Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1977 mit der Beklagten, einer Krankenversicherungsgesellschaft, eine Vereinbarung getroffen, die die Vermittlung von Auslandsgruppenverträgen zu dem Gegenstand hatte und in der es heißt: Kundenschutz it Ferner war in dem Vertrag vorgesehen, daß der Kläger zugunsten der Beklagten Prämienrechnungen erstellen und das Inkasso einschließlich des "außergerichtlichen Mahnverfahrens (§§ 38/39 VVG)" durchführen sollte. Dezember 1977 geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zu dem Ende des Kalenderjahres gekündigt wurde. Die Fa.kündigte den Gruppenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 16. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm auch von den Prämien, die die Firma Er begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger einen Betrag von 15 % dieser Prämien an ihn zu zahlen. Während des Rechtsstreits hat der Kläger sein Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag vom 2. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Provisionspflicht der Beklagten mit der Kündigung des Vertrages ende. Es ist keineswegs selbstverständlich, daß damit nur die formelle Dauer des Versicherungsvertrages gemeint war, so daß die Provisionspflicht entfiele, wenn der ursprüngliche Versicherungsvertrag gekündigt und durch einen neuen mit gleichem Inhalt ersetzt wird. Bei einer an Treu und Glauben (§ 157 BGB) orientierten Auslegung wird man nicht außer Acht lassen dürfen, daß der Kläger, wie allgemein üblich, für die Akquisition selbst keine besondere Vergütung erhielt; mit der von den Prämienzahlungen einbehaltenen 15 %igen Provision wurde daher nicht nur die Verwaltung des Versicherungsbestandes, sondern auch die ursprüngliche Vermittlungstätigkeit des Klägers abgegolten, zu demal er nach der Courtagevereinbarung bei einer Versichertenzahl von über 50 Personen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhalten sollte. Dieser hatte ein berechtigtes,auch für die Beklagte erkennbares Interesse daran, daß ihm die Frucht seiner Bemühungen nicht durch eine willkürliche Kündigung des Versicherungsvertrages entzogen werde. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers die inhaltliche Identität der Das Berufungsurteil kann auch nicht aus den in der Revisionserwiderung dargelegten Gründen aufrechterhalten werden. Die Beklagte bezweifelt, daß der zweite Gruppenversicherungsvertrag sich nahtlos an den ersten ange^ schlossen habe; wenn in § 4 Abs. 1 des Folgevertrages gesagt werde, daß der Versicherungsschutz nicht vor dem "Inkrafttreten des Vertrages" beginne, so sei damit nicht das in § 14 Abs. 1 genannte Datum vom 1. Auch die Entscheidung dieser Auslegungsfrage ist Sache des Tatrichters, der^dabei das Senatsurteil BGHZ 84, 268 zu beachten haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 249/83 URTEIL Verkündet am: 2. Oktober 1985 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versicherungskaufmanns Erich R straße 17 > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Vorstand, AG, vertreten durch den 17-21, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1985 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beschäftigte sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Er hatte am 14. März 1977 mit der Beklagten, einer Krankenversicherungsgesellschaft, eine Vereinbarung getroffen, die die Vermittlung von Auslandsgruppenverträgen zu dem Gegenstand hatte und in der es heißt: ”1. Courtagen Bis zu einer Versichertenzahl von bis 50 Personen 15,0 % bis 100 Personen 15,0 % + 2,5 % Bearbeitung über 100 Personen 15,0 % + 5,0 % Bearbeitung fortlaufend, solange diese Versicherungsverträge beim Versicherer bestehen. II. Kundenschutz it Ferner war in dem Vertrag vorgesehen, daß der Kläger zugunsten der Beklagten Prämienrechnungen erstellen und das Inkasso einschließlich des "außergerichtlichen Mahnverfahrens (§§ 38/39 VVG)" durchführen sollte. Durch Vermittlung des Klägers kam am 21. April 1977 ein Auslandsgruppenvertrag mit der Fa. in K^^ zustande. Er wurde zunächst bis zu dem 31. Dezember 1977 geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zu dem Ende des Kalenderjahres gekündigt wurde. Die Fa. kündigte den Gruppenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 16. September 1980 zu dem 31. Dezember 1980. Im April 1981 schloß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1981 ohne Einschaltung des Klägers einen neuen Gruppenversicherungsvertrag sowie einen weiteren Tagegeldversicherungsvertrag ab. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm auch von den Prämien, die die Firma AG für die Zeit ab 1. Januar 1981 gezahlt hat, eine Provision zustehe. Er verlangt mit der vorliegenden Klage Auskunft und "Rechnungslegung" über die Prämienzahlungen der Firma AG (und deren Tochterfirma I| GmbH) für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 30. September 1981. Er begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger einen Betrag von 15 % dieser Prämien an ihn zu zahlen. Während des Rechtsstreits hat der Kläger sein Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1982 auf die "Id^-A^| Assekuranzbetreuung GmbH Versicherungsmakler" übertragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Provisionspflicht der Beklagten mit der Kündigung des Vertrages ende. Anders sei es, wenn §162 BGB eingreife, wenn also die Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Beklagten treuwidrig herbeigeführt worden sei. Das sei jedoch hier nicht der Fall; die Kündigung sei nicht von der Beklagten, sondern von der Versicherungsnehmerin ausgesprochen worden. Dieser Vorgang sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Bevor es diese Überlegungen anstellte, hätte das Berufungsgericht jedoch prüfen müssen, wie der Satz "Solange diese Versicherungsverträge beim Versicherer bestehen" in Ziffer I der Vereinbarung zwischen den Parteien auszulegen ist. Es ist keineswegs selbstverständlich, daß damit nur die formelle Dauer des Versicherungsvertrages gemeint war, so daß die Provisionspflicht entfiele, wenn der ursprüngliche Versicherungsvertrag gekündigt und durch einen neuen mit gleichem Inhalt ersetzt wird. Wäre der Vertrag so zu verstehen, so hätten es die Parteien des Versicherungsvertrages leicht, die Provisionspflicht gegenüber dem Makler abzuschütteln. Die Verminderung der Provisionsbelastung liegt im gemeinsamen Interesse von Versicherer und Versicherungsnehmer; denn je weniger der Versicherer an Provi- sion zu zahlen hat, umso eher kann er dem Versicherungsnehmer günstigere Bedingungen anbieten. Bei einer an Treu und Glauben (§ 157 BGB) orientierten Auslegung wird man nicht außer Acht lassen dürfen, daß der Kläger, wie allgemein üblich, für die Akquisition selbst keine besondere Vergütung erhielt; mit der von den Prämienzahlungen einbehaltenen 15 %igen Provision wurde daher nicht nur die Verwaltung des Versicherungsbestandes, sondern auch die ursprüngliche Vermittlungstätigkeit des Klägers abgegolten, zu demal er nach der Courtagevereinbarung bei einer Versichertenzahl von über 50 Personen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhalten sollte. Dieser hatte ein berechtigtes,auch für die Beklagte erkennbares Interesse daran, daß ihm die Frucht seiner Bemühungen nicht durch eine willkürliche Kündigung des Versicherungsvertrages entzogen werde. Es bedarf deshalb einer tatrichterlichen Prüfung, ob der Vertrag nicht dahin zu verstehen ist, daß die Courtagepflicht - möglicherweise in gekürztem Umfang - so lange andauern solle, wie das Risiko, das Gegenstand des Versicherungsvertrages ist, für denselben Versicherungsnehmer bei der Beklagten versichert bleibt, zu demindest solange, wie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht wesentlich verändert werden. Der zwischen der Beklagten und der Firma ^ abgeschlossene neue Versicherungsvertrag schloß nach den in ihm angegebenen Datum des Vertragsbeginns nahtlos an den alten, vom Kläger vermittelten Vertrag an. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers die inhaltliche Identität der beiden Verträge (Berufungsurteil S. 9 Absatz l); davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen. II. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus den in der Revisionserwiderung dargelegten Gründen aufrechterhalten werden. 1. Die Beklagte macht geltend, der neue Vertrag weiche in wesentlichen Punkten vom alten ab. Dies ist zwischen den Parteien streitig (vgl. dazu außer dem in der Revisionsinstanz zitierten Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 1983 - Bl. 151, 159 ff. d.A. - den Schriftsatz des Klägers vom 1. Juli 1983 - Bl. 169 d.A.) und vom Tatrichter zu entscheiden. 2. Die Beklagte bezweifelt, daß der zweite Gruppenversicherungsvertrag sich nahtlos an den ersten ange^ schlossen habe; wenn in § 4 Abs. 1 des Folgevertrages gesagt werde, daß der Versicherungsschutz nicht vor dem "Inkrafttreten des Vertrages" beginne, so sei damit nicht das in § 14 Abs. 1 genannte Datum vom 1. Januar 1981, sondern der April 1981 gemeint. Auch die Entscheidung dieser Auslegungsfrage ist Sache des Tatrichters, der^dabei das Senatsurteil BGHZ 84, 268 zu beachten haben wird. 3. Die Aktivlegitimation des Klägers, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zweifellos bestand, ist durch die im Laufe des Rechtsstreits vorgenommene 8 - Veräußerung seines Unternehmens an die Inter-All-Assekuranz-Betreuung GmbH nicht berührt worden (§ 265 Abs. 2 ZPO). Fraglich kann es lediglich sein, ob der Kläger jetzt Zahlung an diese Gesellschaft beantragen muß oder ob er an seinem ursprünglichen Klageantrag festhalten darf. Das Berufungsgericht hat das letztere angenommen. Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, die hiergegen in der Revisions-instanz geäußerten Bedenken dadurch auszuräumen, daß er entweder eine Zustimmungserklärung der jetzigen Gläubigerin zu dem gestellten Klageantrag beibringt, den Klageantrag ändert oder einen Hilfsantrag stellt. Einer Entscheidung der Rechtsfrage wird es daher voraussichtlich nicht bedürfen. 4. Die weiteren Ausführungen in der Revisionserwiderung richteten sich gegen Argumente der Revision, die der Senat nicht übernommen hat. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs