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BGH · IVa ZR 256/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 256/85

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte hat diese Gegenstände nach dem Tod des Erblassers zunächst aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts an sich genommen. 1. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 39.200 DM bewertet und angenommen, die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel möglich sei, seien deshalb unzweifelhaft nicht gegeben. Der Mangel zwingt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil sich seine tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben, so daß der Senat in der Sache entscheiden kann. Das Berufungsgericht hält das Herausgabeverlangen des Klägers nach § 2018 BGB für berechtigt: Die Beklagte habe wegen der nicht widerrufenen Zustimmung des Erblassers zu dem Scheidungsantrag ihr Erbrecht und ihr Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB verloren. Deshalb gelte die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß der Erblasser als alleiniger Eigenbesitzer auch Eigentümer der Sachen gewesen sei. Ist er - zusammen mit der Beklagten - nur Miteigentümer, so kann er von ihr nicht Herausgabe kraft Eigentums verlangen. Es ist aber anerkannten Rechts, daß die Vermutung in beiden Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur dahingeht, daß der gegenwärtige oder frühere Eigenbesitzer beim Besitzerwerb auch das Eigentum erworben hat (Staudinger/Gursky, BGB 12. Sie setzt aber voraus, daß sich aus dem Vortrag dessen, der sich auf die Vermutung beruft, nichts ergibt, was dem Gleichklang von Besitz- und Eigentumserwerb widerspricht. Zur Begründung des Alleinbesitzes an den streitigen Einrichtungsgegenständen beruft sich der Kläger zwar auf die Trennung der Eheleute und die Begründung eines eigenen Hausstandes durch den Erblasser. Die Vermutung des § 1006 BGB streitet deshalb nicht für den Kläger . Die ausschließlich auf Eigentum gestützte Klage kann im Haupt- oder Hilfsantrag nur Erfolg haben, wenn ein Alleineigentum des Erblassers an den herausverlangten Gegenständen feststeht oder zu vermuten ist. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber nicht zu entnehmen, ob der Kläger dafür Beweis angeboten hat, daß die herausverlangten Gegenstände ursprünglich Alleineigentum des Erblassers waren, oder, daß die Eheleute sich nach der Trennung mit dinglicher Wirkung geeinigt haben.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 2018 BGB
GegenstandVermutungBGBBerufungsgerichtErblasserKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 256/85
URTEIL
Verkündet am:
16. Juni 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Martha H<
(, SÄstraße 59a, P(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Gustav
i, Efl^straße 24, Dt
 Kläger und Revisionsbeklagten,
2
33
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel,
 Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1985 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist die Witwe des am 24. August 1981 verstorbenen Anton	Die	Ehegatten	hatten	sich	im	Sep-
tember 1979 getrennt. Im September 1980 hatte die Beklagte die Scheidung der Ehe beantragt. Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt. Zu einer Entscheidung kam es wegen des Todes des Erblassers nicht mehr.
WIV
3
Der Kläger ist der Bruder des Erblassers und sein Alleinerbe .
Die Parteien streiten um das Eigentum an Einrichtungsgegenständen, insbesondere zahlreichen alten Möbeln und Gebrauchsgegenständen, Bildern und anderen Sammlerstücken, die sich bis zur Trennung der Eheleute in der gemeinsamen Wohnung, nach der Trennung in der Wohnung des Erblassers befunden hatten. Die Beklagte hat diese Gegenstände nach dem Tod des Erblassers zunächst aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts an sich genommen. Der Kläger verlangt kraft ererbten Alleineigentums Herausgabe der Gegenstände, hilfsweise die Feststellung seines Eigentums. Die Beklagte hat dagegen unter anderem eingewendet, ihr seien diese Gegenstände geschenkt worden, jedenfalls hätten sie im Miteigentum der Eheleute gestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Herausgabeverlangen mit wenigen Ausnahmen entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe
1.	Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 39.200 DM bewertet und angenommen, die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel möglich sei, seien deshalb unzweifelhaft nicht gegeben. Es hat daher von der Darstellung des Tatbestandes nach § 543 ZPO abgesehen. Diese Beurteilung war unzutreffend. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festgesetzt. Die Revision gegen das Berufungsurteil war demnach zulässig und es
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hätte im Berufungsurteil einer Darstellung des Tatbestandes bedurft. Der Mangel zwingt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil sich seine tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben, so daß der Senat in der Sache entscheiden kann.
2.	Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hält das Herausgabeverlangen des Klägers nach § 2018 BGB für berechtigt: Die Beklagte habe wegen der nicht widerrufenen Zustimmung des Erblassers zu dem Scheidungsantrag ihr Erbrecht und ihr Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB verloren. Eine Versöhnung sei nicht erwiesen. Die Beklagte habe die streitigen Gegenstände allein aufgrund ihres vermeintlichen Erbrechts in Besitz genommen. Daß sie von ihr allein erworben oder ihr später geschenkt worden seien, sei nicht erwiesen. Ihr Mitbesitz habe mit dem freiwilligen Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung geendet. Beim Erbfall seien die Gegenstände im unmittelbaren Besitz des Erblassers in seiner Wohnung gewesen. Deshalb gelte die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß der Erblasser als alleiniger Eigenbesitzer auch Eigentümer der Sachen gewesen sei. Darauf könne sich auch der Kläger als Erbe berufen.
3.	Damit verkennt der Tatrichter die Tragweite der Vermutung des § 1006 BGB. Der Kläger begehrt die Herausgabe kraft ererbten Eigentums. Ein Anspruch auf Herausgabe steht ihm nur als Alleineigentümer zu. Ist er - zusammen mit der Beklagten - nur Miteigentümer, so kann er von ihr nicht Herausgabe kraft Eigentums verlangen. Für das Alleineigentum
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des Erblassers an Nachlaßgegenständen kann der Erbe sich grundsätzlich auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, sei es auf die Vermutung des Abs. 2 zugunsten des früheren Besitzers, sei es auf die Vermutung des Abs. 1 Satz 1 als Rechtsnachfolger im Besitz (§ 857 BGB). Es ist aber anerkannten Rechts, daß die Vermutung in beiden Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur dahingeht, daß der gegenwärtige oder frühere Eigenbesitzer beim Besitzerwerb auch das Eigentum erworben hat (Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl.
§ 1006 Rdn. 7 m.N.; BGH Urteil vom 25.1.1984 - VIII ZR 270/82 - NJW 1984, 1456 = LM BGB § 1006 Nr. 17 und ständig). Diese Erwerbsvermutung führt dann nach allgemeinen Grundsätzen auch zu einer Vermutung des Fortbestands des Eigentums. Sie setzt aber voraus, daß sich aus dem Vortrag dessen, der sich auf die Vermutung beruft, nichts ergibt, was dem Gleichklang von Besitz- und Eigentumserwerb widerspricht.
So verhält es sich hier aber nicht. Zur Begründung des Alleinbesitzes an den streitigen Einrichtungsgegenständen beruft sich der Kläger zwar auf die Trennung der Eheleute und die Begründung eines eigenen Hausstandes durch den Erblasser. Dadurch wurde fraglos bis dahin bestehender Mitbesitz an diesen Gegenständen in Alleinbesitz des Erblassers umgewandelt. Dadurch allein wurde jedoch die bestehende Eigentumslage nicht verändert. Das konnte nur durch eine Vereinbarung der Eheleute geschehen. Die Beklagte hat aber ausweislich der Entscheidungsgründe vorgetragen, zu dem Abschluß einer solchen - schon vorbereiteten - Vereinbarung sei es bis zu dem Tode des Erblassers nicht mehr gekommen. Von einem Gleichklang von (Allein-)Besitzerwerb und Eigentumserwerb beim Erblasser kann danach nicht ausgegangen werden. Die Vermutung des § 1006 BGB streitet deshalb nicht für den Kläger .
Wegen dieses Fehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die ausschließlich auf Eigentum gestützte Klage kann im Haupt- oder Hilfsantrag nur Erfolg haben, wenn ein Alleineigentum des Erblassers an den herausverlangten Gegenständen feststeht oder zu vermuten ist. Die Beweislast für das Alleineigentum liegt beim Kläger. Beim Erbschaftsanspruch des § 2018 BGB muß der klagende Erbe die Zugehörigkeit des herausverlangten Gegenstandes zu dem Nachlaß beweisen. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber nicht zu entnehmen, ob der Kläger dafür Beweis angeboten hat, daß die herausverlangten Gegenstände ursprünglich Alleineigentum des Erblassers waren, oder, daß die Eheleute sich nach der Trennung mit dinglicher Wirkung geeinigt haben. Die Sache wird deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rottmüller
 Dr. Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter