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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 15. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussich auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist die Auslegung des Testaments vom 1. Das für die Beklagten ausgesetzte Vermächtnis ging nicht einfach dahin, ihnen einen Anspruch auf das Grundstück zuzuwenden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iva z» aw/M BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Edwin	,
2.	Theresia S|
Straße 8,
straße 30 a, W<
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Klaus Elfriede B
straße 1
9,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 15. Mai 1985
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg i. Br. - vom 14. Juni 1984 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussich auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39).
Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist die Auslegung des Testaments vom 1. August 1979 nicht in Jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei. Indessen ist sie im Er-
gebnis zutreffend. Das für die Beklagten ausgesetzte Vermächtnis ging nicht einfach dahin, ihnen einen Anspruch auf das Grundstück zuzuwenden. Vielmehr sollten sie "das Grundstück zu dem Preis von 150.000,- DM” haben. Dieses vom Erblasser angeordnete Ergebnis wird auf dem von den Vorinstanzen beschrittenen Weg über ein Erlaßvermächtnis erreicht.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter