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BGH · IVa ZR 259/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 259/83

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Leistungsfreiheit, da der Kläger Gegenstände als verbrannt bezeichnet habe, die erhalten geblieben seien, falsche Angaben zu dem Alter verbrannten Inventars gemacht und "Gefälligkeitsbelege" vorgelegt habe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Teilurteil 1. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der in zweiter Instanz benannten Zeugen D^p, Kpp und den der Beklagten obliegenden Beweis, der Kläger habe unbeschädigte Gegenstände als verbrannt bezeichnet, als nicht mehr geführt angesehen. Das Landgericht hatte die Klage u.a. deswegen abgewiesen, weil nach der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen Walter des Verkäufers der Gaststätte, erwiesen sei, daß der Kläger die Beklagte bei der Schadensabrechnung arglistig getäuscht habe und die Täuschung erhebliche Werte betreffe. Das Berufungsgericht hat den Zeugen Wpp|^ nicht nochmals angehört und zur Begründung ausgeführt, hierzu bestehe kein Anlaß, da die Entscheidung des Senates nicht wegen anderweitiger Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder wegen abweichenden Verständnisses der Aussage von der ersten Instanz abweiche. Wäre es zu dem Ergebnis gelangt, die drei von ihm gehörten Zeugen seien unglaubwürdig, und hätte es wie das Landgericht den Beweis arglistiger Täuschung durch die Aussage des Zeugen W|^^ als geführt angesehen, so hätte es in der Tat nicht der neuerlichen Vernehmung des Zeugen W^ff| bedurft. Das Berufungsgericht hat, ohne sich einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen verschafft zu haben, angenommen, daß er jedenfalls nicht glaubwürdiger sein könne, als die im Berufungsrechtszug gehörten, Abweichendes bekundenden Zeugen. b) Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die angeblichen Rechnungs- und Quittungsduplikate, die der Kläger schließlich auf das Drängen der Beklagten zu dem Nachweis von Anschaffungen vorgelegt hat, seien ihrer Art nach nicht geeignet gewesen, die Entschließung der Beklagten bei der Schadensregulierung zu beeinflussen. hat,ihr Nachweise über Inventaranschaffungen vorzulegen, wegen der Vorlage der schließlich in den Betrieben der Firmen W^^HHb und E^|^ erstellten Belege (ohne Aufklärung zur Art ihres Zustandekommens) ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 16 AFB zusteht, wird deshalb zu prüfen sein. c) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung des Versicherers auf uneingeschränkte Leistungsfreiheit gemäß § 16 AFB (oder §13 AFB) nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden kann. Es genügt nicht, daß dem Versicherungsnehmer nur ein verhältnismäßig geringer Schuldvorwurf gemacht werden kann und dieser sich nur auf Gegenstände von verhältnismäßig geringem Wert bezieht; vielmehr ist daneben maßgeblich, ob und inwieweit das Ausbleiben der Leistung des Versicherers zu einer Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers führt (vgl. Das Berufungsgericht stellt nicht unerhebliche Differenzen zwischen den Wertangaben des Klägers und Das schließt zwar bei der hier gegebenen Größenordnung nicht schlechthin aus, der Beklagten die Berufung auf die volle Leistungsfreiheit zu versagen, wenn das Verschulden des Klägers verhältnismäßig gering war und seine Existenz bei voller Leistungsfreiheit der Beklagten gefährdet wäre.

GegenstandgeringBerufungsgerichtAussageZeugeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 259/83	URTEIL	Verkündet	am:	29.	Mai	1985
Mutterer, Justizangestell
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-AG,
der	UH« und
 Direktion für Deutschland, H(^Bs^ra^e 10, H( vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und Berlin West, Edwin LVHB. Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Herrn Johann Wl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend aus einem mit Wirkung vom 14. Juni 1978 über die technische und kaufmännische Einrichtung der von ihm im Frühjahr 1978 erworbenen Gaststätte M^l11 in	abgeschlossenen Feuerversicherungs-
vertrag. Dem Vertrag liegen die AF3 und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe zugrunde.
 
Am 1. August 1979 ist bei einem Brand ein großer Teil des Gaststätteninventars vernichtet bzw. beschädigt worden. In einem Gutachten des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen E. sind der Zeitwert der verbrannten bzw. beschädigten Gegenstände einschließlich ver nichteter Waren nach Abzug eines geringen Restwertes mit
50.425,	- DM und der Neuwert mit 58.700,- DM ermittelt worden. Die Beklagte hat es danach abgelehnt, den Schaden zu regulieren, da der Kläger im Verlauf der Schaden sermittlung vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen begangen habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine erweiterte Schadensaufstellung vorgelegt. Er begehrt nunmehr Zahlung von 89.820,- DM und hat in zweiter Instanz, da er seine Ansprüche sicherungshalber an die Kreissparkasse des Hoch taunuskreises abgetreten hat, Leistung an diese verlangt. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Leistungsfreiheit, da der Kläger Gegenstände als verbrannt bezeichnet habe, die erhalten geblieben seien, falsche Angaben zu dem Alter verbrannten Inventars gemacht und "Gefälligkeitsbelege" vorgelegt habe.
Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Teilurteil
50.425,	- DM zuerkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe;
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung.
 
1.	Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der in zweiter Instanz benannten Zeugen D^p, Kpp und	den	der	Beklagten	obliegenden	Beweis,
 der Kläger habe unbeschädigte Gegenstände als verbrannt bezeichnet, als nicht mehr geführt angesehen. Das Landgericht hatte die Klage u.a. deswegen abgewiesen, weil nach der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen Walter	des	Verkäufers	der	Gaststätte,
 erwiesen sei, daß der Kläger die Beklagte bei der Schadensabrechnung arglistig getäuscht habe und die Täuschung erhebliche Werte betreffe. Der Zeuge Wp^^ hatte ausgesagt, nach dem Brand seien der Tiefkühlschrank, die Waschmaschine, der Bügelautomat, die Kaffeemaschine und die Korbleuchten unbeschädigt gewesen. Das Berufungsgericht hat den Zeugen Wpp|^ nicht nochmals angehört und zur Begründung ausgeführt, hierzu bestehe kein Anlaß, da die Entscheidung des Senates nicht wegen anderweitiger Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder wegen abweichenden Verständnisses der Aussage von der ersten Instanz abweiche.
Die gegen dieses Vorgehen erhobene Verfahrensrüge der Revision nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Nach der Vernehmung der Zeugen DpB,	und
 SfHp lagen dem Berufungsgericht einander widersprechende Aussagen vor, nämlich die Bekundungen der drei Zeugen einerseits und die Aussage des in erster Instanz gehörten Zeugen Wp^B andererseits. Ohne Beurteilung auch der jeweiligen Glaubwürdigkeit dieser
 
vier Zeugen konnte das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung nicht vornehmen. Wäre es zu dem Ergebnis gelangt, die drei von ihm gehörten Zeugen seien unglaubwürdig, und hätte es wie das Landgericht den Beweis arglistiger Täuschung durch die Aussage des Zeugen W|^^ als geführt angesehen, so hätte es in der Tat nicht der neuerlichen Vernehmung des Zeugen W^ff| bedurft. Das Berufungsgericht hätte dann diesen Zeugen, ebenso wie das Landgericht, für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten. Indem es jedoch den Beweis der arglistigen Täuschung als nicht mehr durch die Aussage des Zeugen WQHß geführt angesehen hat, hat es nicht nur - wie geboten -das Vorhandensein der anderslautenden Zeugenaussagen in seine Beweiswürdigung miteinbezogen, sondern hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen wm einschränkend beurteilt. Das Berufungsgericht hat, ohne sich einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen verschafft zu haben, angenommen, daß er jedenfalls nicht glaubwürdiger sein könne, als die im Berufungsrechtszug gehörten, Abweichendes bekundenden Zeugen. Haben Zeugen Gegenteiliges bekundet, so kann es bei der Würdigung ihrer Aussagen in der Regel letztlich immer nur um den persönlichen Eindruck des Richters von den Zeugen, d.h. um Wertungen aus dem subjektiven Bereich gehen, etwa ob ausreichende Beobachtung der geschilderten Sachverhalte durch die Zeugen angenommen werden kann, oder ob bei ihnen Erinnerungslücken in Betracht kommen, ob sie persönlich am Ausgang des Rechtsstreits interessiert erscheinen (Umstände, die bei dem Zeugen W^m in Betracht kommen können, jedoch einer konkreten Feststellung durch den Tatrichter bedürfen), vgl. BGH, Urteil
6
vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 und Urteil vom 8. Februar 1985 - v ZR 253/83 - zur Veröffentlichung bestimmt.
2.	Für den weiteren Verfahrensverlauf wird auf folgendes hingewiesen:
a)	Für die Beurteilung, ob der Kläger eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung oder eine arglistige Täuschung durch wissentlich falsche Altersangaben zu bestimmten Inventargegenständen begangen hat, kommt es ebenfalls maßgeblich darauf an, ob und inwieweit der Zeuge Walter Wfm^ als glaubwürdig anzusehen ist.
b)	Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die angeblichen Rechnungs- und Quittungsduplikate, die der Kläger schließlich auf das Drängen der Beklagten zu dem Nachweis von Anschaffungen vorgelegt hat, seien ihrer Art nach nicht geeignet gewesen, die Entschließung der Beklagten bei der Schadensregulierung zu beeinflussen. Es liegt auf der Hand, daß Rechnungs- und Quittungsrekonstruktionen, die dadurch Zustandekommen, daß der Kunde entsprechende Einkäufe behauptet und der Verkäufer oder sein Personal ohne Unterlagenprüfung aus der ungefähren Erinnerung dazu passende Belege erstellen oder heraussuchen, nicht den Beweiswert von Duplikaten, Durchschriften oder Fotokopien echter, bei dem Verkaufsfall erstellter und quittierter Rechnungen haben. Ob der Beklagten, die den Kläger allerdings in ungewöhnlichem Maße bedrängt
 
hat,ihr Nachweise über Inventaranschaffungen vorzulegen, wegen der Vorlage der schließlich in den Betrieben der Firmen W^^HHb und E^|^ erstellten Belege (ohne Aufklärung zur Art ihres Zustandekommens) ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 16 AFB zusteht, wird deshalb zu prüfen sein. Der Annahme einer arglistigen Täuschung oder einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung könnte allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts entgegenstehen, die Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß der Kläger nur zu einem geringen Teil in der Lage sein werde,
 Zweit- oder Durchschriften vorzulegen.
c)	Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung des Versicherers auf uneingeschränkte Leistungsfreiheit gemäß § 16 AFB (oder §13 AFB) nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden kann. Es genügt nicht, daß dem Versicherungsnehmer nur ein verhältnismäßig geringer Schuldvorwurf gemacht werden kann und dieser sich nur auf Gegenstände von verhältnismäßig geringem Wert bezieht; vielmehr ist daneben maßgeblich, ob und inwieweit das Ausbleiben der Leistung des Versicherers zu einer Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers führt (vgl. BGHZ 40, 387; BGH,Urteil vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 f, desgl. zu § 13 AFB Urteil vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74).
Das Berufungsgericht stellt nicht unerhebliche Differenzen zwischen den Wertangaben des Klägers und
 
dem tatsächlichen Wert der betreffenden Gegenstände fest. Das schließt zwar bei der hier gegebenen Größenordnung nicht schlechthin aus, der Beklagten die Berufung auf die volle Leistungsfreiheit zu versagen, wenn das Verschulden des Klägers verhältnismäßig gering war und seine Existenz bei voller Leistungsfreiheit der Beklagten gefährdet wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine konkreten Feststellungen getroffen, daß bzw. inwieweit das Ausbleiben einer Versicherungsteilleistung von 50.425,- DM zu einer Existenzgefährdung des Klägers wirklich führen würde. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht festgestellt. Es fehlt bisher auch ein sub-staniierter Vortrag des Klägers hierzu.
Es bestehen auch grundsätzlich Bedenken dagegen, eine Prüfung der Existenzgefährdung vorzunehmen, solange nicht festgestellt ist, welche Versicherungsgesamtleistung der Versicherungsnehmer ohne Obliegenheitsverstoß überhaupt bean-
Sprüchen könnte, (d.h. diese Prüfung auf einen Teilausschnitt des Versicherungsfalles zu beschränken).
Dr. Hoegen	Dr. Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter