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BGH · IVa ZR 253/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 253/83

und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 15. Die an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtete Revisionsschrift des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers weist im EingangsStempel der Einlaufstelle I der Justizbehörden in München das Datum 29. Demgegenüber trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem frist- und formgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seiner Sekretärin und eines Anwaltslehrlings vor,die Revisionsschrift sei am Montag, dem 28. Er hat eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts München I darüber eingeholt, welche Vorkehrungei bei der Einlaufstelle I getroffen sind, um die Fehlbehandlung von Eingängen zu vermeiden. Nach dem Inhalt dieser Auskunft ist der durch den Eingangsstempel erbrachte Urkundenbeweis für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift nicht widerlegt worden. Nach dem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der zweiten Instanz glaubhaft gemachten Sachverhalt ist die Revisionsschrift am letzten Tage der Revisionsfrist geschrieben, unterschrieben und dem Anwaltslehrling zur Ablieferung bei der Einlaufsteile I übergeben worden. Weiter ist danach der Anwaltslehrling sowohl allgemein über die Folgen von Fristversäumnissen belehrt als auch im vorliegenden Fall darüber unterrichtet worden, daß es sich um fristgebundene Schriftsätze handelte.Dann hatte der Prozeßbevollmächtigte den weiteren Ablauf nicht mehr zu überwachen (Senatsbeschluß vom 16.3.1983 - IVa ZB 5/83 - VersR 1983, 341), so daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ausscheidet.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ProzeßbevollmächtigteIVaEinlaufstelleMünchenWiedereinsetzungsgesuchKlägerRevisionsschriftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 253/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Richard
 Avenue S

Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma T
GmbH,
vertreten durch
 den Geschäftsführer Dipl,-Volkswirt Karl-Jörg Hl
 Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen.
und
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 4. April 1984 beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 1983 gewährt.
Gründe :
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 27. Oktober 1983 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Revision lief danach am Montag, dem 28. November 1983, ab. Die an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtete Revisionsschrift des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers weist im EingangsStempel der Einlaufstelle I der Justizbehörden in München das Datum 29. November 1983 aus. Demgegenüber trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem frist- und formgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seiner Sekretärin und eines Anwaltslehrlings vor,die Revisionsschrift sei am Montag, dem 28. November 1983, nicht nur geschrieben, unterschrieben und absendefertig gemacht worden, sondern auch
 
am Nachmittag noch bei der Einlaufstelle abgegeben worden. Das gleiche gelte für eine Berufungsbegründungsschrift in einer anderen Sache, die ebenfalls den EingangsStempel des 29. November 1983 erhalten habe. Über das in jener Sache gestellte Wiedereinsetzungsgesuch hat das Oberlandesgericht München nicht entschieden, weil die Berufung vorher zurückgenommen wurde.
Der Senat hat über die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision im Wege des Freibeweises zu entscheiden, weil es sich um die von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit handelt. Er hat eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts München I darüber eingeholt, welche Vorkehrungei bei der Einlaufstelle I getroffen sind, um die Fehlbehandlung von Eingängen zu vermeiden.
Nach dem Inhalt dieser Auskunft ist der durch den Eingangsstempel erbrachte Urkundenbeweis für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift nicht widerlegt worden. Im Hinblick auf die bei der Einlaufstelle I übliche Behandlung der Eingänge kann sich der Senat nicht davon überzeugen, daß tatsächlich bei zwei verschiedenen Schriftsätzen desselben Anwalts in zwei verschiedenen Verfahren am Montag, dem 28. November 1983, so viel Zufälligkeiten zusammengetroffen sind, daß beide zu Unrecht den Eingangsstempel des 29. November 1983 erhalten haben.Näher liegt ein Versehen des mit der Ablieferung betrauten Anwaltslehrlings.
Deshalb ist über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden.
<o
 
Diesem ist stattzugeben. Der Kläger war ohne sein Verschulden oder ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der zweiten Instanz glaubhaft gemachten Sachverhalt ist die Revisionsschrift am letzten Tage der Revisionsfrist geschrieben, unterschrieben und dem Anwaltslehrling zur Ablieferung bei der Einlaufsteile I übergeben worden. Weiter ist danach der Anwaltslehrling sowohl allgemein über die Folgen von Fristversäumnissen belehrt als auch im vorliegenden Fall darüber unterrichtet worden, daß es sich um fristgebundene Schriftsätze handelte.Dann hatte der Prozeßbevollmächtigte den weiteren Ablauf nicht mehr zu überwachen (Senatsbeschluß vom 16.3.1983 - IVa ZB 5/83 - VersR 1983, 341), so daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ausscheidet.
Dr. Hoegen	Br» Zopfs