Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nun kündigte der damalige Versicherer die Betriebsversicherung für alle diese Firmen und auch die privaten Versicherungen von H.. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben. Mit Recht hat das Oberlandesgericht für die Frage, ob die Beklagte arglistig über Gefahrumstände getäuscht worden ist (§ 22 WG), das Verhalten des Unternehmers H. Doch gebe es keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß er als Verhandlungsvertreter der Klägerinnen sich darüber im klaren gewesen sei, daß hier nach Vorschäden im Betrieb der Firmen W. gefragt worden und daß es der Beklagten auf diese auch bei Abschluß der Versicherungsverträge für die Klägerinnen angekommen sei. a) Das Revisionsgericht prüft nach, ob der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO sich mit dem Prozeßstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, ob die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (Urteil vom 11.2.1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1 = LM BGB § 1610 Nr. 14 und NJW 1987, 1557 unter 2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Beweisergebnis des Landgerichts - das allerdings die Beweislast verkannt hatte - nicht in einer solchen Weise auseinandergesetzt, daß in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden kann, ob es sich seine Überzeugung verfahrensfehlerfrei gebildet hat. Damit hat es auch den auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils erwähnten Umstand als unstreitig übernommen, daß H. Das Berufungsgericht führt aus, diese Bezeichnung sei (für das Verständnis des H.) unerheblich, weil diese Firmen schließlich nicht bei der Beklagten versichert worden seien. Diese Überlegung widerspricht jedoch dem nicht zu beanstandenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Brandschaden vom Juli 1981 habe wegen der Übernahme der Räume, des Inventars, der Maschinen und des Personals der Firmen W. Das enthält zugleich die Auffassung, daß dieser Gefahrumstand auch für die Entscheidung der Beklagten erheblich war, den Versicherungsvertrag abzuschließen. es unter diesen Umständen nicht zu demindest für möglich gehalten und bei seiner Antwort billigend in Kauf genommen hat, daß es der Beklagten als dem zukünftigen Versicherer auf den Schadensverlauf auch dieser früheren Firmen als der "Vorgängerfinnen" ankam, so daß die Frage für ihn deutlich darauf abzielte. c) Das Landgericht hat sämtliche von den Parteien benannten Teilnehmer der Verhandlung vom 1. für diese Firmen Vorschäden verneint habe und ob der Versicherungsschein mit dem Hinweis auf eine Umfirmie-rung für die Klägerinnen ausgestellt worden sei. für verpflichtet gehalten, auf die Frage nach Vorschäden den Schaden vom Jahr 1981 zu offenbaren. Es hat nämlich aufgrund der von ihm für glaubhaft erklärten Aussagen der Versicherungsvermittler und des Bevollmächtigten der Beklagten festgestellt, daß die Beklagte zunächst um Versicherungen für die Firmen W. Die Kündigung aller Versicherungen für ihn und seine Firmen wegen der Vorschäden sei der Anstoß für das Bemühen um die Beklagte gewesen; er habe den Termin vereinbart. d) Mit diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Landgerichts hat sich das Oberlandesgericht nicht in der nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise auseinandergesetzt. gerade hinsichtlich der Umstände in seiner Aussage, aus denen die im Berufungsurteil vermißten sicheren Anhaltspunkte für sein Verständnis der gestellten Frage nach Vorschäden entnommen werden könnten, von den Richtern, die ihn gehört und gesehen haben, für insgesamt unglaubwürdig gehalten worden ist. es war, der die Klägerinnen mit dem Hinweis auf die Umgründung oder Umfirmierung als zukünftige Versicherungsnehmerinnen ins Spiel gebracht hat, der mit ihnen den bisherigen Betrieb in den bisherigen Räumen der Firmen W. weiterführen wollte, und trotz der unstreitigen Übernahme dieser im Sommer 1981 vom Schaden betroffenen Betriebsräume nebst Inventar und Personal und schließlich trotz des vom Berufungsgericht für möglich angesehenen Irrtums des Bevollmächtigten der Beklagten es nicht für aus der Situation heraus klar gehalten, daß sich die Frage nach Vorschäden zu demindest auch auf die alten Firmen bezog. Dabei verkennt es, daß nach dem Vortrag der Parteien und den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zeugenaussagen, insbesondere auch der des von den Klägerinnen gestellten Zeugen David, diese Firma T.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 257/88 URTEIL Verkündet am: 29. November 1989 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit gegen 1. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. August 1988 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versicherung will einen durch Einbruch vom 25. September 1983 in die gemeinsamen Betriebsräume der beiden Klägerinnen entstandenen Schaden nicht ersetzen. Sie hat die mit Wirkung vom 1. Januar 1983 mit den Klägerinnen geschlossenen Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die im November 1982 gegründeten und im Januar/Februar 1983 im Handelsregister eingetragenen Klägerinnen hatten ihre Betriebsräume mindestens teilweise von den Vormieterin- 3 nen, den Firmen Hairaid GmbH (W. ) und und GmbH (F.), nebst Teilen des Inventars und der Maschinen und einem Teil des Personals übernommen. Diese vier Firmen und eine weitere Firma GmbH (T. ) gehörten zur Gruppe des Unternehmers (H. ) . Einen Feuerschaden in den Büroräumen der Firmen W. und F. vom Juli 1981 hatte der damalige Versicherer mit mehreren 100.000 DM decken müssen. Im September 1982 entstanden auch bei der Firma T. sehr hohe Brand- und Einbruchsschäden. Nun kündigte der damalige Versicherer die Betriebsversicherung für alle diese Firmen und auch die privaten Versicherungen von H.. Über Versicherungsvermittler, denen gegenüber er die Versicherungen der Firmen W. und F. als "Bonbon" bezeichnet hatte, gelangte H. an die Beklagte. Diese schloß mit Wirkung vom 30. Oktober 1982 zunächst Versicherungsverträge mit der Firma T. ab, nachdem dort eine zusätzliche Alarmanlage eingebaut worden war. Am 1. Dezember 1982 fand in den bisherigen Betriebsräumen der Firmen W. und F. - diese Räume hatten die in Gründung befindlichen Klägerinnen gerade übernommen - eine längere Besprechung und Besichtigung statt. Teilnehmer waren der Bevollmächtigte der Beklagten, die Versicherungsvermittler und H. als Wortführer der Firmen, zeitweise auch Angestellte der Klägerinnen. Unstreitig fragte im Laufe der Verhandlung der Bevollmächtigte nach Vorschäden. Unstreitig gab H. den Feuerschaden aus dem Jahre 1981 bei den Firmen W. und F. nicht an. Nicht für diese Firmen, sondern für die beiden Klägerinnen wurden an diesem Tage die Versicherungsanträge aufgenommen. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob 4 nach Vorschäden bei den Firmen W. und F. gefragt worden ist, oder ob es nur um die Versicherung der neu gegründeten Klägerinnen ging. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben. Im Laufe der zweiten Instanz sind die Klägerinnen umfirmiert worden. Die von ihnen beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens ist mangels Masse am 26. März 1986 für die Klägerin zu 1) und am 5. März 1987 für die Klägerin zu 2) abgelehnt worden; sie wurden Ende 1986 und Ende 1987 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Verfahrensfehlern beruht. 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht für die Frage, ob die Beklagte arglistig über Gefahrumstände getäuscht worden ist (§ 22 WG), das Verhalten des Unternehmers H. für entscheidend gehalten. Zwar ist nicht geklärt, ob dieser selbst Versicherungsnehmer war oder werden wollte. Unstreitig war aber H. bei den maßgeblichen Verhandlungen Wortführer der Versicherungsnehmerinnen. Also war er jedenfalls Verhandlungsgehilfe, was ausreichend ist (Senatsurteil vom 8.2.1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter II. 3). 5 2. Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist, daß die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Arglist zu tragen hat. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß H. arglistig gehandelt hat. Zwar sei unstreitig am 1. Dezember 1982 nach Vorschäden gefragt und diese Frage von H. verneint worden. Doch gebe es keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß er als Verhandlungsvertreter der Klägerinnen sich darüber im klaren gewesen sei, daß hier nach Vorschäden im Betrieb der Firmen W. und F. gefragt worden und daß es der Beklagten auf diese auch bei Abschluß der Versicherungsverträge für die Klägerinnen angekommen sei. Zu dieser Meinung ist das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft gelangt (§ 286 ZPO). a) Das Revisionsgericht prüft nach, ob der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO sich mit dem Prozeßstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, ob die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (Urteil vom 11.2.1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1 = LM BGB § 1610 Nr. 14 und NJW 1987, 1557 unter 2. a). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Beweisergebnis des Landgerichts - das allerdings die Beweislast verkannt hatte - nicht in einer solchen Weise auseinandergesetzt, daß in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden kann, ob es sich seine Überzeugung verfahrensfehlerfrei gebildet hat. 6 *3 b) Auf den vom Landgericht festgestellten Tatbestand hat das Berufungsgericht verwiesen. Damit hat es auch den auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils erwähnten Umstand als unstreitig übernommen, daß H. bei dem Auftrag an die Versicherungsvermittler seine Firmen W. und F. als "Bonbon" bezeichnet hat, offenbar im Gegensatz zu der gerade wegen des bekannt gewordenen hohen Schadens aus September 1982 vom Vorversicherer gekündigten Firma T.. Das Berufungsgericht führt aus, diese Bezeichnung sei (für das Verständnis des H.) unerheblich, weil diese Firmen schließlich nicht bei der Beklagten versichert worden seien. Diese Überlegung widerspricht jedoch dem nicht zu beanstandenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Brandschaden vom Juli 1981 habe wegen der Übernahme der Räume, des Inventars, der Maschinen und des Personals der Firmen W. und F. seitens der Klägerinnen einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne von § 16 WG dargestellt. Das enthält zugleich die Auffassung, daß dieser Gefahrumstand auch für die Entscheidung der Beklagten erheblich war, den Versicherungsvertrag abzuschließen. Deshalb hätte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage vorlegen müssen, ob H. es unter diesen Umständen nicht zu demindest für möglich gehalten und bei seiner Antwort billigend in Kauf genommen hat, daß es der Beklagten als dem zukünftigen Versicherer auf den Schadensverlauf auch dieser früheren Firmen als der "Vorgängerfinnen" ankam, so daß die Frage für ihn deutlich darauf abzielte. c) Das Landgericht hat sämtliche von den Parteien benannten Teilnehmer der Verhandlung vom 1. Dezember 1982 vernommen, einige Zeugen zur Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit mehrfach. Seine Beweisfragen waren, ob die Versicherung zu- 7 nächst für die Firmen W. und F. in Aussicht genommen worden sei, ob H. für diese Firmen Vorschäden verneint habe und ob der Versicherungsschein mit dem Hinweis auf eine Umfirmie-rung für die Klägerinnen ausgestellt worden sei. Das Landgericht hat H. für verpflichtet gehalten, auf die Frage nach Vorschäden den Schaden vom Jahr 1981 zu offenbaren. Es hat nämlich aufgrund der von ihm für glaubhaft erklärten Aussagen der Versicherungsvermittler und des Bevollmächtigten der Beklagten festgestellt, daß die Beklagte zunächst um Versicherungen für die Firmen W. und F. angegangen worden ist, daß der Besprechungstermin vom 1. Dezember 1982 in diesem Bewußtsein vereinbart wurde, daß erst im Lauf der Verhandlungen von H. der Wunsch geäußert wurde, die Verträge auf die Klägerinnen auszustellen, weil Umgründungen oder Umfirmierungen beabsichtigt seien. Den Aussagen dieser Zeugen zu diesem Punkt stünden keine überzeugenden anderen Angaben gegenüber. Die Teilnehmer seitens der Klägerinnen hätten nicht am gesamten Gespräch teilgenommen und zu der Frage, unter welchen Vorzeichen das Gespräch stattgefunden habe, nichts sagen können. Die Aussage des Zeugen H. selbst dazu sei nicht glaubhaft. Er habe vergeblich versucht, sich als gänzlich Unbeteiligter an der gesamten Aktion darzustellen. Dies stehe im Widerspruch selbst zu den Aussagen der Teilnehmer der Klägerinnen. Trotz der Anwesenheit von deren Geschäftsführer habe er für die Klägerinnen den Versicherungsmaklerauftrag unterschrieben. Die Kündigung aller Versicherungen für ihn und seine Firmen wegen der Vorschäden sei der Anstoß für das Bemühen um die Beklagte gewesen; er habe den Termin vereinbart. 8 d) Mit diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Landgerichts hat sich das Oberlandesgericht nicht in der nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere überhaupt nicht damit befaßt, daß der Zeuge H. gerade hinsichtlich der Umstände in seiner Aussage, aus denen die im Berufungsurteil vermißten sicheren Anhaltspunkte für sein Verständnis der gestellten Frage nach Vorschäden entnommen werden könnten, von den Richtern, die ihn gehört und gesehen haben, für insgesamt unglaubwürdig gehalten worden ist. Die negative Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Landgericht mußte das Berufungsgericht jedenfalls in seine Würdigung zur Arglistfrage einbeziehen, bevor es sich schlüssig werden konnte, ob diese Frage zu dem Nachteil der Beklagten zu entscheiden sei. Gegebenenfalls konnten nämlich dann die Aussagen der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen. Das Oberlandesgericht hat stattdessen den objektiven Inhalt der Aussagen der übrigen Zeugen zu demindest im Zusammenhang anders gewichtet als das Landgericht. Es hat trotz der Aussagen dieser Zeugen dazu, daß H. es war, der die Klägerinnen mit dem Hinweis auf die Umgründung oder Umfirmierung als zukünftige Versicherungsnehmerinnen ins Spiel gebracht hat, der mit ihnen den bisherigen Betrieb in den bisherigen Räumen der Firmen W. und F. weiterführen wollte, und trotz der unstreitigen Übernahme dieser im Sommer 1981 vom Schaden betroffenen Betriebsräume nebst Inventar und Personal und schließlich trotz des vom Berufungsgericht für möglich angesehenen Irrtums des Bevollmächtigten der Beklagten es nicht für aus der Situation heraus klar gehalten, daß sich die Frage nach Vorschäden zu demindest auch auf die alten Firmen bezog. Das Berufungsgericht meint vielmehr, aus der Sicht von H. sei es auch wegen der unstreitigen Versicherung der Firma T. trotz der unstreitigen Kenntnis der Beklagten von deren erheblichen Vorschäden nicht zwingend gewesen, daß der Brandschaden aus 1981 noch in Rede stehen könne. Dabei verkennt es, daß nach dem Vortrag der Parteien und den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zeugenaussagen, insbesondere auch der des von den Klägerinnen gestellten Zeugen David, diese Firma T. erst nach überprüftem Einbau einer zusätzlichen Alarmanlage zu höheren Prämien als beim Vorversicherer versichert worden ist. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter