Streithelfer auf Seiten der Klägerin : Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf den Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr, Schmidt-Kessel am 17. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der VollstreckungsSchuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl die geltend gemachten Nachteile - wie hier - bereits erkennbar waren (BGH Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 * LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = RGUR 1980, 329; Da einer der Ausnahmefälle, in denen eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR l/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 247/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Frau Ingrid 2. Dr. Thomas ' 3. Jürgen RS, Fi 4. Gertrud Maximiliane 3. Dr. Reinhold W als Nachlaßverwalter nach Dr. Fritz RI Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Hausfrau Monika CH-] »geb. »latzi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Streithelfer auf Seiten der Klägerin : Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf den Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr, Schmidt-Kessel am 17. Dezember 1986 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. September 1986 - 2 U 58/81 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe : Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der VollstreckungsSchuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl die geltend gemachten Nachteile - wie hier - bereits erkennbar waren (BGH Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 * LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = RGUR 1980, 329; 3 Beschluß vom 26.3.1980 - I 2R 1/80 = WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 2.4.1981 - IVa ZR 240/80 und ständig). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Da einer der Ausnahmefälle, in denen eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR l/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel