& Partner, Rechtsanwälte Dres. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Es hält die Voraussetzungen des § 2332 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei für gegeben (spätestens seit 1975). Oktober 1979 bei dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellte Antrag auf Terminsbestimmung gemäß §§ 163, 79 FGG zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für ein Betreiben im Sinn von § 211 Abs. 2 BGB ausreicht, kommt es nicht an. Oktober 1977 nicht als Betreiben des Zahlungsanspruchs angesehen werden. zu U) ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festgesetzt, und zwar nicht im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung, sondern nur wegen der Auskunft über die erbschaft-lichen Geschäfte, die die Beklagte zu U) geführt hatte, also ohne jeden Bezug zu dem Pflichtteil der Klägerin. Der gleichzeitig zurückgewiesene Antrag auf eine Maßnahme gemäß § 888 ZPO gegen den Beklagten zu 1) war nicht der geeignete Weg, den Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen, weil dieser die Auskunft, zu der er verurteilt worden war, bereits mit Schriftsatz vom 21. Der Antrag beim Landgericht auf Erzwingungsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO gegen die Beklagten zu 2) bis U) (Bl. 197 d.A.), den die Klägerin insoweit am 18. Maßgebend war insoweit vielmehr § 889 ZPO, der einen Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Bestimmung eines Termins zur eidesstattlichen Versicherung verlangte. Die Unterbrechung der Verjährung hatte gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB schon mit der Zustellung des Teilurteils vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 256/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Carola Straße^, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Streithelfer: Rechtsanwalt und Notar W.A. straße - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: gegen 1. Kaufmann Bernhard 2. Kauffrau Johanna Fi 3. Ehefrau Else 4. Kauffrau Maria S Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz für Bekl. zu 1: - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz für Bekl. zu 2) und 3): - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz für Bekl. zu 4): Rechtsanwälte Dres. & Partner, ^anwälte Dres. & Partner, Rechtsanwälte Dres. & Partner 1 - 9 ^5" Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. November 1984 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1983 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). G r ü n d e : Das Berufungsgericht hält Ansprüche aus §§ 2325, 2329 BGB für verjährt. Es hält die Voraussetzungen des § 2332 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei für gegeben (spätestens seit 1975). Darauf, ob der am 9. Oktober 1979 bei dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellte Antrag auf Terminsbestimmung gemäß §§ 163, 79 FGG zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für ein Betreiben im Sinn von § 211 Abs. 2 BGB ausreicht, kommt es nicht an. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Beschluß des Landgerichts vom 24. Oktober 1977 nicht als Betreiben des Zahlungsanspruchs angesehen werden. Dort wurde lediglich gegen die Beklagte zu U) ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festgesetzt, und zwar nicht im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung, sondern nur wegen der Auskunft über die erbschaft-lichen Geschäfte, die die Beklagte zu U) geführt hatte, also ohne jeden Bezug zu dem Pflichtteil der Klägerin. Der gleichzeitig zurückgewiesene Antrag auf eine Maßnahme gemäß § 888 ZPO gegen den Beklagten zu 1) war nicht der geeignete Weg, den Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen, weil dieser die Auskunft, zu der er verurteilt worden war, bereits mit Schriftsatz vom 21. Mai 1976 erteilt hatte. Der Antrag beim Landgericht auf Erzwingungsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO gegen die Beklagten zu 2) bis U) (Bl. 197 d.A.), den die Klägerin insoweit am 18. Oktober 1977 fallen gelassen hat (Bl. 205, 209 R), stellte ebenfalls kein Betreiben im Sinn von § 211 Abs. 2 BGB dar. Maßgebend war insoweit vielmehr § 889 ZPO, der einen Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Bestimmung eines Termins zur eidesstattlichen Versicherung verlangte. Darauf hatte das Landgericht am 28. September 1977 hingewiesen (Bl. 201). Gleichwohl kam dieser Antrag erst 1981; über ihn ist bis heute nicht entschieden, die Klägerin hat ihn nicht weiterverfolgt. Die Unterbrechung der Verjährung hatte gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB schon mit der Zustellung des Teilurteils vom 11. Dezember 1975 am 11./12. Januar 1976 (Bl. 8 der Beiakten 2 a M 1707/81) ein Ende; der FGG-Antrag am 9* Oktober 1979 kann daher keinesfalls als rechtzeitig angesehen werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55A b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter