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BGH

Gericht: BGH

und Der. IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 19. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs, 1 ZPO). § 354 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzutreffend, es habe sich mit der Berufung nur insoweit zu befassen, als die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO genüge. Da der Kläger das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang ange-fochten hatte, und die Berufungsbegründung hinsichtlich des ganzen Streitgegenstandes den Anforderungen des § 519 ZPO genügte, fiel der gesamte in der ersten Instanz vorgetragene Streitstoff dem Berufungsgericht zur Prüfung an (§§ 525, Nicht befaßt hat sich der Berufungsrichter nur - wie die Revision zu Recht beanstandet - mit dem Schreiben des Klägers vom 3* Oktober 1980.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11StreitstoffInstanzBerufungsbegründungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ss-
BUNDESGERICHTSHOF
XVa ZR 25V83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Richard
I, Avenue Sl

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma
 den Geschäftsjahrer Dipl.-Volkswirt Karl-Jörg
 Straße
GmbH, vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Rechtsanwälte Dr Kollegen.
und
 Der. IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 19. September 1984
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19* Oktober 1983 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs, 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche* Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 354 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzutreffend, es habe sich mit der Berufung nur insoweit zu befassen, als die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Da der Kläger das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang ange-fochten hatte, und die Berufungsbegründung hinsichtlich des ganzen Streitgegenstandes den Anforderungen des § 519 ZPO genügte, fiel der gesamte in der ersten Instanz vorgetragene Streitstoff dem Berufungsgericht zur Prüfung an (§§ 525,
 
t
 537 ZPO). Der Kläger hatte den Tatsachenvortrag im zweiten Rechtszug nicht beschränkt. Dieser Rechtsfehler wirkt sich jedoch nicht aus, weil der Berufungsrichter tatsächlich doch den Streitstoff umfassend prüft. Nicht befaßt hat sich der Berufungsrichter nur - wie die Revision zu Recht beanstandet - mit dem Schreiben des Klägers vom 3* Oktober 1980. Daraus kann der Kläger aber im Ergebnis nichts für sich herleiten; denn die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden schon deshalb keine Anwendung, weil das vom 3. Oktober 1980 datierte Schreiben der angeblichen Absprache vom 11. September 1980 nicht unmittelbar folgte.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Ritter