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BGH · IVa ZR 249/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 249/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. kung erteilt werden; der Vollmachtgeber kann sich aber durchaus mit schuldrechtlicher Wirkung verpflichten, nicht über den Gegenstand, auf den sich die Vollmacht bezieht, zu verfügen. Gründe, weshalb diese Verpflichtung der Beklagten etwa wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sein sollte oder weshalb die Unwiderruflichkeit der Vollmacht nicht hätte vereinbart werden können (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
IVaProzeßbevollmächtigterVollmachtgründenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 249/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Thomas
 str.
10, H
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. HB -
gegen
 Frau Anna B
kstr.
22,
»
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 19. Juni 1985
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1984 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Allerdings bestehen gegen die Hauptbegründung des Berufungsurteils Bedenken. Eine sogenannte verdrängende unwiderrufliche Vollmacht kann zwar nicht mit dinglicher Wir-
kung erteilt werden; der Vollmachtgeber kann sich aber durchaus mit schuldrechtlicher Wirkung verpflichten, nicht über den Gegenstand, auf den sich die Vollmacht bezieht, zu verfügen. Gründe, weshalb diese Verpflichtung der Beklagten etwa wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sein sollte oder weshalb die Unwiderruflichkeit der Vollmacht nicht hätte vereinbart werden können (vgl. BGH WM 1971, 956), zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Die Hilfsbegründung trägt jedoch das angefochtene Urteil. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde weder in der Berufungsbegründung noch in der Revisionsbegründung etwas vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
Rottmüller
 Dr. Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs