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BGH · IVa ZR 254/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 254/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 26. Mit der Revision hat der Kläger das Schlußurteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten, soweit er durch dieses beschwert ist. Soweit das angefochtene Urteil dagegen zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist, hält er es für rechtskräftig und wünscht ein Rechtskraftzeugnis. Die Geschäftsstelle lehnt es ab, dem Kläger ein solches Zeugnis zu erteilen, weil das angefochtene Urteil auch nicht teilweise rechtskräftig sei. Es ist zwar richtig, daß die Rechtskraft des Berufungs-Urteils eines Oberlandesgerichts zunächst durch die Einlegung einer Revision (§ 705 ZPO) in vollem Umfang gehemmt wird (BGHZ 7, 143, 144; RGZ 144, 233, 235). Einer der Sonderfälle, in denen das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auch insoweit aufgehoben werden könnte, wie zu seinen Gunsten erkannt ist, kommt hier nicht in Betracht .

Zitierte Normen: § 705 ZPO § 552 BGB
BGBInstanzrechtskräftigKlägerRevisionsbeklagteRGZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 254/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsberaters Rudolf Lorenz Straße 3,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Streithelferin: S
ihren Vorstand,
SOH^straße 1, , gesetzlich vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	str.	7,	S\
gegen
 die kaufmännische Angestellte Margot B< Fl
 eg 55,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	F^B^str.	5,	S
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 26. April 1989
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers wird die Geschäftsstelle angewiesen, dem Kläger das von ihm beantragte Teilrechtskraftzeugnis nicht aus den bisherigen Gründen zu versagen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage und die Widerklage teilweise für begründet gehalten und hat sie im übrigen abgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger das Schlußurteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten, soweit er durch dieses beschwert ist. Soweit das angefochtene Urteil dagegen zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist, hält er es für rechtskräftig und wünscht ein Rechtskraftzeugnis. Die Geschäftsstelle lehnt es ab, dem Kläger ein solches Zeugnis zu erteilen, weil das angefochtene Urteil auch nicht teilweise rechtskräftig sei.
Der dagegen gerichteten Erinnerung des Klägers kann der Erfolg nicht versagt werden.
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Es ist zwar richtig, daß die Rechtskraft des Berufungs-Urteils eines Oberlandesgerichts zunächst durch die Einlegung einer Revision (§ 705 ZPO) in vollem Umfang gehemmt wird (BGHZ 7, 143, 144; RGZ 144, 233, 235). Dementsprechend kann der Revisionskläger seine Revisionsanträge unter Umständen sogar noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erweitern (BGHZ 12, 52, 67).
Auch soweit der Revisionskläger das Urteil nicht anfechten kann, weil es nicht ihn, sondern nur seinen Gegner beschwert, wird es nicht rechtskräftig, solange dieser sich seinerseits noch mit einer selbständigen Revision oder einer Anschlußrevision dagegen wenden kann. Sind dagegen sowohl die für den Revisionsbeklagten gesondert laufende Revisionsfrist (§ 552 BGB) als auch die Frist für die Einlegung der Anschlußrevision (§ 556 Abs. 1 BGB) abgelaufen, ohne daß der Revisionsbeklagte das Urteil auf diese oder jene Weise ange-fochten hat, dann wird das Urteil insoweit rechtskräftig (vgl. RGZ 130, 229, 230; 158, 40, 43; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 969). Deshalb muß der Revisionsbeklagte das Urteil auch nach einer etwaigen Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz gegen sich gelten lassen.
Einer der Sonderfälle, in denen das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auch insoweit aufgehoben werden könnte, wie zu seinen Gunsten erkannt ist, kommt hier nicht in Betracht .
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel