Geschäftsbedingungen Die Kostenregelung des § 15 Abs. 2 e VHB stellt eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar; sie ist unwirksam. Auf Verlangen einer der beiden Parteien müssen sie auch ein Verzeichnis der vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert und ihrem Zeitwert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung der Maßstäbe des § 9 AGBG die Bestimmung des § 15 Abs. 2 e VHB, auf die sich die Beklagte beruft, insoweit für unvereinbar mit Treu und Glauben und deshalb nach § 242 BGB für unwirksam gehalten, als der Versicherungsnehmer mit den Kosten "seines" Sachverständigen auch dann belastet wird, wenn er vertraglich zur Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war. Nach der - grundsätzlich abdingbaren - gesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 WG müßte die Beklagte dem Kläger die Kosten des Sachverständigen erstatten, weil der Kläger nach dem Vertrage zur Zuziehung des Sachverständigen auf das ausgesprochene Verlangen der Beklagten verpflichtet war. Abs.1, Abs. 2 a und c Satz 2 VHB könne der Versicherungsnehmer aber durch einseitiges Verlangen des Versicherers gezwungen werden, auf seine Kosten einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um überhaupt eine Versiehe- Das führe dazu, daß der Versicherungsnehmer wirtschaftlich nur Ersatz seines Schadens abzüglich der Kosten dieses Sachverständigen erhalte. Ein Versicherungsnehmer werde sich nämlich in der Mehrzahl der Fälle mit einer im Aufträge des Versicherers vorgenommenen Schätzung zufrieden geben; anderenfalls könne er prozessieren und brauche dann die Sach verständigenkosten nur insoweit zu tragen, als er im Rechtsstreit etwa unterliegen sollte. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nimmt Versicherungsverträge ausdrücklich nur von der Regelung seines § 11 Nr. 12 sowie hinsichtlich ihrer Einbeziehung in den Vertrag von den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 aus, nicht aber von der Anwendung seiner anderen Bestimmungen (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 und Abs.3 AGBG). Es besteht auch kein Anlaß, Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden sind, von einer Inhaltskontrolle nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten, im wesentlichen auf § 242 BGB gestützten Grundsätzen auszunehmen. AGBG § 28 An. 2); ausgesprochen; sie sehen Versicherungsverträge nicht als Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen an und halten eine analoge ausdehnende Anwendung des § 28 Abs. 2 AGB für rechtlich bedenklich. 2 dieses Gesetzes ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß nach verbreiteter Rechtsauffassung Versicherungsverträge Dienstleistungen des Versicherers zu dem Gegenstand haben (so auch EWG-Vertrag Art. 61 Abs.2) und somit schon vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 AGBG umfaßt werden, ferner darauf, daß dieses Gesetz selbst Versicherungsverträge ausdrücklich als Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen behandele, indem es sie durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 ausdrücklich von der Anwendung des § 11 Nr. 12 ausnehme. Auch nach dieser Rechtsprechung stellte es ein Kriterium für die Vereinbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dar, inwieweit sie dem Grundgedanken der durch sie abbedungenen gesetzlichen Regelung - dem "Leitbild" des Gesetzes - entsprachen (vgl. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht in §15 Abs. 2 e VHB eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gesehen, soweit dem Versicherungsnehmer diese Bestimmung abweichend von § 66 Abs. 2 WG die Kosten seines Sachverständigen auch für den Fall auferlegt, daß der Versicherer die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangt hatte und der Versicherer deshalb zur Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war. a) Absatz 1 der Bestimmung stellt zunächst den Grundsatz auf, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten der Schadensermittlung insoweit zu ersetzen hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, daß dem Versicherungsnehmer Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihm entstehenden Schadens nur bei Vorliegen besonderer Umstände entstehen; nur wenn ihre Aufwendung nach diesen Umständen geboten war, hat der Versicherer sie zu erstatten. Das beruht auf der Erwägung, daß der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur in eigenem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und zu diesem Zweck den Schaden bewerten muß. Solche Aufwendungen des Versicherungsnehmers werden deshalb im allgemeinen nicht geboten und deshalb nach § 66 Abs. 1 WG vom Versicherer auch nicht zu erstatten sein. Die in § 66 Abs. 2 WG für diesen Fall bestimmte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der Kosten des vom Versicherten hinzugezogenen Sachverständigen trägt dem folgerichtig Rechnung (vgl. Im vorliegenden Fall macht dieser Betrag von mehr als DM 9.000,- rund 10 v.H. des Gesamtschadens aus; er wäre noch wesentlich höher gewesen, wenn die Feststellungen der von den Parteien ernannten Sachverständigen voneinander abgewichen wären, denn dann hätte der Kläger bedingungsgemäß auch die Hälfte der Kosten des Obmannes zu tragen gehabt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 e VHB kann dazu führen, daß die den Versicherungsnehmer treffenden Sachverständigenkosten die Höhe der vom Versicherer geschuldeten Leistung erreichen oder sogar übersteigen. Der Versicherer muß nämlich die Höhe des Schadens auch ohne das förmliche Sachverständigenverfahren auf seine Kosten ermitteln, um seine Leistung überhaupt erbringen zu können. Der von ihm ernannte Sachverständige erspart dem Versicherer somit den ohnehin erforderlichen eigenen Aufwand, während die Ernennung des Sachverständigen für den Versicherten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Fälle von Sachverständigenverfahren nach dem eigenen Vortrag der Beklagten äußerst selten sind. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des beim Versicherer angesammelten Kapitals, verteilen sich also wirtschaftlich in der für jede Versicherung typischen Weise auf die Gemeinschaft der Versicherten. c) Zu Unrecht glaubt die Beklagte darauf verweisen zu können, daß der Versicherungsnehmer ohne das Sachverständigenverfahren gegenüber einer allein vom Versicherer vorgenommenen SchadensSchätzung ein Gegengutachten mit gleichem Aufwand erholen müßte. Die Revision übersieht, daß der Versicherungsnehmer ein Gegengutachten auch dann nicht braucht, wenn er mit der Schadensermittlung des Versicherers nicht einverstanden ist. Er kann schließlich statt eines Gegengutachtens den Weg der Klage gegen den Versicherer wählen mit der Folge, daß ihn Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren nur dann und insoweit treffen, als er im Rechtsstreit etwa unterliegen sollte. d) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 e VHB wird auch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren verlangen kann. sich auf Verlangen einer der Parteien - insoweit kommt praktisch ebenfalls nur der Versicherer in Betracht - auf die Ermittlung des Wertes der vom Schaden nicht betroffenen versicherten Sachen (§ 15 Abs. 2 c Satz 2 VHB). Es erscheint schlechthin unbillig, daß die Bestimmung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, durch sein Verlangen den Versicherungsnehmer mit Kosten für ein Sachverständigenverfahren zu belasten, das ohne erkennbaren Anlaß allein dem Ziel dienen kann, eine Herabsetzung der vom Versicherer zu erbringenden Leistung zu rechtfertigen. Falls sich eine Unterversicherung ergibt, gehen nach der gesetzlichen Regelung (§ 66 Abs.3 VVG) die Schadensermittlungskosten ohnehin anteilig zu Lasten des Versicherungsnehmers . f) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen könnte, die Prämien für alle Versicherungsnehmer seien im Hinblick auf die in § 15 Abs. 2 e VHB getroffene Regelung kalkuliert, und das kollektive Gesamtinteresse ihrer Kunden würde berührt, wenn diese Regelung unwirksam wäre. Der Versicherer als Verwender von AGB muß seine Prämien nach Gesichtspunkten kalkulieren, die sich mit Treu und Glauben vereinbaren lassen (BGHZ 22, 90, 98; 33, 216, 219). 3. Da die den Versicherungsnehmer belastende Kostenregelung des § 15 Abs. 2 e VHB - wie oben ausgeführt - unwirksam ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte verurteilt, den Kläger von den Kosten des von ihm ernannten Sachverständigen freizustellen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: ja AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB) § 15; Allg. Geschäftsbedingungen Die Kostenregelung des § 15 Abs. 2 e VHB stellt eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar; sie ist unwirksam. BGH, Urt.v. 3. März 1982 - IVa ZR 256/80 OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 256/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. März 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der AG, Zweigniederlassung HGmv, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Prosper Gräf zu CflIB-CflBi, Dr. Walter Dr. Claus Ralf HAMi, Werner SMBHi, Dr. Rudi Dr. Horst W«M, GM* H*MHP, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Kaufmann Albert Wl Kläger und Revisionsbeklagter, im Revisionsverfahren nicht vertreten; Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte des Berufungsverfahrens: und. Koll., 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten, seinem Haus-ratversicherer, Freistellung von den Kosten eines Sachverständigenverfahrens . Der Hausratversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von zuletzt DM 613.000,- war im Jahre 1973 abgeschlossen worden. Ihm lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Haushalts gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-,Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB) in der in VerBAV 1966, 150 ff. bekanntgegebenen Fassung zugrunde. In deren § 15 heißt es unter der Überschrift "Sachver- ständigenverfahren": (1) Jede Partei kann verlangen, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Ausdehnung des Sachverständigenverfahrens auf sonstige Feststellungen, insbesondere einzelne Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches bedarf besonderer Vereinbarung. (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: a) Jede Partei ernennt ... einen Sachverständigen. ... • • • c) Die Feststellungen der beiden Sachverständigen müssen zur Ermittlung der Schadenshöhe ... den Wiederbeschaffungspreis und den Zeitwert ... der versicherten Sachen enthalten. Auf Verlangen einer der beiden Parteien müssen sie auch ein Verzeichnis der vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert und ihrem Zeitwert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten. • • • e) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Bei einem Einbruch in das Haus des Klägers in der Nacht vom 16./17. Oktober 1978 entwendeten unbekannte Täter fünf Orientteppiche, darunter einen Isfahan-Bild-teppich, den der Kläger nach seinen Angaben im Jahre 1974 für IM 55.000,- gekauft hatte. Der Kläger bezifferte in seiner Schadensanzeige den Wert des Bildteppichs mit IM 99.000,- und den Gesamtwert der gestohlenen Teppiche mit DM 171.800,-. Die Beklagte verlangte die Durchführung des Sachverstän- 4 digenverfahrens im vollen in § 15 VHB vorgesehenen Umfange. Der Kläger, der auf die seiner Ansicht nach unnötigen dadurch entstehenden Kosten ausdrücklich hingewiesen hatte, benannte den Sachverständigen Schop-mann. Dieser und der von der Beklagten benannte Sachverständige schätzten den Gesamtwert der gestohlenen Teppiche übereinstimmend auf IM 9^.050,-, darunter DM 26.400,- für den Isfahan-Bildteppich, und den Versicherungswert des geamten, von den Sachverständigen im Hause des Klägers aufgenommenen und bewerteten Hausrates auf DM 409.581,-. Die Beklagte hat an den Kläger für die Teppiche den Schätzbetrag von DM 94.050,- gezahlt. Soweit der Kläger für den Bildteppich, dessen Wert allein zwischen den Parteien umstritten war, eine darüber hinausgehende Entschädigung von DM 31.000,- gefordert hatte, ist die Klage von den Vorinstanzen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Der Kläger begehrt von der Beklagten ferner, von den ihm in Höhe von DM 9.17^,60 berechneten Kosten des Sachverständigen Schopmann freigestellt zu werden. Er sieht in der Kostenregelung des § 15 Abs. 2 e VHB eine gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene und deshalb unwirksame Benachteiligung. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag des Klägers entsprochen. Mit der zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung der Maßstäbe des § 9 AGBG die Bestimmung des § 15 Abs. 2 e VHB, auf die sich die Beklagte beruft, insoweit für unvereinbar mit Treu und Glauben und deshalb nach § 242 BGB für unwirksam gehalten, als der Versicherungsnehmer mit den Kosten "seines" Sachverständigen auch dann belastet wird, wenn er vertraglich zur Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war. Er hat dazu ausgeführt: Nach der - grundsätzlich abdingbaren - gesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 WG müßte die Beklagte dem Kläger die Kosten des Sachverständigen erstatten, weil der Kläger nach dem Vertrage zur Zuziehung des Sachverständigen auf das ausgesprochene Verlangen der Beklagten verpflichtet war. Diese Vorschrift entspreche einem Gerechtigkeitsgebot, das sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergebe. Wer eine Hausratversicherung mit ausreichend großem Deckungsvolumen abschließe, könne erwarten, daß ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles der volle Schaden ersetzt werde. Nach § 15 Abs. 2 e i.V.m. Abs. 1, Abs. 2 a und c Satz 2 VHB könne der Versicherungsnehmer aber durch einseitiges Verlangen des Versicherers gezwungen werden, auf seine Kosten einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um überhaupt eine Versiehe- rungsleistung zu erhalten. Das führe dazu, daß der Versicherungsnehmer wirtschaftlich nur Ersatz seines Schadens abzüglich der Kosten dieses Sachverständigen erhalte. Im vorliegenden Falle machten diese Kosten rund 10 v.H. der Schadenssumme aus. Das sei nicht zu rechtfertigen. Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte ohne das Sachverständigenverfahren gegebenenfalls auf seine Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen müssen, rechtfertige seine Kostenbelastung nicht. Ein Versicherungsnehmer werde sich nämlich in der Mehrzahl der Fälle mit einer im Aufträge des Versicherers vorgenommenen Schätzung zufrieden geben; anderenfalls könne er prozessieren und brauche dann die Sach verständigenkosten nur insoweit zu tragen, als er im Rechtsstreit etwa unterliegen sollte. Häufig - so auch hier - habe der Versicherungsnehmer überhaupt nur an der Begutachtung einzelner Gegenstände ein Interesse, nicht aber an der Bewertung des gesamten Hausrates. Diese hier von der Beklagten entsprechend § 15 Abs. 2 c VHB ausdrücklich geforderte Bewertung des gesamten Hausrates habe den überwiegenden Teil der Sachverständigenkosten verursacht. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Parteien durch ein gemeinsames Informationsschreiben für die Sachverständigen sich auf die Bewertung des gesamten Hausrates geeinigt hätten; aus diesem Schreiben ergebe sich nicht, daß die Sachverständigen den gesamten Hausrat bewerten sollten. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. II. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht sich zu einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für befugt gehalten ungeachtet der Tatsache, daß diese Bedingungen auch der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen unterliegen. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nimmt Versicherungsverträge ausdrücklich nur von der Regelung seines § 11 Nr. 12 sowie hinsichtlich ihrer Einbeziehung in den Vertrag von den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 aus, nicht aber von der Anwendung seiner anderen Bestimmungen (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 AGBG). Es besteht auch kein Anlaß, Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden sind, von einer Inhaltskontrolle nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten, im wesentlichen auf § 242 BGB gestützten Grundsätzen auszunehmen. III. Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des am 1. April 1977 in Kraft getretenen AGBG auf den vorliegenden, früher abgeschlossenen Vertrag entsprechend § 28 Abs. 1 AGBG nicht unmittelbar angewendet. In der Rechtslehre ist umstritten, ob § 9 AGBG nach § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes auch für vor dessen Inkrafttreten abgeschlossene Versicherungsverträge gilt. Dagegen haben sich insbesondere Ulmer/Brandner/Hensen (AGBG 3. Aufl. § 28 Rdn. 6), Löwe/Graf von Westphalen/ Trinkner (AGBG § 28 Rdn. 6) und Palandt/Heinrichs (BGB 41. Aufl. AGBG § 28 Anm. 2); ausgesprochen; sie sehen Versicherungsverträge nicht als Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen an und halten eine analoge ausdehnende Anwendung des § 28 Abs. 2 AGB für rechtlich bedenklich. Dietlein/Rebmann (AGB aktuell, AGBG § 28 Rdn. 2 und § 11 Nr. 12 Rdn. l), Sieg (ZVersW 1977, 384, 386) und Bauer (BB 1978, 476, 477) haben sich für eine Geltung des § 9 AGBG auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Versicherungsverträge in unmittelbarer Anwendung des § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß nach verbreiteter Rechtsauffassung Versicherungsverträge Dienstleistungen des Versicherers zu dem Gegenstand haben (so auch EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 2) und somit schon vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 AGBG umfaßt werden, ferner darauf, daß dieses Gesetz selbst Versicherungsverträge ausdrücklich als Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen behandele, indem es sie durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 ausdrücklich von der Anwendung des § 11 Nr. 12 ausnehme. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier nicht. Die in Frage stehende Bestimmung des § 9 AGBG schuf nämlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1977 keine neue Rechtslage. Sie stellt vielmehr im wesentlichen eine Kodifizierung der seinerzeit und auch schon bei Abschluß des vorliegenden Versicherungsvertrages im Jahre 1973 bestehenden Rechtslage dar wie sie sich anhand ständiger und schon damals gefestig ter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 22, 90 entwickelt hatte (vgl. u.a. BGHZ 60, 243, 245 und 377, 380; 63, 238, 239 und 256, 258; 70, 304, 310; BGH Urteil vom 2. März 1978 VII ZR 104/77 = LM AGB Nr. 84 « MDR 1978, 744; Ulmer/Brandner/Hensen § 9 Rdn. 2 u. 4; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner § 9 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs § 9 Anm. 3 a). Auch nach dieser Rechtsprechung stellte es ein Kriterium für die Vereinbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dar, inwieweit sie dem Grundgedanken der durch sie abbedungenen gesetzlichen Regelung - dem "Leitbild" des Gesetzes - entsprachen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). IV. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht in §15 Abs. 2 e VHB eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gesehen, soweit dem Versicherungsnehmer diese Bestimmung abweichend von § 66 Abs. 2 WG die Kosten seines Sachverständigen auch für den Fall auferlegt, daß der Versicherer die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangt hatte und der Versicherer deshalb zur Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war. Diese Bestimmung verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. 1. Die Regelung des § 66 WG beruht auf einer Abwägung der Interessen sowohl des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers. a) Absatz 1 der Bestimmung stellt zunächst den Grundsatz auf, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten der Schadensermittlung insoweit zu ersetzen hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Zweck des Versicherungsvertrages ist es, dem Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Ersatz seines VermögensSchadens zu sichern, und zwar in Geld (§ 1 Abs. 1, § 49 WG). Das erfordert regelmäßig eine Bewertung des Sachschadens. Die dafür notwendigen Aufwendungen erhöhen den Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers. Er will durch den Abschluß des Versicherungsvertrages vollen Schutz erreichen, also - von einer etwa vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung abgesehen - für den Versicherungsfall wirtschaftlich so gestellt werden, wie er vor dessen Eintritt stand. Diesen Schutz "erkauft" er sich durch die vereinbarte Prämie (§1 Abs. 2 WG). Seine wirtschaftlichen Ziele könnte er nicht in vollem Umfange erreichen, wenn er die u.U. erheblichen Kosten der Bewertung des Sachschadens selbst zu tragen hätte. Er müßte in Kauf nehmen, daß es sich nicht lohnt, rechtlich begründete Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, wenn das Risiko besteht, daß die Schadensermittlungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Die Schadensermittlungskosten in ungewisser, im voraus kaum abschätzbarer Höhe würden ein neues Risiko für den Versicherungsnehmer darstellen. Je geringer der Wert der betroffenen Gegenstände ist (insbesondere also bei der Versicherung von Hausratsgegenständen), umso größer ist dieses Risiko, nämlich die Gefahr eines Miß- - 11 Verhältnisses zwischen dem Wert der versicherten Sache und dem Aufwand für die Ermittlung dieses Wertes im Versicherungsfall. Zweck der Versicherung ist aber gerade der Schutz vor solchen unvorhersehbaren Risiken. Deshalb wäre es unangemessen, den Versicherungsnehmer grundsätzlich damit zu belasten. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, daß dem Versicherungsnehmer Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihm entstehenden Schadens nur bei Vorliegen besonderer Umstände entstehen; nur wenn ihre Aufwendung nach diesen Umständen geboten war, hat der Versicherer sie zu erstatten. Das beruht auf der Erwägung, daß der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur in eigenem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und zu diesem Zweck den Schaden bewerten muß. Er ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, denn er muß zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine Schadensermitt-lung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meist eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers dafür überflüssig. Solche Aufwendungen des Versicherungsnehmers werden deshalb im allgemeinen nicht geboten und deshalb nach § 66 Abs. 1 WG vom Versicherer auch nicht zu erstatten sein. Die Kosten der Zuziehung eines Sachverständigen schließt aus diesem Grund § 66 Abs. 2 WG 12 grundsätzlich von der Erstattungspflicht aus. b) Die Sachlage ist anders, wenn nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages die Ermittlung des Schadens stets oder auf den anderen bindendes Verlangen eines Vertragspartners durch Sachverständige vorgesehen ist. Eine derartige Regelung kann in geeigneten Fällen Rechtsstreitigkeiten Uber die Höhe von Versicherungsleistungen vermeiden oder vereinfachen. Die Sachverständigen haben dann die Stellung von Schiedsgutachtern; ihre Feststellungen sind für die Parteien nach Maßgabe des § 64 WG verbindlich. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen; kommt er dem nicht nach, so erhält er die Versicherungsleistung nicht. Damit entfallen die Gründe, die einer Übernahme der normalerweise unnötigen Sachverständigenkosten durch den Versicherer entgegenstehen. Die in § 66 Abs. 2 WG für diesen Fall bestimmte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der Kosten des vom Versicherten hinzugezogenen Sachverständigen trägt dem folgerichtig Rechnung (vgl. oben a). 2. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 e VHB weicht ohne einen durch Besonderheiten der Vertragsart gebotenen sachlichen Grund in unbilliger Weise zu Lasten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung ab. Sie sichert auch nicht in anderer Weise den angemessenen Schutz des Versicherungsnehmers. -13- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Bestimmung bedeute, daß der Versicherungsnehmer nicht die ganze Versicherungsleistung erhält, auf die er Anspruch hat. Er erhält wirtschaftlich um soviel weniger, als er für den Sachverständigen unausweichlich aufwenden muß. Das ist gleichbedeutend mit einem verhüllten "Selbstbehalt" in unbestimmter Höhe. Im vorliegenden Fall macht dieser Betrag von mehr als DM 9.000,- rund 10 v.H. des Gesamtschadens aus; er wäre noch wesentlich höher gewesen, wenn die Feststellungen der von den Parteien ernannten Sachverständigen voneinander abgewichen wären, denn dann hätte der Kläger bedingungsgemäß auch die Hälfte der Kosten des Obmannes zu tragen gehabt. Es kommt aber für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit nicht auf deren Auswirkungen im konkreten Einzelfall an, sondern auf ihre generellen Auswirkungen für alle Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 79, 16, 20 f.). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 e VHB kann dazu führen, daß die den Versicherungsnehmer treffenden Sachverständigenkosten die Höhe der vom Versicherer geschuldeten Leistung erreichen oder sogar übersteigen. Für solche Fälle wird der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer wertlos oder sogar - wenn das Mißverhältnis zwischen Aufwand und Versicherungsleistung nicht vorher erkennbar war, und der Versicherungsnehmer deshalb nicht von vornherein darauf verzichtet hatte, einen Sachverständigen zu ernennen - belastend. Der Versicherer wird in die Lage versetzt, diesen Gesichtspunkt in die Regulierungsverhandlungen einzuführen und damit 14 - einen Verzicht des Versicherungsnehmers auf an sich bestehende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu seinen, des Versicherers,Gunsten zu erreichen. Das gilt umso mehr, als es im Belieben des Versicherers steht, ob er das Sachverständigenverfahren verlangen und damit den Versicherungsnehmer zu den Aufwendungen zwingen will. Schon die in den Versicherungsbedingungen begründete Möglichkeit eines derartigen Verhaltens ergibt deren Unangemessenheit. Sinn und Zweck des Vertrages, nämlich der Schutz des Versicherungsnehmers vor den vertraglich abgedeckten Schadensfolgen, kann dadurch gefährdet werden. b) Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß den Versicherer Aufwendungen in etwa gleicher Höhe treffen. Darin liegt nur scheinbar eine Ausgewogenheit der Lasten. Der Versicherer muß nämlich die Höhe des Schadens auch ohne das förmliche Sachverständigenverfahren auf seine Kosten ermitteln, um seine Leistung überhaupt erbringen zu können. Der von ihm ernannte Sachverständige erspart dem Versicherer somit den ohnehin erforderlichen eigenen Aufwand, während die Ernennung des Sachverständigen für den Versicherten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Fälle von Sachverständigenverfahren nach dem eigenen Vortrag der Beklagten äußerst selten sind. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des beim Versicherer angesammelten Kapitals, verteilen sich also wirtschaftlich in der für jede Versicherung typischen Weise auf die Gemeinschaft der Versicherten. Den Versicherungsnehmer treffen diese Kosten im Einzelfall aber in voller Höhe. c) Zu Unrecht glaubt die Beklagte darauf verweisen zu können, daß der Versicherungsnehmer ohne das Sachverständigenverfahren gegenüber einer allein vom Versicherer vorgenommenen SchadensSchätzung ein Gegengutachten mit gleichem Aufwand erholen müßte. Die Revision übersieht, daß der Versicherungsnehmer ein Gegengutachten auch dann nicht braucht, wenn er mit der Schadensermittlung des Versicherers nicht einverstanden ist. Er erhält in jedem Pall die Versicherungsleistung in der vom Versicherer ermittelten Höhe, während er überhaupt nichts erhält, falls er im Sachverständigenverfahren keinen Sachverständigen ernennt. Der Versicherungsnehmer kann abwägen, ob sich der Aufwand für einen Sachverständigen gegenüber den - in der Regel sachlich fundierten - Schadensermittlungen des Versicherers wirtschaftlich lohnt. Er kann schließlich statt eines Gegengutachtens den Weg der Klage gegen den Versicherer wählen mit der Folge, daß ihn Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren nur dann und insoweit treffen, als er im Rechtsstreit etwa unterliegen sollte. d) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 e VHB wird auch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren verlangen kann. Der Versicherungsnehmer wird dieses Verfahren wegen der für ihn damit verbundenen Kostennachteile vernünftigerweise vermeiden (vgl. oben c). Auch insoweit ist die Bestimmung nur scheinbar ausgewogen. e) Das Sachverständigenverfahren nach § 15 VHB dient nicht nur der Ermittlung der Schadenshöhe. Es erstreckt sich auf Verlangen einer der Parteien - insoweit kommt praktisch ebenfalls nur der Versicherer in Betracht - auf die Ermittlung des Wertes der vom Schaden nicht betroffenen versicherten Sachen (§ 15 Abs. 2 c Satz 2 VHB). Diese Regelung dient nicht den Interessen des Versicherten, sondern nur zugunsten des Versicherers der Prüfung, ob eine Unterversicherung vorlag. Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß der überwiegende Teil der Sachverständigenkosten nicht auf die Ermittlung des allein umstrittenen Wertes des Bildteppichs, sondern auf die gesamte Aufstellung des Hausrates entfiel. Es erscheint schlechthin unbillig, daß die Bestimmung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, durch sein Verlangen den Versicherungsnehmer mit Kosten für ein Sachverständigenverfahren zu belasten, das ohne erkennbaren Anlaß allein dem Ziel dienen kann, eine Herabsetzung der vom Versicherer zu erbringenden Leistung zu rechtfertigen. Falls sich eine Unterversicherung ergibt, gehen nach der gesetzlichen Regelung (§ 66 Abs. 3 VVG) die Schadensermittlungskosten ohnehin anteilig zu Lasten des Versicherungsnehmers . f) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen könnte, die Prämien für alle Versicherungsnehmer seien im Hinblick auf die in § 15 Abs. 2 e VHB getroffene Regelung kalkuliert, und das kollektive Gesamtinteresse ihrer Kunden würde berührt, wenn diese Regelung unwirksam wäre. Der Versicherer als Verwender von AGB muß seine Prämien nach Gesichtspunkten kalkulieren, die sich mit Treu und Glauben vereinbaren lassen (BGHZ 22, 90, 98; 33, 216, 219). Im übrigen hat die Beklagte im Revisionsverfahren selbst vorge- -17- tragen, daß Versicherungsnehmer im Bereich ihrer Zweigniederlassung Hamburg nur in 0,067 v.H. aller Hausratsschadensfälle mit Sachverständigenkosten belastet worden seien. Aus diesem extrem niedrigen Prozentsatz ergibt sich, daß die Bestimmung keinen nennenswerten Einfluß auf die Prämienkalkulation haben dürfte. g) Daß es zweckmäßig sein kann, in bestimmten Versicherungszweigen ein Sachverständigenverfahren vorzusehen, wird durch die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage gestellt. Ein solches Verfahren bedingt aber keineswegs eine Kostenregelung nach Art des § 15 Abs. 2 e VHB. Beispiele für andere Kostenregelungen finden sich in § 14 Abs. 5 AKB für die Fahrzeugversicherung sowie in § 12 II Abs. 3 AUB, der § 185 WG für das Sachverständigenverfahren bei der Unfallversicherung ergänzt. 3. Da die den Versicherungsnehmer belastende Kostenregelung des § 15 Abs. 2 e VHB - wie oben ausgeführt - unwirksam ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte verurteilt, den Kläger von den Kosten des von ihm ernannten Sachverständigen freizustellen. Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs