Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr . Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Dem Schreiben der Fa.Vfli vom 30. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU Bl. 16) zu den Anforderungen an ein Aushandeln kommt es deshalb nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 248/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit w flHHHHHIHHi g flHHHHBflHHHHB- g e e schaft mbH & Co.KG, gesetzlich vertreten durch die Firma kl GflIBHHHHHHBHi- G e s e 11 s c h a f t mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang SflHIi 0 BMBBBÄs t r a ß e 0, M| - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Or. und gegen Straße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr . Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 18. Juni 1986 beschlossen; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1985 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Dem Schreiben der Fa. Vfli vom 30. Oktober 1980 kann nicht entnommen werden, daß eine Bereitschaft zu Verhandlungen über die Vertragsbedingungen 3 bestanden hätte. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU Bl. 16) zu den Anforderungen an ein Aushandeln kommt es deshalb nicht an. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs