in dem Rechtsstreit des Maklers Bruno von SflB, HMHBweg flP, MW/ Oberbayern, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 2S1/8S BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maklers Bruno von SflB, HMHBweg flP, MW/ Oberbayern, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. gegen den Bauunternehmer Hans ZK Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: 'und 2 30 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 18. Juni 1986 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1985 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 262.080,- DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. $ 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39), da die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch ihre Hauptbegründung getragen wird. Eine aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 18. Januar 197A etwa anzunehmende Rahmenvereinbarung der Parteien könnte angesichts des Wortlauts von § 652 BGB nicht ohne eine vom Kläger zu beweisende Abänderung auch den Nachweis einer Erwerbsmöglichkeit im Wege der Zwangsversteigerung provisionspflichtig machen. Dehner Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang