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BGH · 2 U 58/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 U 58/81

Streithelfer auf Seiten der Klägerin : Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf den Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr, Schmidt-Kessel am 17. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der VollstreckungsSchuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl die geltend gemachten Nachteile - wie hier - bereits erkennbar waren (BGH Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 * LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = RGUR 1980, 329; Da einer der Ausnahmefälle, in denen eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR l/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungIVa17EinstellungBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 247/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Frau Ingrid
2.	Dr. Thomas '
3.	Jürgen RS, Fi
4.	Gertrud Maximiliane
3. Dr. Reinhold	W
als Nachlaßverwalter nach Dr. Fritz RI
Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
die Hausfrau Monika CH-]
»geb.
»latzi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Streithelfer auf
 Seiten der Klägerin :	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf den Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr, Schmidt-Kessel
 am 17. Dezember 1986
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. September 1986 - 2 U 58/81 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der VollstreckungsSchuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl die geltend gemachten Nachteile - wie hier - bereits erkennbar waren (BGH Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 * LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = RGUR 1980, 329;
3
Beschluß vom 26.3.1980 - I 2R 1/80 = WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 2.4.1981 - IVa ZR 240/80 und ständig). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Da einer der Ausnahmefälle, in denen eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR l/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel