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BGH · IVa ZR 256/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 256/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Soweit es um die Beseitigung von Bodenverschmutzungen gehe, müsse sich die Beklagte auch den Risikoausschluß des § 4 II 2 der dem Vertrag zugrundegelegten AHB entgegenhalten lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben mit den Feststellungen, aus der Betriebshaftpflichtversicherung hafte die Beklagte der Klägerin unter Beachtung der Ausschlußklauseln § 4 I 6 a und § 4 II 2 AHB, für Gewässerschäden sei der Deckungsschutz auf 2/3 beschränkt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung, soweit in dem angefochtenen Urteil über den Ersatz von Gewässerschäden zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Klägerin wegen Gewässerschäden nicht nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren habe, da die Beklagte das an sich mit Ziffer 4,4 der Anlage zu dem Haftpflichtversicherungsvertrag übernommene Risiko der gesetzlichen Haftpflicht der Klägerin aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen durch die Regelung in Ziffer 6 der gleichen Anlage noch ausreichend deutlich ausgeschlossen habe. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Beklagte hafte für die hier entstandenen Gewässerschäden nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß und könne der Klägerin eine Mitverschuldensquote von 1/3 anlasten. Die Beklagte verwendet bei dem Abschluß von Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen als Anlage ein umfangreiches, maschinenschriftlich vorformuliertes Bedingungswerk, in dessen Ziffer 12 ausdrücklich festgelegt ist: "Diese Bedingungen gehen den gedruckten Bedingungen und Wagnisbeschreibungen vor." Besondere Bedingungen für das Baugewerbe Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß die Beklagte mit der Klausel in Ziffer 4.4 uneingeschränkt Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen verspricht. Die vom Berufungsgericht vermißte, als wünschenswert bezeichnte Klarheit eines Leistungsausschlusses für Haftpflichtfälle bei Gewässerschäden, die auf die Unterhaltung von Tankanlagen zurückzuführen sind, wäre gewahrt, wenn die Beklagte einen gewollten Leistungsausschluß bei Gewässerschäden entweder sogleich zusammen mit dem anderen Risikoausschluß in Ziffer 4.4 geregelt oder doch an Die Beklagte sieht ihn in der mit "Besondere Bedingungen für das Baugewerbe" überschriebenen Ziffer 6 ihres Bedingungswerkes. b) Der Besitz und die Unterhaltung von Tankanlagen ist kein Spezifikum des Baugewerbes. Jedoch besteht aus der Sicht eines solchen Versicherungsnehmers kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß ihm mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Bauunternehmer der Versicherungsschutz für Haftpflichtfälle aus Gewässerschäden, die auf die Unterhaltung einer Tankanlage zurückzuführen sind, in den "Besonderen Bedingungen für das Baugewerbe" genommen werden könnte. Da Tankanlagen keine für das Baugewerbe typischen Anlagen sind, liegt es nahe, daß ihm - auch bei sorgsamer Durchsicht der Bedingungen - Zweifel bleiben, welches Anlagenrisiko die Beklagte in Ziffer 6.1 ihm gegenüber überhaupt ansprechen will. Ebenso ist es naheliegend, daß der Versicherungsnehmer, der Bauunternehmer und Betreiber einer Tankanlage ist, zu dem Schluß gelangt, er genieße für Gewässerschäden, die von seiner Tankanlage herrühren, einen weiterreichenden Versicherungsschutz als für Gewässerschäden, die auf Anlagen zurückgehen, welche typisch und betriebsnotwendig für sein Bauunternehmen sind.

Zitierte Normen: § 5 AGBG
VersicherungsschutzTankanlageTankanlagenBedingungKlägerinGewässerschäden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 256/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Mai 1985 Mutterer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamtei der Geschäftsstelle
 der W den Vorstand, B
, vertreten durch
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	GmbH	&	Co.,	BdPweg	1,	H
vertreten durch die Geschäftsführer Theo fred S|H^BBund Manfred Wf|B> ebenda,
, Al-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
y/
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1985
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ein Unternehmen für Landschaftsgestal tung und Tiefbau, nimmt die Beklagte aus einer Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch. Am 18./l9. Dezember 1981 liefen aus dem ölführenden Rohrleitungssystem der unterirdisch eingebauten Benzin- und Dieselkraftstoffanlage der Klägerin ca. 20.000 Liter Dieselöl aus. Das Öl versickerte zu dem Teil im Boden des im Eigentum des Gesell schafters und Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin stehenden Betriebsgrundstücks. Der überwiegende Teil floß in oberirdisch geführte Gewässer bis hin zur Kläranlage K^^B*
 
Die Klägerin wendete nach ihrer Darstellung zur Beseitigung der Wasserverschmutzung und zur Behebung von Bodenverschmutzungen ca, 150,000,- DM auf und rechnet mit dem Anfall weiterer Aufwendungen für die endgültige Schadensbehebung. Sie begehrt nach teilweiser Klagerücknahme die Erstattung von 149.577,21 DM und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, für das Schadensereignis vertraglichen Deckungsschütz zu gewähren.
Die Beklagte lehnt es ab, Leistungen zu erbringen.
Für Gewässerschäden, die hier allein in Betracht kämen, bestehe kein Versicherungsschutz. Soweit es um die Beseitigung von Bodenverschmutzungen gehe, müsse sich die Beklagte auch den Risikoausschluß des § 4 II 2 der dem Vertrag zugrundegelegten AHB entgegenhalten lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben mit den Feststellungen, aus der Betriebshaftpflichtversicherung hafte die Beklagte der Klägerin unter Beachtung der Ausschlußklauseln § 4 I 6 a und § 4 II 2 AHB, für Gewässerschäden sei der Deckungsschutz auf 2/3 beschränkt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung, soweit in dem angefochtenen Urteil über den Ersatz von Gewässerschäden zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte Deckungsschutz für die Inanspruchnahme der
 
Klägerin wegen Gewässerschäden nicht nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren habe, da die Beklagte das an sich mit Ziffer 4,4 der Anlage zu dem Haftpflichtversicherungsvertrag übernommene Risiko der gesetzlichen Haftpflicht der Klägerin aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen durch die Regelung in Ziffer 6 der gleichen Anlage noch ausreichend deutlich ausgeschlossen habe.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Beklagte hafte für die hier entstandenen Gewässerschäden nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß und könne der Klägerin eine Mitverschuldensquote von 1/3 anlasten. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin, die im Zuge der Vertragsneuordnung einen umfassenden Versicherungsschutz gewünscht habe, Aufklärungsund Beratungspflichten verletzt. Die Klägerin habe grundsätzlich auf das Fachwissen der Beklagten vertrauen dürfen und sei mit Rücksicht darauf, daß der Formulierung der Vertragsanlagen die an sich wünschenswerte Klarheit fehle, auch aufklärungsbedürftig gewesen. Zur Höhe der in Betracht kommenden Ansprüche müsse noch Beweis erhoben werden.
2. Die Beklagte verwendet bei dem Abschluß von Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen als Anlage ein umfangreiches, maschinenschriftlich vorformuliertes Bedingungswerk, in dessen Ziffer 12 ausdrücklich festgelegt ist: "Diese Bedingungen gehen den gedruckten Bedingungen und Wagnisbeschreibungen vor." Es handelt sich bei dem 21-sei-tigen Text, abgesehen von zwei Seiten, die eine auf den jeweiligen Versicherungsnehmer abgestellte Beitragsberech-
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nung enthalten, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes, da sie offensichtlich für eine unbestimmte Zahl von Versicherungsverträgen im vorhinein ausgearbeitet worden sind.
In der mündlichen Verhandlung ist klargestellt worden, daß die Versicherungsbedingungen über den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hinaus Verwendung finden.
a) Die Vertragsbedingungen der Beklagten sind in 14 untergliederte Ziffern mit den nachfolgenden Überschriften aufgeteilt:
Vollständige Betriebsbeschreibung, Versicherungsschutz, Mitversicherte Personen, Mitversicherte Wagnisse Baumaschinen, Arbeitsmaschinen und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Besondere Bedingungen für das Baugewerbe, Deckungserweiterungen, Arbeitsgemeinschaften Nicht versicherte Wagnisse, Privathaftpflicht und Hundehalterhaftpflicht, Versehensklausel, Regelung des Vorranges dieser Vertragsbestimmungen vor gedruckten Bedingungen und Wagnisbeschreibungen, Anlagenverzeichnis, Bei tragsberechnung.
In Ziffer 4 der mitversicherten Nebenwagnisse heißt es wörtlich:
"4. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebsüblichen Nebenwagnissen, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
 
4.4
aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen einschl. Treibstoffabgabe sowie einer Fahrzeugpflegestation für Betriebszwecke und für Betriebsangehörige. Die gelegentliche Mitbenutzung durch betriebsfremde Personen ist mitversichert. Ausgeschlossen bleiben gern. § 4 I 6 a und b AHB Schäden an den zu betankenden bzw. zu pflegenden Fahrzeugen und deren Inhalt.n
Ziffer 6 lautet:
n6. Besondere Bedingungen für das Baugewerbe
 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.1
aus Gewässerschaden - außer Anlagenrisiko sowie Abwässer- und Einwirkungsrisiko - gemäß den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung.”
Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß die Beklagte mit der Klausel in Ziffer 4.4 uneingeschränkt Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen verspricht. Ziffer 4.4 enthält, obwohl eine entsprechende Regelung gerade dort zu erwarten ist, insoweit keine Einschränkung.
Die vom Berufungsgericht vermißte, als wünschenswert bezeichnte Klarheit eines Leistungsausschlusses für Haftpflichtfälle bei Gewässerschäden, die auf die Unterhaltung von Tankanlagen zurückzuführen sind, wäre gewahrt, wenn die Beklagte einen gewollten Leistungsausschluß bei Gewässerschäden entweder sogleich zusammen mit dem anderen Risikoausschluß in Ziffer 4.4 geregelt oder doch an
 
dieser Stelle auf das Vorhandensein eines entsprechenden Risikoausschlusses hingewiesen hätte. Da dies nicht geschehen ist, wäre ein derartiger Risikoausschluß zu demindest in der mit "Nicht versicherte Wagnisse" überschrie-benen Ziffer 9 zu erwarten. Auch dort fehlt er indes.
Die Beklagte sieht ihn in der mit "Besondere Bedingungen für das Baugewerbe" überschriebenen Ziffer 6 ihres Bedingungswerkes.
b) Der Besitz und die Unterhaltung von Tankanlagen ist kein Spezifikum des Baugewerbes. Es gibt Bauunternehmer, die keine Tankanlage unterhalten, und es gibt Besitzer und Betreiber von Tankanlagen, die keine Bauunternehmer sind.
Wer wie die Klägerin sowohl eine Tankanlage unterhält als auch ein Tiefbaugewerbe betreibt, muß allerdings Ziffer 4 wie Ziffer 6 der Bedingungen als für sich maßgeblich ansehen und hat deshalb gebotenen Anlaß, beide zur Kenntnis zu nehmen. Jedoch besteht aus der Sicht eines solchen Versicherungsnehmers kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß ihm mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Bauunternehmer der Versicherungsschutz für Haftpflichtfälle aus Gewässerschäden, die auf die Unterhaltung einer Tankanlage zurückzuführen sind, in den "Besonderen Bedingungen für das Baugewerbe" genommen werden könnte. Die Wirksamkeit des beanspruchten Risikoausschlusses scheitert daran, daß die Beklagte Formulierungen gebraucht, die Zweifel über ihre Tragweite aufkommen lassen, die auch nicht durch eine verständige Auslegung zu beheben sind. In Ziffer 6 wird der Versicherungsnehmer als Bauun-
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ternehmer angesprochen, nachdem sein Versicherungsschutz als Betreiber einer Tankanlage in einer abschließend wirkenden Form bereits unter Ziffer 4 geregelt worden ist.
Da Tankanlagen keine für das Baugewerbe typischen Anlagen sind, liegt es nahe, daß ihm - auch bei sorgsamer Durchsicht der Bedingungen - Zweifel bleiben, welches Anlagenrisiko die Beklagte in Ziffer 6.1 ihm gegenüber überhaupt ansprechen will. Ebenso ist es naheliegend, daß der Versicherungsnehmer, der Bauunternehmer und Betreiber einer Tankanlage ist, zu dem Schluß gelangt, er genieße für Gewässerschäden, die von seiner Tankanlage herrühren, einen weiterreichenden Versicherungsschutz als für Gewässerschäden, die auf Anlagen zurückgehen, welche typisch und betriebsnotwendig für sein Bauunternehmen sind. Gemäß § 5 AGBG gehen derartige Zweifel zu Lasten der Beklagten als der Klauselverwenderin.
Da sie in Ziffer 4.4 Mitversicherung ohne besondere Anzeige zugesagt hat, haftet sie der Klägerin aus Vertrag. Die sonstigen Darlegungen der Parteien bedürfen deshalb keiner Erörterung.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Ritter