläger als geraubt angegebenen Uhren und Schmuckstücke, die zusammen einen Wert von ca. Die Addition ergibt über 2.000 Gegenstände, so daß sich Uhren oder Schmuckstücke von beachtlichem Wert jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang darunter und damit auch nicht im Warensortiment des Klägers befunden haben können. Nach dem durch sie vermittelten Eindruck handelte es sich nicht um ein Juweliergeschäft, sondern um ein Geschäft (teilweise ein Fachgeschäft, denn der Kläger ist Uhrmacher) für Uhren, Bestecke, Schmuck, Geschenkartikel, Brillen und Souvenirs. Aus den Strafakten ergibt sich auch, daß dem Kläger im Strafverfahren von der Ermittlungsbehörde die bloße Vortäuschung eines Raubüberfalles gerade mit der Begründung angelastet worden ist, der äußere Zuschnitt seines Geschäftes mache einen Raubüberfall unwahrscheinlich, da insbesondere die Auslagendekoration jedem unbefangenen Be- Diesen Umstand hätte das Berufungsgericht in seine Überlegungen miteinbeziehen müssen, als es meinte, dem Kläger sei als Außerachtlassen dessen, was jedem in seiner Situation einleuchten müsse, anzulasten, daß er die außergewöhnliche Gefährdung seines Geschäftes nicht gehörig bedacht habe, die sich gerade aus dessen äußerem Zuschnitt ergebe. b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß man durch die Hintertüre, durch die der Kläger die zwei Unbekannten eingelassen haben will, ausweislich der polizeilichen Tatortskizze nicht in das Ladenlokal gelangt, sondern in einen Hausflur, an dessen gegenüberliegendem Ende sich erst eine Türe befindet, die den Zugang zu dem Laden eröffnet. c) Da sich bei dieser Sachverhaltsgestaltung etwaige Täter den Zugang zu dem Ladenlokal erst erzwingen mußten, kann sich nur die Frage stellen, ob der Kläger vor dem öffnen der hinteren Hausflurtüre nach 20.00 Uhr die Gefahr eines Raubüberfalles hätte bedenken müssen und ob ihn der Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens deshalb trifft, weil er dies nicht getan, sondern ohne Mißtrauen die Außentüre geöffnet hat. Ob das Berufungsgericht dies gesehen hat, läßt die von ihm gewählte Formulierung, der Kläger hätte bedenken müssen, daß "sein Geschäft Ziel von Straftaten" sein könne, nicht erkennen. d) Deshalb läßt es sich revisionsrechtlich auch nicht beurteilen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, welche Bedeutung für die Wertung des Verhaltens des Klägers dem Umstand zukommen kann, daß der Kläger behauptet hat - was das Berufungsgericht als zutreffend unterstellt es habe sich in dem kleinen Ort Weikersheim noch kein derartiger Raubüberfall ereignet. Auch dies spielt eine Rolle dafür, welcher Schuldvorwurf dem Kläger zu machen ist, nicht mit unbekannten Räubern vor der Hintertüre seines Wohn- und Geschäftshauses gerechnet zu haben.

Zitierte Normen: § 61 WG
GeschäftTüreBerufungsgerichtHausRaubüberfallUhrHintertüreKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 261/8.6	URTEIL
Verkündet am:
23. März 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Günther F
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die M___
Vorstand,
 Versicherung a. G., ^vertreten durch ihren 65,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten als Versicherungsleistung die Zahlung der mit 70.000 DM vereinbarten Versicherungssumme nebst Zinsen. Er ist Eigentümer eines in Weikersheim gelegenen Hauses, das er mit seiner Familie auch bewohnt. Im Erdgeschoß dieses Hauses betreibt er ein Ladengeschäft, in dem Uhren, Schmuck, Bestecke und andere Waren verkauft werden. Er unterhielt bei der Beklagten eine Einbruchdiebstahlversicherung, der u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub - AERB - zugrundegelegt worden waren.
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Mit der Behauptung, er sei am 17. Oktober 1983 nach 20.00 Uhr in seinem Ladengeschäft überfallen und beraubt
 worden - die zwei unbekannten Täter hätten dabei Schmuck im Wert von ca. 140.000 DM entwendet - begehrt er von der Beklagten Versicherungsschutz, den diese unter Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit Schreiben vom 26. April 1984 verweigert hat.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidunasqründe:
1. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der vom Kläger behauptete Raubüberfall tatsächlich stattgefunden hat, und der Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Fall habe der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte gemäß § 61 WG, § 14 Abs. 1 Satz 1 AERB leistungsfrei geworden wäre.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe im Falle eines Raubes auf ein Klopfen hin die Hintertüre des Ladens geöffnet, ohne sich zuvor zu vergewissern, wer vor der Türe gestanden habe. Darin liege der grobe Sorgfaltsverstoß. Das Ladengeschäft des Klägers sei der Gefahr, Ziel einer Straftat zu werden, in besonderem Maße ausgesetzt gewesen. Das ergebe sich aus der Art des Warensortiments wie der äußeren Aufmachung des Geschäfts. Ausweislich der Licht-
bilder, die sich in den Strafakten befinden, seien die drei Schaufenster mit den - großen und ins Auge fallenden - Beschriftungen "Bestecke, Uhren, Schmuck" versehen gewesen. Auch in kleinen Gemeinden oder ländlichen Gegenden seien trotz zu erwartenden geringen Beuteumfanges derartige Geschäfte nicht selten Ziel von Straftaten. Es bestehe kein Anhaltspunkt, daß die nach der Darstellung des Klägers zu dem Raubüberfall entschlossenen Täter dem Kläger vor einem öffnen der Hintertüre auf entsprechende Frage eine befriedigende Erklärung für ihr Einlaßbegehren in den Abendstunden hätten geben können. Die beträchtliche Gefährdung seines Geschäftes hätte der Kläger bei seinem Vorgehen berücksichtigen müssen. Es könne ihn auch nicht entlasten, daß nach seiner Darstellung bislang in der Gegend noch kein entsprechender Raubüberfall stattgefunden habe. Daran ändere auch nichts die Berücksichtigung seines Vortrages, daß er schon lange in ähnlicher Weise verfahren sei, weil seine Ehefrau, seine Kinder, Nachbarn und Kunden nach Ladenschluß auf diese Weise um Einlaß zu bitten pflegten. Die Folgen-losigkeit eines ständigen groben Sorgfaltsverstoßes könne eine weitere derartige Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtfertigen.
2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Das Berufungsgericht hat zwar durchaus gesehen, daß grobe Fahrlässigkeit nur bei einem über das Normalmaß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfaltspflichten gegeben ist, der auch subjektiv den Vorwurf begründet, daß schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, und nicht beachtet worden ist, was jedem im gegebenen Fall einleuchten mußte.
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Es hat jedoch bei der Wertung des Verhaltens des Klägers den in Betracht kommenden Sachverhalt nur unzulänglich berücksichtigt.
a)	In den Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind, befindet sich auf Blatt 72 eine Aufstellung der vom Kläger als geraubt angegebenen Uhren und Schmuckstücke, die zusammen einen Wert von ca. 140.000 DM haben sollen. Die Addition ergibt über 2.000 Gegenstände, so daß sich Uhren oder Schmuckstücke von beachtlichem Wert jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang darunter und damit auch nicht im Warensortiment des Klägers befunden haben können.
Die vorliegenden Lichtbilder bestätigen überdies den vom Kläger behaupteten bescheidenen Ladenzuschnitt. Nach dem durch sie vermittelten Eindruck handelte es sich nicht um ein Juweliergeschäft, sondern um ein Geschäft (teilweise ein Fachgeschäft, denn der Kläger ist Uhrmacher) für Uhren, Bestecke, Schmuck, Geschenkartikel, Brillen und Souvenirs. Der Kläger hatte für den erkennbaren tatsächlichen Zuschnitt seines Geschäftes auch den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins gestellt, dem stattzugeben gewesen wäre, wenn dem Berufungsgericht das Lichtbildmaterial zu dem Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers nicht ausreichte.
Aus den Strafakten ergibt sich auch, daß dem Kläger im Strafverfahren von der Ermittlungsbehörde die bloße Vortäuschung eines Raubüberfalles gerade mit der Begründung angelastet worden ist, der äußere Zuschnitt seines Geschäftes mache einen Raubüberfall unwahrscheinlich, da insbesondere die Auslagendekoration jedem unbefangenen Be-
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trachter eher den Eindruck eines Ladengeschäftes mit gängigen Haushaltsartikeln und billigen Uhren als den eines Juweliergeschäftes vermittle. Diesen Umstand hätte das Berufungsgericht in seine Überlegungen miteinbeziehen müssen, als es meinte, dem Kläger sei als Außerachtlassen dessen, was jedem in seiner Situation einleuchten müsse, anzulasten, daß er die außergewöhnliche Gefährdung seines Geschäftes nicht gehörig bedacht habe, die sich gerade aus dessen äußerem Zuschnitt ergebe.
b)	Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß man durch die Hintertüre, durch die der Kläger die zwei Unbekannten eingelassen haben will, ausweislich der polizeilichen Tatortskizze nicht in das Ladenlokal gelangt, sondern in einen Hausflur, an dessen gegenüberliegendem Ende sich erst eine Türe befindet, die den Zugang zu dem Laden eröffnet.
Zu beurteilen ist demnach nicht ein direktes Einlassen in den Laden oder seine Nebenräume, sondern ein Einlassen in den Flur eines Hauses, in dessen Obergeschoß sich eine Wohnung und in dessen Erdgeschoß sich ein Geschäft befinden .
c)	Da sich bei dieser Sachverhaltsgestaltung etwaige Täter den Zugang zu dem Ladenlokal erst erzwingen mußten, kann sich nur die Frage stellen, ob der Kläger vor dem öffnen der hinteren Hausflurtüre nach 20.00 Uhr die Gefahr eines Raubüberfalles hätte bedenken müssen und ob ihn der Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens deshalb trifft, weil er dies nicht getan, sondern ohne Mißtrauen die Außentüre geöffnet hat. Daß für Geschäfte der vom Kläger betriebenen Art die
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Gefahr bestehen mag, daß "Kunden", die den Laden betreten haben, unbemerkt etwas entwenden, brauchte der Kläger in der gegebenen Situation vor dem Öffnen der Türe ebensowenig zu bedenken wie die Möglichkeit eines in seiner Abwesenheit verübten Einbruchdiebstahls. Ob das Berufungsgericht dies gesehen hat, läßt die von ihm gewählte Formulierung, der Kläger hätte bedenken müssen, daß "sein Geschäft Ziel von Straftaten" sein könne, nicht erkennen.
d)	Deshalb läßt es sich revisionsrechtlich auch nicht beurteilen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, welche Bedeutung für die Wertung des Verhaltens des Klägers dem Umstand zukommen kann, daß der Kläger behauptet hat - was das Berufungsgericht als zutreffend unterstellt es habe sich in dem kleinen Ort Weikersheim noch kein derartiger Raubüberfall ereignet.
Es begegnet Bedenken, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anscheinend Geschäfte in kleinen Gemeinden oder in ländlicher Gegend generell für gleichermaßen gefährdet hält wie solche in Großstädten.
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Außerdem kommt der Übung von Familienmitgliedern, Kunden und Nachbarn, noch in den Abendstunden an der Hinter-türe des Hauses als Zeichen einer Bitte um Einlaß zu klopfen, eine andere Bedeutung zu als einem Klopfen direkt an der Ladentüre. Einem nicht Ortsansässigen wird diese Übung jedenfalls nicht ohne weiteres bekannt sein. Auch dies spielt eine Rolle dafür, welcher Schuldvorwurf dem Kläger zu machen ist, nicht mit unbekannten Räubern vor der Hintertüre seines Wohn- und Geschäftshauses gerechnet zu haben.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter	RiBGH	Dr.	v. Ungern-Sternberg
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Rottmüller