b) Der Abschluß eines Prozeßvergleichs ist keine kosten-auslösende Maßnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 d) cc) ARB. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Klägerin fordert von der Beklagten als ihrem Rechtsschutzversicherer Erstattung der Prozeßkosten, die ihr mitversicherter Ehemann in einem Prozeßvergleich vor dem Landgericht Flensburg übernommen hat. Juni 1978 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Übernahme der entstehenden gesetzlichen Kosten und Auslagen im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) erklärt. a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen entsprechen und deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist; Sie hat nur den dem Verhältnis der im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung zur Klagesumme ungefähr entsprechenden Anteil von 15 v. Den Restbetrag von DM 6.736,60 -verteilt auf die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und deren dem Verkäufer und der Staatskasse für die Prozeßkosten haftenden Ehemann - fordert die Klägerin mit der Klage. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach dem Klageantrag erkannt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundsätzlich seien nach § 2 Abs.3 a ARB die Anträge der Prozeßparteien dem Vergleichsergebnis gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Ermäßigung hätte der damalige Beklagte im Falle streitiger Entscheidung die Kosten nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO tragen müssen, denn die Beweisaufnamhe sei zu seinen Ungunsten ausgegangen. Der damalige Beklagte habe also im Vergleich keine Kosten übernommen, die er nicht auch im Falle einer dem Vergleich entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hätte tragen müssen. Für Erwägungen über eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO für den Fall, daß kein Vergleich geschlossen worden wäre, war kein Raum, Weder haben die Parteien die Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt erklärt, noch ist die Klage geändert oder der Klageantrag beschränkt worden. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht seinen an sich richtigen Ausgangspunkt, nämlich die Gegenüberstellung der Anträge der Parteien mit dem Vergleichsergebnis, verlassen und den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Auf solche an die materielle Rechtslage anknüpfende Erwägungen, für die im Einzelfall erfahrungsgemäß häufig nur schwer feststellbare Umstände maßgebend wären, soll es bei der Anwendung der ersten Alternative des § 2 Abs.3a ARB ersichtlich nicht ankommen (BGH Urteil vom 16.6.1977, IV ZR 97/76 = VersR 1977, 809, 810). MAusgeglichen” werden sollte damit auch der vorher unstreitig bestehende, aber von den Anträgen der Parteien nicht umfaßte Anspruch des Käufers auf Lieferung und Übereignung . Der Käufer verpflichtete sich nicht nur zur Zahlung von DM 4.000, sondern verzichtete auch auf die Übereignung des Fahrzeugs, das er bei Erfolg der Klage Der im Vergleich vereinbarte Wegfall dieses Anspruchs stellt eine wirtschaftliche Leistung des Ehemanns der Klägerin an den Verkäufer dar, deren Wert dem Verkehrswert des verkauften Fahrzeuges entsprach. Im Rahmen des § 2 Abs.3 a ARB sind also der Klageforderung von DM 26.600 außer der im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung von DM 4.000 auch der Wert des dem Verkäufer verbleibenden Pkw gegenüberzustellen. Nur wenn dessen Wert nicht nur geringfügig für niedriger als DM 22.600 (DM 26.600 abzüglich der vereinbarten Abstandszahlung von DM 4.000) gewesen wäre, würde die Kostenregelung des Vergleichs nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen im Sinne von § 2 Abs.3 a ARB entsprechen. Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Kostenregelung des Vergleichs von dem Ergebnis des Obsiegens zu dem Unterliegen nicht abwich und daß die Beklagte deshalb die Erstattung der Prozeßkosten nicht nach § 2 Abs.3 a ARB teilweise ablehnen darf.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedenen Fall (aaO) gerade dadurch, daß hier durch den Vergleich der Streitwert nicht erhöht wurde. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Ehemann der Klägerin durch den Abschluß des Vergleichs ohne Einwilligung der Beklagten als Rechtsschutzversicherer nicht eine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB verletzt hat. Es ist zwar denkbar, daß der Abschluß eines Vergleichs zur unnötigen Erhöhung von Prozeßkosten führen und insoweit eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB darstellei kann.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 2 Abs. 3a, § 15 Abs. 1 a) Verpflichtet sich der Käufer im Vergleich, auf den eingeklagten Kaufpreis unter Verzicht auf Übereignung des Kaufgegenstandes einen Geldbetrag zu zahlen, so entspricht es in der Regel der Rechtslage, die Prozeßkosten voll zu übernehmen. b) Der Abschluß eines Prozeßvergleichs ist keine kosten-auslösende Maßnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 d) cc) ARB. BGH, Urt.v. 27. Januar 1982 - IVa ZR 254/80 OLG Schleswig LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 234/80 URTEIL Verkündet am 27. Januar 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Direktor Heinz FflHP und Dr. Axel GflMPi, Auf dem EflBt- - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. ■■■ und gegen Frau Else - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■£ - Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1982 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten als ihrem Rechtsschutzversicherer Erstattung der Prozeßkosten, die ihr mitversicherter Ehemann in einem Prozeßvergleich vor dem Landgericht Flensburg übernommen hat. In jenem Prozeß war der Ehemann der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw in Höhe von 26.600 DM verklagt worden. Das Fahrzeug befand sich noch beim Verkäufer. Der Ehemann der Klägerin hatte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Beklagte hatte mit Formularschreiben vom 29. Juni 1978 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Übernahme der entstehenden gesetzlichen Kosten und Auslagen im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) erklärt. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Klagen, Rechtsmittel und andere kostenaus-lösende Maßnahmen bedürfen unserer Zustimmungrt. Hinzugefügt war maschinenschriftlich: "Mit der Abwehr der Klage sind wir einverstanden”. In § 2 Abs. 3 ARB heißt es: "Der Versicherer trägt nicht a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen entsprechen und deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist; ii In § 15 ARB unter der Überschrift "Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall" heißt es in Absatz 1: "Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungs schütz, hat er d) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, cc) Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 11 s Die Parteien jenes Prozesses schlossen nach der Beweisaufnahme auf Vorschlag des Gerichtes am 20. Juli 1978 folgenden Vergleich: 1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Kauf des Mercedes vom 10. Mai 1978 zahlt der Beklagte 4.000 DM an den Kläger. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Beklagte beruft sich auf § 2 Abs. 3 a, 1. Alternative und § 15 Abs. 1 d) cc) ARB. Sie hat nur den dem Verhältnis der im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung zur Klagesumme ungefähr entsprechenden Anteil von 15 v. H. der Prozeßkosten gezahlt. Den Restbetrag von DM 6.736,60 -verteilt auf die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und deren dem Verkäufer und der Staatskasse für die Prozeßkosten haftenden Ehemann - fordert die Klägerin mit der Klage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach dem Klageantrag erkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundsätzlich seien nach § 2 Abs. 3 a ARB die Anträge der Prozeßparteien dem Vergleichsergebnis gegenüberzustellen. Nur die Kosten- 5 quote, die sich daraus ergibt, schulde der Rechtsschutzversicherer. Die Reglung anderer, rieht von den Anträgen umfaßter Streitgegenstände sei aber kostenmäßig mit zu berücksichtigen. Im Vorprozeß sei allerdings kein anderer Streitgegenstand mitverglichen worden. Die Parteien hätten vielmehr den Streitgegenstand einverständlich dahin geändert, daß anstelle der Kaufpreisforderung nunmehr die Forderung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung treten und das Fahrzeug beim Verkäufer bleiben sollte. Im Ergebnis habe damit eine Klageänderung stattgefunden. Dadurch habe sich der Wert des Streitgegenstandes von DM 26.600 auf den im Kaufvertrag pauschal als zu ersetzender Schaden vorgesehenen Anteil von 20% = DM 5*320,-vermindert. Im Rahmen dieser Ermäßigung hätte der damalige Beklagte im Falle streitiger Entscheidung die Kosten nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO tragen müssen, denn die Beweisaufnamhe sei zu seinen Ungunsten ausgegangen. Von dem ermäßigten Streitgegenstand habe er zwar nur DM 4.000,- übernommen. Die Differenz von DM 1.320,- stelle aber nur etwa 5% des ursprünglich eingeklagten Betrages dar und hätte allenfalls zu einer Ermäßigung der Vergleichsgebühr der beteiligten Rechtsanwälte geführt; für die Verteilung der Prozeßkosten wäre dieser Betrag nicht ins Gewicht gefallen. Der damalige Beklagte habe also im Vergleich keine Kosten übernommen, die er nicht auch im Falle einer dem Vergleich entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hätte tragen müssen. 2. Diese Ausführungen sind - wie die Revision zutreffend rügt - nicht frei von Rechtsirrtum. / Für Erwägungen über eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO für den Fall, daß kein Vergleich geschlossen worden wäre, war kein Raum, Weder haben die Parteien die Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt erklärt, noch ist die Klage geändert oder der Klageantrag beschränkt worden. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht seinen an sich richtigen Ausgangspunkt, nämlich die Gegenüberstellung der Anträge der Parteien mit dem Vergleichsergebnis, verlassen und den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Auf solche an die materielle Rechtslage anknüpfende Erwägungen, für die im Einzelfall erfahrungsgemäß häufig nur schwer feststellbare Umstände maßgebend wären, soll es bei der Anwendung der ersten Alternative des § 2 Abs. 3a ARB ersichtlich nicht ankommen (BGH Urteil vom 16.6.1977, IV ZR 97/76 = VersR 1977, 809, 810). 3. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, erweist sich jedoch aus anderen Erwägungen als richtig. Zu Unrecht glaubt nämlich die Beklagte, es müsse der Klageforderung von DM 26.600,- lediglich die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung von DM 4.000,- gegenübergestellt werden. Sie beachtet nicht, daß der Vergleich diese Zahlung zu dem Ausgleich sämtlicher (zu ergänzen: gegenseitiger) Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorsah. MAusgeglichen” werden sollte damit auch der vorher unstreitig bestehende, aber von den Anträgen der Parteien nicht umfaßte Anspruch des Käufers auf Lieferung und Übereignung . des Kraftwagens. Der Käufer verpflichtete sich nicht nur zur Zahlung von DM 4.000, sondern verzichtete auch auf die Übereignung des Fahrzeugs, das er bei Erfolg der Klage und nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erhalten hätte. Dieser Übereignungsanspruch beruhte auf dem gleichen Vertrag wie die Kaufpreisforderung. Er war mit dieser - insbesondere nach Maßgabe der §§ 323 ff BGB - rechtlich verknüpft. Auch für ihn hatte die Beklagte Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGH aaO). Der im Vergleich vereinbarte Wegfall dieses Anspruchs stellt eine wirtschaftliche Leistung des Ehemanns der Klägerin an den Verkäufer dar, deren Wert dem Verkehrswert des verkauften Fahrzeuges entsprach. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 a ARB sind also der Klageforderung von DM 26.600 außer der im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung von DM 4.000 auch der Wert des dem Verkäufer verbleibenden Pkw gegenüberzustellen. Nur wenn dessen Wert nicht nur geringfügig für niedriger als DM 22.600 (DM 26.600 abzüglich der vereinbarten Abstandszahlung von DM 4.000) gewesen wäre, würde die Kostenregelung des Vergleichs nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen im Sinne von § 2 Abs. 3 a ARB entsprechen. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Die Behauptungs- und Beweislast träfe insoweit die Beklagte. Sie hat dazu nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Kostenregelung des Vergleichs von dem Ergebnis des Obsiegens zu dem Unterliegen nicht abwich und daß die Beklagte deshalb die Erstattung der Prozeßkosten nicht nach § 2 Abs. 3 a ARB teilweise ablehnen darf. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedenen Fall (aaO) gerade dadurch, daß hier durch den Vergleich der Streitwert nicht erhöht wurde. Die Klageforderung wurde 8 lediglich in anderer Weise als durch volle Zahlung des Geldbetrages, nämlich durch Aufhebung des Übereignungsanspruchs und Vereinbarung der "Abstands-zahlung" von DM 4.000,- vergleichsweise erledigt. An der Höhe des Streitwertes und am vollständigen Obsiegen des damaligen Klägers im wirtschaftlichen Endergebnis änderte sich dadurch nichts. Dem entsprach die vereinbarte Übernahme aller Prozeßkosten durch den damaligen Beklagten. II. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Ehemann der Klägerin durch den Abschluß des Vergleichs ohne Einwilligung der Beklagten als Rechtsschutzversicherer nicht eine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB verletzt hat. Diese Bestimmung erwähnt den Vergleich nicht, macht insbesondere den Versicherungsschutz nicht von der Zustimmung des Versicherers zu dem Abschluß eines Vergleichs abhängig. Ein Vergleich stellt auch keine der Erhebung einer Klage oder der Einlegung eines Rechtsmittels gleichzustellende kostenauslösende Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl. Böhme ARB 4. Aufl. § 15 RdNr. 8 a; teilweise abweichend: Harbauer ARB § 15 RdNr. 20). Eine Klage oder ein Rechtsmittel begründen die Kostenschuld des Klägers bzw. Rechtsmittelsführers für alle Gerichtskosten der Instanz (§49 GKG). Sie führt darüberhinaus regelmäßig zu dem Anfall außergerichtlicher Kosten der Gegenpartei und dem Risiko, diese Kosten im Falle des Unterliegens gemäß §§ 91 ff ZPO erstatten zu müssen. Der Abschluß eines Ver- gleichs dient dagegen häufig auch dazu, Kosten zu sparen. Er vermeidet den Anfall der Gerichtsgebühren für das Urteil der laufenden Instanz. Vielfach dient er darüber hinaus dazu, Kosten einer Beweisaufnahme oder weiterer Instanzen überhaupt zu vermeiden. Demgegenüber ist nicht entscheidend, daß bei den beteiligten Rechtsanwälten für den Abschluß des Vergleichs eine zusätzliche Gebühr anfällt. Auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beweisaufnahmeverfahren läßt eine zusätzliche Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGebO entstehen; die Benennung von Zeugen oder Sachverständigen im Zivilprozeß führt zu dem Anfall von Auslagen und zur Vorschußpflicht des Beweisführers gemäß §§ 379, 402 ZPO; es ginge jedoch nicht an, in Beweisanträgen kostenauslösende Maßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 d) cc) ARB zu erblicken, die einer Klageerhebung vergleichbar wären (ebenso Harbauer aaO). Für den Abschluß eines Vergleichs kann nichts anderes gelten. 10 Es ist zwar denkbar, daß der Abschluß eines Vergleichs zur unnötigen Erhöhung von Prozeßkosten führen und insoweit eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB darstellei kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dr. Hoegen Rottmüller Deiner Dr. Schmidt-Kessel Rassow