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BGH · IVa ZR 225/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 225/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden im Kostenpunkt, und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist, das Urteil des 10. Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger dem Beklagten den Betrag von 15.911,27 DM zu erstatten hat, den dieser als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers an einen Dritten gezahlt hat. Mai 1983 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten als Halter eines PKW, mit dem sein Sohn am 19. Ein per Einschreiben versandter, an den Kläger gerichteter Brief des Beklagten vom 16. November 1984, in dem der Kläger zur Erstattung des vom Beklagten an den Beteiligten des Unfalles vom 19. Mit dem Text dieses Schreibens wandte sich der Beklagte unter dem 28. Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von Schadensersatzansprüchen aus dem genannten Unfall freizustellen, und daß dem Beklagten keine Regreßansprüche zustünden, haben die Parteien in der Be- rufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, da sie sich einig geworden sind, daß der Beklagte mit seiner Zahlung von 15.911,27 DM den Schaden vollständig reguliert hat, und da er diesen Betrag vom Kläger im Wege einer Widerklage erstattet verlangt. Die von dem Beklagten beanspruchte Leistungsfreiheit setzt voraus, daß der Kläger eine Folgeprämie (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig gezahlt hat, daß der Beklagte daraufhin die gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 WG ausgesprochen hat, und daß der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Kläger - schon und noch - in Verzug befunden hat. a) Daß im März 1984 eine Situation gegeben war, die dem Beklagten berechtigten Anlaß bot, die ausstehenden Jahresprämien von 387,10 DM und 215 DM in der qualifizierten Form des § 39 Abs. 1 WG anzu demahnen, ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel. März 1984 seine Prämienzahlungspflicht vor Ablauf der gesetzten Zweiwochenfrist und - was zur Erhaltung von Versicherungsschutz auch allein ausreichen würde - vor Eintritt des Versicherungs-falles für das erste Halbjahr 1984, in dem sich der Unfall Ausweislich des vorliegenden Versicherungsantrages räumt der Beklagte halbjährliche Zahlungsweise nur gegen einen Aufschlag von 3% auf den Jahresprämienbetrag ein. 2. Entspräche die Folgeprämienanmahnung des Beklagten allen Belehrungserfordernissen des § 39 Abs. 1 WG, was der Kläger in Zweifel zieht, so wäre der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Verzug gewesen und der Beklagte - unabhängig von einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses - leistungsfrei für die Folgen des Unfalles vom 19. a) Das Berufungsgericht hat die Prämienanmahnung des Beklagten in seinem Schreiben vom 23. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier vorgenommenen ausdrücklichen Verweisung auf einen auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Gesetzestext, "da die Rechtsfolgen in groben Zügen im Schreiben selbst aufgezeigt" seien "und nur wegen der Beantwortung von Detailfragen auf den Gesetzestext verwiesen" werde. b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden weder dem Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 23- März 1984 noch dem Regelungsgehalt des § 39 Abs. 1 WG gerecht. Der Beklagte hat eine Belehrung mit eigenen Worten im Text seines Schreibens gegeben und überdies auf den rückseitig abgedruckten Gesetzestext des § 39 WG verwiesen. Nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer durch dieses Vorgehen eine unmißverständliche und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen wie die ihm nach § 39 Abs. 2, 3 WG offen stehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten, liegt eine ordnungsgemäße qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs. 1 WG vor. Deshalb ist es mit einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht zu vereinbaren, daß schlechthin als Folge des Verzugs auf ein Freiwerden des Versicherers von der Leistungspflicht und sein Recht zur Vertragskündigung verwiesen wird (so auch Prölss/Martin, WG, 24. März 1984 weist den Kläger nicht darauf hin, daß er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zu dem Eintritt eines Versicherungsfalles sich durch nachträgliche Zahlung Versicherungsschutz für eben diesen versicherungsfall sichern kann und daß er weiter nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser seine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann, und schließlich selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles und innerhalb eines Monates nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Über sämtliche dieser bedeutsamen Möglichkeiten, die (ebenso wie die Leistungsfreiheit des Versicherers) teilweise über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehende Besonderheiten des Versicherungsrechts enthalten, läßt der von dem Beklagten gewählte Wortlaut des Schreibens den Versicherungsnehmer unbelehrt und damit im Unklaren, denn es heißt dort nur: Folgt er dann dem Hinweis und liest auch den Gesetzestext des § 39 WG auf der Rückseite des Schreibens, so muß er feststellen, daß ihre der Versicherer im Schreiben nicht die gesetzlich aufgezählten Möglichkeiten zugesteht. Damit bleibt er im Ungewissen über seine rechtliche Position als ein mit seiner Prämienzahlung in Rückstand geratener Versicherungsnehmer und über seine verbleibenden Möglichkeiten, auch nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist seinen Versicherungsschutz nicht endgültig zu verlieren. wie folgt umschrieben worden sind: "Der Versicherte soll sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände entscheiden können..." Zu beurteilen hatte das Reichsgericht einen Fall, in dem in der Mahnung des Versicherers der Hinweis auf die - gemäß § 42 WG nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbare -Möglichkeit fehlte, durch Prämienzahlung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung des Versicherers zu begegnen und sich durch Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles wieder Versicherungsschutz zu verschaffen. Nicht anders verhält es sich mit dem in Vorderseite und Rückseite teilweise widersprüchlichen und damit unzulässigerweise mehrdeutig gebliebenen Mahnschreiben des Beklagten, das der Kläger zu Recht als unzureichende Belehrung beanstandet .

Zitierte Normen: § 39 WG
WGVersicherungsnehmerBelehrungZahlungMärzSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
,<j (/
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
WG § 39 Abs. 1 Satz 2
Zu den Erfordernissen einer Belehrung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 WG.
BGH, Urteil vom 9. März 1988 -IVa ZR 225/86- OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
\
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
9. März 1988 Hellinann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVa 2R 225/86
L'«TEIL
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Horst
 Straße
36,
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
gegen
 der
treten durch den Vorstan
/
VaG, ver-Straße 148,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	Ab-
wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
2
9 <25*
-v v'
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden im Kostenpunkt, und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist, das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1986 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. November 1985 abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger dem Beklagten den Betrag von 15.911,27 DM zu erstatten hat, den dieser als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers an einen Dritten gezahlt hat. Seit 11. Mai 1983 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten als Halter eines PKW, mit dem sein Sohn am 19. Mai 1984 einen Unfall mit Fremdschaden verschuldete, eine Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung.
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Vereinbart war eine jährliche Prämienzahlung; in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung belief sich die Jahresprämie auf 387,10 DM, in der Fahrzeugteilversicherung auf 215 DM. Mit Schreiben vom 23. März 1984 mahnte der Beklagte diese am 1. Januar 1984 fällig gewordenen Beiträge zuzüglich 5 DM Mahnkosten an. Dieses Schreiben konnte keine der Parteien im Original oder in Abschrift vorlegen. Unstreitig verwendete der Beklagte seinen Mahnschreibenvordruck mit folgendem standardisierten, komputergespeicherten Text:
"SEHR GEEHRTES MITGLIED,
WIR HABEN IHR BEITRAGS-KONTO UEBERPRÜFT UND EINEN RUECKSTAND FESTGESTELLT. WENN SIE DEN BETRAG NOCH NICHT ZUR ZAHLUNG ANGEWIESEN HABEN, BITTEN WIR, DAS KONTO INNERHALB VON
ZWEI WOCHEN AUSZUGLEICHEN.
FALLS SIE NACH ABLAUF DIESER FRIST MIT DER ZAHLUNG DES BEITRAGES IM VERZÜGE SIND, SIND WIR BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES VON DER VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG FREI. AUSSERDEM KOENNEN WIR DANN DEN VERSICHERUNGS-VERTRAG OHNE EINHALTUNG EINER FRIST KUENDIGEN.
WIR VERWEISEN AUF PAR. 39 WG UND DIE HINWEISE
AUF DER RUECKSEITE DIESES SCHREIBENS.
BITTE NEHMEN SIE DIE UEBERWEISUNG UMGEHEND VOR, DAMIT IHNEN KEINE WEITEREN NACHTEILE ENTSTEHEN UND GEBEN SIE UNBEDINGT IHRE VOLL-STAENDIGE VERSICHERUNGS-NUMMER AN.
WENN SIE MIT UNSEREN BUCHUNGEN NICHT UEBER-EINSTIMMEN ODER UNSEREN RAT BENOETIGEN, WENDEN SIE SICH AN DIE OBIGE ANSCHRIFT.
BEACHTEN SIE DABEI, DASS UEBERWEISUNGEN, BUCHUNGEN UND VERTRAGS-AENDERUNGEN EINE GEWISSE LAUF- UND BEARBEITUNGSZEIT ERFORDERN."
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Auf der Rückseite des Mahnschreibens werden mehrere Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes, darunter § 39 WG, wörtlich wiedergegeben.
Nach Erhalt dieses Schreibens veranlaßte der Kläger seine Bank am 30. März 1984, 303,55 DM an den Beklagten zu überweisen. In der Rubrik "Verwendungszweck" des Überweisungsauftragsformulars vermerkte er: "Beitrag für Versiche-rungs Nr. 83-20997-10013 halbjährlich". Ein per Einschreiben versandter, an den Kläger gerichteter Brief des Beklagten vom 16. Mai 1984 mit einer Kündigungserklärung wegen Zahlungsverzuges des Klägers gelangte zurück an den Beklagten mit dem Postvermerk: "nicht angetroffen, benachrichtigt, nicht abgeholt". Auch für dieses Schreiben verwendete der Beklagte seinen Mahnschreibenvordruck mit "Kontoauszug", ausweislich dessen sich der mit 303,55 DM per 3. Mai 1984 angegebene Mahnbetrag aus der Haftpflichtversicherungsprämie von 387,10 DM und der Teilkaskoversicherungsprämie von 215 DM unter Abzug der geleisteten Teilzahlung von. 303,55 DM und unter Zuschlag der 5 DM Mahnkosten errechnet.
Auch ein weiteres Einschreiben vom 9. November 1984, in dem der Kläger zur Erstattung des vom Beklagten an den Beteiligten des Unfalles vom 19. Mai 1984 geleisteten Betrages aufgefordert wird, erreichte den Kläger nicht. Mit dem Text dieses Schreibens wandte sich der Beklagte unter dem 28. November 1984 erneut an den Kläger. Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von Schadensersatzansprüchen aus dem genannten Unfall freizustellen, und daß dem Beklagten keine Regreßansprüche zustünden, haben die Parteien in der Be-
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rufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, da sie sich einig geworden sind, daß der Beklagte mit seiner Zahlung von 15.911,27 DM den Schaden vollständig reguliert hat, und da er diesen Betrag vom Kläger im Wege einer Widerklage erstattet verlangt. Der Beklagte war in zwei Instanzen erfolgreich. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Widerklage.
Entscheidunqsqründe:
1. Die von dem Beklagten beanspruchte Leistungsfreiheit setzt voraus, daß der Kläger eine Folgeprämie (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig gezahlt hat, daß der Beklagte daraufhin die gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 WG ausgesprochen hat, und daß der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Kläger - schon und noch - in Verzug befunden hat.
a)	Daß im März 1984 eine Situation gegeben war, die dem Beklagten berechtigten Anlaß bot, die ausstehenden Jahresprämien von 387,10 DM und 215 DM in der qualifizierten Form des § 39 Abs. 1 WG anzu demahnen, ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.
b)	Streit herrscht zwischen ihnen u.a. darüber, ob der Kläger mit seiner Überweisung vom 30. März 1984 seine Prämienzahlungspflicht vor Ablauf der gesetzten Zweiwochenfrist und - was zur Erhaltung von Versicherungsschutz auch allein ausreichen würde - vor Eintritt des Versicherungs-falles für das erste Halbjahr 1984, in dem sich der Unfall
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ereignete, ordnungsgemäß erfüllen konnte und demgemäß für den Unfallschaden Versicherungsschutz genießt. Streit besteht weiter auch darüber, ob es besondere Umstände des Falles dem Beklagten verwehren, Prämienverzug des Klägers und eigene Leistungsfreiheit geltend zu machen.
Eines Eingehens auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Streitpunkten bedarf es jedoch schon aus folgendem Grunde nicht: Der Klä-ger beachtet nicht, daß er mit den geleisteten 303,55 DM, die sich rechnerisch aus der Hälfte der beiden Jahresprämien und des geforderten Mahnbetrages zusammensetzen, die beiden Halbjahresprämien in der Haftpflicht- und der Fahrzeugteilversicherung nicht erbringen konnte. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsantrages räumt der Beklagte halbjährliche Zahlungsweise nur gegen einen Aufschlag von 3% auf den Jahresprämienbetrag ein. Das hat der Kläger bei seiner Zahlung nicht berücksichtigt.
Von einem Versicherer, der sich mit Erfolg darauf berufen will, mangels Prämienzahlung leistungsfrei geworden zu sein, wird verlangt, daß er angeforderte Erstprämien und angemahnte Folgeprämien einzeln und ohne - auch nur geringfügige - Abweichungen von dem jeweils offenstehenden Betrag ausgewiesen hat (vgl. zur Anforderung einer Erstprämie: Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447 unter II 4a; zur Anforderung von Folgeprämien: Senatsurteile vom 6. März und 9. Oktober 1985 - IVa ZR 52/83 und 29/84 - VersR 1985, 533 und 1986, 54 unter II '1 und 2). Dem entspricht das Erfordernis, daß der Versicherungsnehmer seinerseits die geschuldeten, angeforderten Erst- oder ange-
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mahnten Folgeprämien unverkürzt begleicht, will er sich mit der Zahlung Versicherungsschutz verschaffen oder erhalten. Die Formalisierung des Vorgehens der beiden Vertragsbeteiligten im Rahmen der §§ 38, 39 WG ist wegen der einschneidenden Rechtsfolgen für jeden von ihnen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Hat der Versicherungsnehmer bewußt und gewollt eine Prämienanforderung nicht vollständig erfüllt, so bleibt für die Billigkeitserwägung, der nicht beglichene Prämienrest sei verhältnismäßig geringfügig, grundsätzlich kein Raum.
2. Entspräche die Folgeprämienanmahnung des Beklagten allen Belehrungserfordernissen des § 39 Abs. 1 WG, was der Kläger in Zweifel zieht, so wäre der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Verzug gewesen und der Beklagte - unabhängig von einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses - leistungsfrei für die Folgen des Unfalles vom 19. Mai 1984, so daß ihm der Kläger regreßpflichtig wäre.
a) Das Berufungsgericht hat die Prämienanmahnung des Beklagten in seinem Schreiben vom 23. März 1984 für wirksam erachtet. Der Beklagte habe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 WG zureichend beachtet. Zwar müsse die Belehrung umfassend sein, jedoch seien Art und Weise, wie sie zu erfolgen habe, nicht vorgeschrieben. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier vorgenommenen ausdrücklichen Verweisung auf einen auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Gesetzestext, "da die Rechtsfolgen in groben Zügen im Schreiben selbst aufgezeigt" seien "und nur wegen der Beantwortung von Detailfragen auf den Gesetzestext verwiesen" werde.
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b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden weder dem Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 23- März 1984 noch dem Regelungsgehalt des § 39 Abs. 1 WG gerecht.
Der Beklagte hat eine Belehrung mit eigenen Worten im Text seines Schreibens gegeben und überdies auf den rückseitig abgedruckten Gesetzestext des § 39 WG verwiesen. Nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer durch dieses Vorgehen eine unmißverständliche und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen wie die ihm nach § 39 Abs. 2, 3 WG offen stehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten, liegt eine ordnungsgemäße qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs. 1 WG vor.
Seit jeher ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, daß die Belehrung, um § 39 Abs. 1 Satz 2 WG zu entsprechen, umfassend sein muß. Der Versicherungsnehmer ist nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Zahlungsfrist zu belehren (vgl. RGZ 86, 25, 27). Er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nützen. Deshalb ist es mit einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht zu vereinbaren, daß schlechthin als Folge des Verzugs auf ein Freiwerden des Versicherers von der Leistungspflicht und sein Recht zur Vertragskündigung verwiesen wird (so auch Prölss/Martin, WG, 24. Auflage, § 39,
Anm. 2e, Seite 255).
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Das Schreiben des Beklagten vom 23. März 1984 weist den Kläger nicht darauf hin, daß er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zu dem Eintritt eines Versicherungsfalles sich durch nachträgliche Zahlung Versicherungsschutz für eben diesen versicherungsfall sichern kann und daß er weiter nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser seine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann, und schließlich selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles und innerhalb eines Monates nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Über sämtliche dieser bedeutsamen Möglichkeiten, die (ebenso wie die Leistungsfreiheit des Versicherers) teilweise über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehende Besonderheiten des Versicherungsrechts enthalten, läßt der von dem Beklagten gewählte Wortlaut des Schreibens den Versicherungsnehmer unbelehrt und damit im Unklaren, denn es heißt dort nur:
"Falls Sie nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung des Beitrages im Verzüge sind, sind wir bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei. Außerdem können wir dann den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen."
Nicht geeignet, diesen Mangel einer qualifizierten Mahnung ausreichend zuverlässig zu beheben, ist die Zitierung des vollständigen Wortlautes des § 39 WG auf der Rückseite des Schreibens verbunden mit dem Hinweis hierauf auf der
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Vorderseite der Mahnung. Der Versicherungsnehmer wird sich - erwartungsgemäß und verständlicherweise - in erster Linie am Text dessen zu orientieren versuchen, was ihm sein Versicherer - einzelfallbezogen formuliert - in seinem Schreiben selbst mitteilt. Folgt er dann dem Hinweis und liest auch den Gesetzestext des § 39 WG auf der Rückseite des Schreibens, so muß er feststellen, daß ihre der Versicherer im Schreiben nicht die gesetzlich aufgezählten Möglichkeiten zugesteht. Damit bleibt er im Ungewissen über seine rechtliche Position als ein mit seiner Prämienzahlung in Rückstand geratener Versicherungsnehmer und über seine verbleibenden Möglichkeiten, auch nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist seinen Versicherungsschutz nicht endgültig zu verlieren. Das aber steht nicht im Einklang mit den Erfordernissen, die § 39 Abs. 1 WG gerade gewährleisten will und die in RGZ 93, 80, 82 f. wie folgt umschrieben worden sind: "Der Versicherte soll sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände entscheiden können..." Zu beurteilen hatte das Reichsgericht einen Fall, in dem in der Mahnung des Versicherers der Hinweis auf die - gemäß § 42 WG nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbare -Möglichkeit fehlte, durch Prämienzahlung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung des Versicherers zu begegnen und sich durch Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles wieder Versicherungsschutz zu verschaffen. Das Reichsgericht hat die allein genannte Kündigungsvoraussetzung "im Falle des Verzugs" als mehrdeutig beanstandet, "was die Entschlüsse des Versicherten beeinflussen und ihn an der Ausübung seines Rechts hindern" könne, "die rückständige Prämie nebst Zinsen und Kosten bis zur Kündigung noch zu bezahlen". Das Mahnschreiben wurde deshalb als unwirksam angesehen.
Nicht anders verhält es sich mit dem in Vorderseite und Rückseite teilweise widersprüchlichen und damit unzulässigerweise mehrdeutig gebliebenen Mahnschreiben des Beklagten, das der Kläger zu Recht als unzureichende Belehrung beanstandet .
Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob in den Fällen der Anmahnung von Versicherungsprämien aus verschiedenen Verträgen die Belehrung auch den Hinweis enthalten muß, der Versicherungsnehmer könne sich durch Zahlung einzelner Prämien jedenfalls im Rahmen desjenigen Vertragsverhältnisses Versicherungsschutz erhalten, aus dem er die jeweils angemahnte Prämie schulde.
Dr. Hoegen	Richter	am	BGH	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter
 Dr. v. Ungern-Sternberg