Das Landgericht hat Beweis erhoben und hat zur Zahlung von 18.166,05 DM nebst Zinsen verurteilt, weil der Beklagte der Klägerin diese Vergütung für den von ihr vermittelten Verkauf versprochen habe. Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil der Klageanspruch verjährt sei. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Februar 1978 zugestellte Klageschrift habe die Verjährung rechtzeitig unterbrochen, hält das Oberlandesgericht den Klageanspruch für verjährt, weil die Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs.3 ZPO zugestellt worden sei. Da die Postzustellungsurkunde von dem mit der Zustellung beauftragten zuständigen Postamt nicht an das Landgericht zurückgelangte, bat die Geschäftsstelle um Nachforschungen. Februar 1978 und die Übersendung einer Kopie dieser Mitteilung durch das Landgericht an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am folgenden Tage, dort eingegangen am 6. Wenn schon das Mißlingen des geschilderten Zustellungsversuchs nicht zu Lasten der Klägerin geht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dann kann auch die Laufzeit der Nachrichten hierüber der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß eine sofortige Anwort des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Mitteilung, der Beklagte “solle" ins Ausland verzogen sein, nicht erwartet werden durfte, zu demal dieser zu einer Stellungnahme hierzu nicht einmal ausdrücklich aufgefordert worden war. Überdies hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß schuldhafte Verzögerungen um bis zu 14 Tagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer "demnächst" erfolgten Zustellung bislang als unschädlich angesehen worden seien (BGH, Urteile vom 10.6.1970 - IV ZR 1U86/68 = VersR 1970, 1045, vom 12.10.1971 - VI ZR 59/71 = LM ZPO § 261 b a.F. Nr. 16 und vom 6.4.1972 - III ZR 210/69 = NJW 1972, 1948). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, wer mit der Einreichung der Klageschrift bis zu dem letzten Tage der Verjährungsfrist warte, müsse besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß die Anschrift des Beklagten richtig angegeben werde (vgl. hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin unbestritten schon bei Einreichung der Klageschrift gewußt habe, daß der Beklagte unter der dort angegebenen Anschrift keine Geschäftsräume mehr gehabt habe und wo sich seine neuen Geschäftsräume befanden. Indessen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin vor dem Berufungsgericht durch Vorlage einer Auskunft des Bezirksamtes Hamburg-Mitte vom 20. Februar 1978 behauptet hat, die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten habe diesen unter der dort angegebenen Anschrift erreichen müssen, weil es sich dabei um die zutreffende Wohnanschrift gehandelt habe. Unter diesen Umständen gereicht es der Klägerin nicht zu einem Schuldvorwurf, wenn sie ihren Prozeßbevollmächtigten nicht von sich aus sogleich darüber unterrichtet hat, daß der Beklagte seine Geschäftsräume inzwischen verlegt hatte. Nicht zu beanstanden ist es insbesondere, wenn der Prozeßbevollmächtigte in der Klageschrift die Wohnanschrift des Beklagten angab und vor der Einreichung nicht nochmals bei der Klägerin wegen der Geschäftsadresse rückfragte. Überdies bietet die Angabe der Wohnanschrift den Vorteil, daß hier gegebenenfalls auch durch Niederlegung (§ 182 ZPO) zugestellt werden kann, was bei dem Versuch einer Zustellung in den Geschäftsräumen nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 251/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Februar 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Friedei Jl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Abdol Jabar DflB, FflB^-RflHP-Str. 4P, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. / Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseanischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Januar 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Oktober 1973 verkaufte der Beklagte 2.315 afghanische Fellmäntel an die Fa. HMÜ AG, DflHBHIV. Die Klägerin, die zwei Boutiquen betreibt, nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 21.980,10 DM nebst Zinsen in Anspruch, die dieser ihr Anfang Oktober 1973 für den Verkauf versprochen habe. Der Beklagte hat eine solche Zusage bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat Beweis erhoben und hat zur Zahlung von 18.166,05 DM nebst Zinsen verurteilt, weil der Beklagte der Klägerin diese Vergütung für den von ihr vermittelten Verkauf versprochen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil der Klageanspruch verjährt sei. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Während das Landgericht angenommen hat, die am 31. Dezember 1977 eingereichte und am 23. Februar 1978 zugestellte Klageschrift habe die Verjährung rechtzeitig unterbrochen, hält das Oberlandesgericht den Klageanspruch für verjährt, weil die Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden sei. Mit Recht gehen Landgericht und Oberlandesgericht davon aus, daß der hier in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus dem Geschäft von 1973 gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 201 BGB Ende 1977 verjährte (z.B. RGZ 72, 179, 181; 153, 375, 379; MünchKomm/von Feldmann BGB § 196 Rdn. 25; MünchKomm/Schwerdtner BGB § 652 Rdn. 183; Erman/ Werner, BGB 7. Aufl. § 652 Rdn. 68). Die am letzten Tage der Verjährungsfrist eingereichte Klage hat die Verjährung unterbrochen. Eine solche Wirkung kann die Einreichung gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO allerdings nur dann haben, wenn die Zustellung der Klageschrift am 23. Februar 1978 noch als eine "demnächst” erfolgte anzusehen ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts hier der Fall. / ~ u - 1. Der Versuch des Landgerichts, dem Beklagten die Klageschrift zuzustellen, schlug ausweislich der Akten zunächst fehl. Da die Postzustellungsurkunde von dem mit der Zustellung beauftragten zuständigen Postamt nicht an das Landgericht zurückgelangte, bat die Geschäftsstelle um Nachforschungen. Das Postamt antwortete mit Schreiben vom 2. Februar 1978, beim Landgericht eingegangen am 3. Februar 1978, über den Verbleib der Postzustellungsurkunde sei nichts bekannt. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht die bis zu dem 2. Februar 1978 eingetretene Verzögerung nicht zu dem Nachteil der Klägerin angerechnet; diese Verzögerung sei durch gewissenhafte Prozeßführung nicht zu vermeiden gewesen. Anders liege es dagegen mit der Verzögerung ”ura mindestens zwei Tage”, die dadurch eingetreten sei, daß durch die Nachricht der Post an das Landgericht vom 2. Februar 1978 und die Übersendung einer Kopie dieser Mitteilung durch das Landgericht an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am folgenden Tage, dort eingegangen am 6. Februar, weitere Zeit verstrich. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Wenn schon das Mißlingen des geschilderten Zustellungsversuchs nicht zu Lasten der Klägerin geht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dann kann auch die Laufzeit der Nachrichten hierüber der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. 2. Die Mitteilung der Post vom 2. Februar 1978 enthielt den Hinweis, der Beklagte "solle” ins Ausland verzogen sein. Darauf bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 1978, beim Landgericht am folgenden Tage eingegangen, die Zustellung unter der Anschrift ”B®®straße ff, HHP1" vorzunehmen. Aufgrund dessen legt das Berufungsgericht der Klägerin eine weitere Verzögerung um 11 Tage (vom 6. bis zu dem 17. Februar 1978) zur Last. Auch dieser Vorwurf hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß eine sofortige Anwort des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Mitteilung, der Beklagte “solle" ins Ausland verzogen sein, nicht erwartet werden durfte, zu demal dieser zu einer Stellungnahme hierzu nicht einmal ausdrücklich aufgefordert worden war. Überdies hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß schuldhafte Verzögerungen um bis zu 14 Tagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer "demnächst" erfolgten Zustellung bislang als unschädlich angesehen worden seien (BGH, Urteile vom 10.6.1970 - IV ZR 1U86/68 = VersR 1970, 1045, vom 12.10.1971 - VI ZR 59/71 = LM ZPO § 261 b a.F. Nr. 16 und vom 6.4.1972 - III ZR 210/69 = NJW 1972, 1948). 3. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, wer mit der Einreichung der Klageschrift bis zu dem letzten Tage der Verjährungsfrist warte, müsse besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß die Anschrift des Beklagten richtig angegeben werde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 8.4.1976 - 2 AZR 583/75 = NJW 1976, 1421 und BGH, Urteil vom 25.2.1971 - VII ZR 181/69 » LM ZPO § 693 Nr. 4). Das sei 3 hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin unbestritten schon bei Einreichung der Klageschrift gewußt habe, daß der Beklagte unter der dort angegebenen Anschrift keine Geschäftsräume mehr gehabt habe und wo sich seine neuen Geschäftsräume befanden. Diese Feststellung nötigt zu der Frage, ob nicht die Klägerin die gesamte eingetretene Verzögerung zu vertreten hat. Dabei handelt es sich um etwa 6 Wochen. Eine so lange Zeitspanne kann grundsätzlich nicht mehr als unerhebliche und daher unschädliche Verzögerung angesehen werden (vgl. BGH Urteile vom 5.6.1961 - III ZR 73/60 = NJW 1961, 1627 und vom 23.1.1967 - III ZR 3/66 = NJW 1967, 779). Indessen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin vor dem Berufungsgericht durch Vorlage einer Auskunft des Bezirksamtes Hamburg-Mitte vom 20. Februar 1978 behauptet hat, die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten habe diesen unter der dort angegebenen Anschrift erreichen müssen, weil es sich dabei um die zutreffende Wohnanschrift gehandelt habe. Von diesem Vorbringen, dem der Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten ist, muß der Senat ausgehen. Danach hatte sich zwar die Geschäftsadresse, nicht aber die Wohnanschrift des Beklagten geändert. Jedenfalls durfte die Klägerin von einer solchen Lage ausgehen, nachdem ihrem Prozeßbevollmächtigten, wie ebenfalls unbestritten ist, auf eine mündliche Anfrage kurz vor Einreichung der Klageschrift von der zuständigen Behörde mitgeteilt worden war, die in der Klageschrift angegebene Adresse treffe zu. Unter diesen Umständen gereicht es der Klägerin nicht zu einem Schuldvorwurf, wenn sie ihren Prozeßbevollmächtigten nicht von sich aus sogleich darüber unterrichtet hat, daß der Beklagte seine Geschäftsräume inzwischen verlegt hatte. Auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fällt kein Verschulden zur Last. Nicht zu beanstanden ist es insbesondere, wenn der Prozeßbevollmächtigte in der Klageschrift die Wohnanschrift des Beklagten angab und vor der Einreichung nicht nochmals bei der Klägerin wegen der Geschäftsadresse rückfragte. Dazu bestand für den Prozeßbevollmächtigten kein Anlaß. Überdies bietet die Angabe der Wohnanschrift den Vorteil, daß hier gegebenenfalls auch durch Niederlegung (§ 182 ZPO) zugestellt werden kann, was bei dem Versuch einer Zustellung in den Geschäftsräumen nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75 = NJW 1976, 149). Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs