Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. a) Der Kläger, der eine rechtzeitige Rüge (§ 295 ZPO) unterlassen hat, kann in der Revisionsinstanz nic.ht mehr geltend machen, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme unzulässigerweise dem Einzelrichter übertragen habe (BGHZ 40, 179; 86, 104, 113). Auf die Beweislast darf es der Tatrichter nur bei der Ermittlung des der Auslegung zugrundeliegenden Tatsachenmaterials, nicht aber bei dem letzten Schritt der Auslegung, der Würdigung dieses Materials, abstellen (RG JW 1915, 650; 1927, 514; BGHZ 20, 109; BGH Urteile vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 - LM BGB § 2258 Nr. 2; vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 - WM 1984, 91; vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 - FamRZ 1987, 272). Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat sich jedoch auf seine Entscheidung nicht ausgewirkt. Das Urteil bringt klar zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht in Anbetracht der Gesamtumstände die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung für einleuchtender hält als die des Klägers (S. Nur hinsichtlich eines Punktes hat das Berufungsgericht die mangelnde Aufklärbarkeit zu Lasten des Klägers gehen lassen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob es Herrn Ali bekannt war, daß die Beklagte auf die in der Projektstudie genannten Preise einen Rabatt erwartete (S. Das war unbedenklich; denn insoweit ging es um die Ermittlung der der Auslegung'zugrundeliegenden Tatsachen und nicht um den letzten Schritt der Auslegung, die Würdigung dieses Tatsachenmaterials.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 255/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Adnan Road, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - gegen die B Geschäftsführer 125, GmbH, vertreten durch ihre Wolfgang RJ Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 17. Mai 1989 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Juli 1988 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: 1. Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Kläger, der eine rechtzeitige Rüge (§ 295 ZPO) unterlassen hat, kann in der Revisionsinstanz nic.ht mehr geltend machen, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme unzulässigerweise dem Einzelrichter übertragen habe (BGHZ 40, 179; 86, 104, 113). b) Das Schreiben vom 9. Oktober 1981 ist entgegen der Ansicht der Revision mehrdeutig und lückenhaft. c) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die beweispflichtige Partei müsse beweisen, 3 daß die von ihr vertretene Auslegung einer Willenserklärung die richtige sei (Berufungsurteil S. 11 Abs. 2, S. 16 Abs. 2). Auf die Beweislast darf es der Tatrichter nur bei der Ermittlung des der Auslegung zugrundeliegenden Tatsachenmaterials, nicht aber bei dem letzten Schritt der Auslegung, der Würdigung dieses Materials, abstellen (RG JW 1915, 650; 1927, 514; BGHZ 20, 109; BGH Urteile vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 - LM BGB § 2258 Nr. 2; vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 - WM 1984, 91; vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 - FamRZ 1987, 272). Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat sich jedoch auf seine Entscheidung nicht ausgewirkt. Das Urteil bringt klar zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht in Anbetracht der Gesamtumstände die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung für einleuchtender hält als die des Klägers (S. 12 Abs. 1, S. 15 Abs. 1). Nur hinsichtlich eines Punktes hat das Berufungsgericht die mangelnde Aufklärbarkeit zu Lasten des Klägers gehen lassen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob es Herrn Ali bekannt war, daß die Beklagte auf die in der Projektstudie genannten Preise einen Rabatt erwartete (S. 13, 3. und 4. Abs.; S. 14, Abs. 1 und 2). Das war unbedenklich; denn insoweit ging es um die Ermittlung der der Auslegung'zugrundeliegenden Tatsachen und nicht um den letzten Schritt der Auslegung, die Würdigung dieses Tatsachenmaterials. . d) Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, daß die Provision nur dann zu zahlen sei, wenn der Nachweis ausgenutzt wurde; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 652 BGB). e) Auch im übrigen ist das Urteil nicht durch Rechtsfehler beeinflußt. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht; Die unter Ziff. l.a) und l.c) angesprochenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs