Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, der Senat habe in bindender Weise die Auffassung vertreten, lediglich eine unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Schadenshöhe reiche nicht aus, um die dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterungen entfallen zu lassen. Wie der Senat in seinem in dem Revisionsurteil in Bezug genommenen Urteil vom 18. 14- Abs. 3, 13 Abs.1) ergibt aber, daß der Tatrichter auch unabhängig von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht zu der Auffassung gelangt ist, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles .
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2ft 256/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Versicherungs AG. vertreten durch ihren Vorstand, 65, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Frau Wilhelmine K R^straße 79, D^l^, Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. März 1988 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1987 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Allerdings geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, der Senat habe in bindender Weise die Auffassung vertreten, lediglich eine unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Schadenshöhe reiche nicht aus, um die dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterungen entfallen zu lassen. Wie der Senat in seinem in dem Revisionsurteil in Bezug genommenen Urteil vom 18. November 1986 (WM 1987, 61) ausdrücklich ausgeführt hat, ist auch in einem derartigen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung gewinnt, wegen der falschen Angabe des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung sei diesem eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls nicht nur zuzutrauen, sondern es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er dies auch getan hat. Der Gesamtzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils (s. insbesondere S. 14- Abs. 3, 13 Abs. 1) ergibt aber, daß der Tatrichter auch unabhängig von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht zu der Auffassung gelangt ist, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles . Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs