- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Für die Betriebseinrichtung und die Waren hatte Frau Barbara A^J^^ im Jahre 1972 bei der Beklagten im Rahmen einer gebündelten Sachversicherung eine Klein-BUV abgeschlossen. Das Berufungsgericht nimmt an, die "Vermietung" des Inventars an den Kläger habe unabhängig davon, daß Versicherungsnehmerin und Verpächterin verschiedene Personen seien, nicht in analoger Anwendung des § 69 WG zu einem Übergang Auch der Kläger anerkenne, daß die "Vermietung" der Einrichtung in Bezug auf das Sachinteresse, also das Interesse an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Inventars, nicht als Veräus-serung im Sinne der Vorschrift aufzufassen sei; er wolle lediglich das Gewinninteresse, das durch die Klein-BUV abgedeckt sei, anders behandelt wissen. Dagegen spreche aber, daß die Klein-BUV nach der Konstruktion des Versicherungsvertrages nur einen Annex zur Feuerversicherung des Inventars darstelle. Das Gewinninteresse solle vielmehr an das Eigentum an den genutzten Sachen gebunden bleiben, auch wenn es - wie im Streitfall - mit der (Unter-)Verpachtung des Gaststättenbetriebes für die Versicherungsnehmerin entfalle . RGZ 84, 409, 114, 316; BGH, Urteil vom 8.2.1965 - II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 427; Senat, Urteil vom 11.2.1987 - IVa ZR 194/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat für die Frage der Veräußerung der versicherten Sache stets darauf abgestellt, ob ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht vorliegt. 183, ebenfalls ohne Differenzierung zwischen Groß-und Klein-BUV; anders demgegenüber für die Gewinnversicherung Lenski, Zur Veräußerung der versicherten Sache 1965, S. 66, 67) in ausdehnender Anwendung des § 69 WG davon aus, daß die Veräußerung eines Betriebes, für den eine Groß-Be-triebsunterbrechungsversicherung (Groß-BUV) besteht, zu dem Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Erwerber führt, und zwar auch dann, wenn mit dem Betriebsübergang nur Pacht verbunden ist (vgl. Indessen rechtfertigen diese Gesichtspunkte, die - wie der Revision zuzugestehen ist - im Ausgangspunkt gleichermaßen für die Groß- und die Klein-BUV gelten, wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit der Klein-BUV dennoch nicht den Schluß, daß die Betriebsübertragung durch Verpachtung auch bei der Klein-BUV zu einem Versicherungsnehmerwechsel führt. b) Für die Betriebsübertragung bei bestehender Klein-BUV befürwortet die versicherungsrechtliche Lehre eine direkte Anwendung des § 69 WG. Deshalb trete bei Veräußerung einer Sache, für die eine Sachversicherung abgeschlossen worden sei, der Erwerber nicht nur in diese, sondern auch in die angehängte Klein-BUV ein (vgl. Eine enge rechtliche Anbindung der Klein-BUV an die Sachversicherung bejaht auch der erkennende Senat. 93; - ck VerBAV 1979, 419) oder in einer Bündelung zwischen dem Sachversicherungs-(Grund-) Vertrag und der (akzessorischen) Klein-BUV zu sehen ist (für Vertragsannex Prölss/Martin aaO § 69 An. 1 E c; Bruck/Möller/Sieg, aaO § 68, An. 18; Sieg, DB 1965, 1583, 1585). Weitergeführt wird die rechtliche Anbindung der Klein-BUV dadurch, daß das gegenüber der Sachversicherung nach den AFB usw. hinzukommende BU-Risiko lediglich einen zusätzlichen Prämiensatz zur Folge hat; die ZKBU 80 und ebenso die zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarten früheren Sonderbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) verzichten Schließlich wird der Sachversicherungscharakter der Klein-BUV durch die wiederum nur für diese BUV-Art geltende Abhängigkeit bei der Unterversicherung verdeutlicht: Eine bei der Sachversicherung bestehende Unterversicherung reduziert nach § 4 ZKBU 80 automatisch auch die BU-Entschädigung (ebenso Prölss/Martin, aaO § 53 An. 2 B). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Versicherungsnehmerin das Interesse des Klägers versichert wissen wollte und dies auch der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Wenn sie dieses Ziel auch in erster Linie durch einen Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Kläger zu erreichen suchte, so schließt dies doch nicht aus, daß sie notfalls eine Fremdversicherung in Kauf nahm.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG § 69 § 69 WG ist in der Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urt. v. 15. April 1987 - IVa ZR 244/85 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 244/85 URTEIL Verkündet am; 15. April 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gastwirts Herbert V( U Straße 64, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die I^PL Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, R^BÄstraße 15-19, H( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-gerichts zu Hamburg vom 25. September 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit der Übernahme einer von ihm gepachteten Gaststätte mit Inventar analog § 69 WG in eine bestehende Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BUV) eingetreten ist. Am 4. August 1980 "mietete" der Kläger von der Firma A^|^ A^^^-Gaststätten-GmbH in Opladen Gaststättenräume nebst Inventar. Für die Betriebseinrichtung und die Waren hatte Frau Barbara A^J^^ im Jahre 1972 bei der Beklagten im Rahmen einer gebündelten Sachversicherung eine Klein-BUV abgeschlossen. Frau Ai^^B teilte der Beklagten mit Schreiben 3 vom 22. August 1980 die erfolgte "Vermietung" mit; gleichzeitig bat sie, aus der Geschäftsversicherung entlassen zu werden; der Kläger - so hieß es weiter - "möchte stattdessen in den Vertrag eintreten"; die Beklagte solle sich deswegen mit ihm in Verbindung setzen. Diese reagierte hierauf - wie der Kläger behauptet - nicht. Sie sandte die Prämienrechnung wie bisher an Frau A^^^, die sie an den Kläger zur Bezahlung weiterleitete. Durch einen Brand im Mai 1982 wurde der Betrieb in der Gaststätte für mehrere Monate unterbrochen. Den Sachschaden am Betriebsinventar erstattete die Beklagte Frau A^H^. Die Regulierung des Betriebsunterbrechungsschadens des Klägers verweigerte sie mit der Begründung, der Kläger sei nicht ihr Vertragspartner. Land- und Oberlandesgericht haben die auf Erstattung des BetriebsunterbrechungsSchadens in Höhe von 32.648,79 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht nimmt an, die "Vermietung" des Inventars an den Kläger habe unabhängig davon, daß Versicherungsnehmerin und Verpächterin verschiedene Personen seien, nicht in analoger Anwendung des § 69 WG zu einem Übergang 4 der zwischen Frau und dem beklagten Versicherer be- stehenden Klein-BUV auf den Kläger geführt. Auch der Kläger anerkenne, daß die "Vermietung" der Einrichtung in Bezug auf das Sachinteresse, also das Interesse an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Inventars, nicht als Veräus-serung im Sinne der Vorschrift aufzufassen sei; er wolle lediglich das Gewinninteresse, das durch die Klein-BUV abgedeckt sei, anders behandelt wissen. Dagegen spreche aber, daß die Klein-BUV nach der Konstruktion des Versicherungsvertrages nur einen Annex zur Feuerversicherung des Inventars darstelle. Durch diese Anbindung werde hinreichend deutlich, daß die versicherten Interessen nicht getrennt werden dürften. Das Gewinninteresse solle vielmehr an das Eigentum an den genutzten Sachen gebunden bleiben, auch wenn es - wie im Streitfall - mit der (Unter-)Verpachtung des Gaststättenbetriebes für die Versicherungsnehmerin entfalle . 1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine direkte Anwendung des § 69 Abs. 1 WG. Die Rechtsprechung (vgl. RGZ 84, 409, 114, 316; BGH, Urteil vom 8.2.1965 - II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 427; Senat, Urteil vom 11.2.1987 - IVa ZR 194/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat für die Frage der Veräußerung der versicherten Sache stets darauf abgestellt, ob ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht vorliegt. Die bloße Verpachtung einer Sache - der Gaststättenräume nebst Inventar - reicht hierfür nicht aus. 2. Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch darin, daß die rechtliche Anbindung der Klein-BUV an die Sachversiche- 5 rung einer analogen Anwendung der Vorschrift für den Fall der Betriebsverpachtung entgegensteht. a) Allerdings geht die Rechtslehre (vgl. Prölss/Martin, WG 23. Aufl. § 69 Anm. 1 E c; Bruck/Möller/Sieg, WG 8. Aufl. § 68 Anm. 18 und § 69 Anm. 44; Möller, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl. S. 49 dort allerdings ohne Differenzierung zwischen Groß- und Klein-BUV; Sieg, DB 1965, 1583, 1585; Sieg, Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 1984, S. 183, ebenfalls ohne Differenzierung zwischen Groß-und Klein-BUV; anders demgegenüber für die Gewinnversicherung Lenski, Zur Veräußerung der versicherten Sache 1965, S. 66, 67) in ausdehnender Anwendung des § 69 WG davon aus, daß die Veräußerung eines Betriebes, für den eine Groß-Be-triebsunterbrechungsversicherung (Groß-BUV) besteht, zu dem Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Erwerber führt, und zwar auch dann, wenn mit dem Betriebsübergang nur Pacht verbunden ist (vgl. Prölss/Martin aaO § 69 Anm. 1 E c; Magnusson, Rechtsfragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung, 1955, S. 113-115; ferner zu dem Begriff der Unternehmensveräußerung bei § 151 WG BGH, Urteil vom 21.3.1963 - II ZR 111/60 - VersR 1963, 516; Prölss/Martin aaO § 151 Anm. 4). Auch kann die Literatur hierfür erhebliche Gründe anführen: So erwächst bei der BUV das versicherte Interesse nicht aus Eigentum, sondern es besteht ebenso, wenn die dem Betrieb dienenden "versicherten" Sachen (insbesondere Gebäude nach den Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungsbedingungen (FBUB) und Maschinen nach den Allgemeinen Maschi-nen-Betriebsunterbrechungsversicherungsbedingungen (MBUB) ganz oder teilweise gemietet, geliehen oder gepachtet sind (vgl. Prölss/Martin aaO § 69 Anm. 1 Ec); ferner waren An- 6 wartschaftsversicherungen bei Erlaß des WG noch wenig bekannt, was den Schluß von Magnusson (aaO S. 113-115) nahelegt, dem Gesetzgeber sei der Wortlaut des § 69 WG gegenüber dem Gedanken der Vorschrift zu eng geraten (ebenso Sieg, DB 1965, 1583, 1585); schließlich spricht viel dafür, der dominierenden Rolle, die dem Betrieb arbeitsund versicherungsrechtlich (§ 151 Abs. 1 Satz 2 WG) zugewiesen ist, auch im Rahmen des § 69 WG Rechnung zu tragen (vgl. Bruck/ Möller/Sieg, aaO § 69 Anm. 44; Sieg, DB 1965, 1583, 1585). Indessen rechtfertigen diese Gesichtspunkte, die - wie der Revision zuzugestehen ist - im Ausgangspunkt gleichermaßen für die Groß- und die Klein-BUV gelten, wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit der Klein-BUV dennoch nicht den Schluß, daß die Betriebsübertragung durch Verpachtung auch bei der Klein-BUV zu einem Versicherungsnehmerwechsel führt. b) Für die Betriebsübertragung bei bestehender Klein-BUV befürwortet die versicherungsrechtliche Lehre eine direkte Anwendung des § 69 WG. Die Klein-BUV sei zur Sachversicherung akzessorisch. Deshalb trete bei Veräußerung einer Sache, für die eine Sachversicherung abgeschlossen worden sei, der Erwerber nicht nur in diese, sondern auch in die angehängte Klein-BUV ein (vgl. Prölss/Martin aaO § 69 Anm. 1 E c; Sieg, DB 1965, 1583, 1585). Eine enge rechtliche Anbindung der Klein-BUV an die Sachversicherung bejaht auch der erkennende Senat. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Anbindung konstruktiv in einem einheitlichen Vertrag, bestehend aus der Versicherung für den Sachsubstanzschaden und der Versicherung für den BU- 7 Schaden (so Martin, Sachversicherungsrecht A I 6; Boldt, Die Feuerversicherung, 8. Aufl. 1981 S. 93; - ck VerBAV 1979, 419) oder in einer Bündelung zwischen dem Sachversicherungs-(Grund-) Vertrag und der (akzessorischen) Klein-BUV zu sehen ist (für Vertragsannex Prölss/Martin aaO § 69 Anm. 1 E c; Bruck/Möller/Sieg, aaO § 68, Anm. 18; Sieg, DB 1965, 1583, 1585). Nach beiden Auffassungen verbietet jedenfalls die vertraglich vereinbarte rechtliche Unselbständigkeit der Klein-BUV deren nachträglichen alleinigen Übergang auf den Betriebsübernehmer. Die Versicherer vereinbaren für die Klein-BUV regelmässig die "Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung" (ZKBU 80). Schon der Ausdruck "Zusatzbedingungen" deutet darauf hin, daß die Klein-BUV nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit den im Vorspruch der ZKBU 80 genannten Sachversicherungszweigen - Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-, Leitungswasser-, Sturmschadenversicherung - genommen werden kann. Zu deren Allgemeinen Bedingungen treten dann die Sonderbedingungen für das BU-Risiko hinzu. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Groß-BUV, die selbständig abgeschlossen werden kann (so auch Sieg, DB 1965, 1583) . Weitergeführt wird die rechtliche Anbindung der Klein-BUV dadurch, daß das gegenüber der Sachversicherung nach den AFB usw. hinzukommende BU-Risiko lediglich einen zusätzlichen Prämiensatz zur Folge hat; die ZKBU 80 und ebenso die zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarten früheren Sonderbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) verzichten 8 - ebenfalls im Unterschied zu den FBUB und MBUB - auf eine Versicherungssumme (vgl. § 4 ZKBU) und Prämienbemessungs-grundlage in Höhe des Jahresertrages (vgl. Martin aaO S. 1, letzter Absatz sowie A I 7; Engels, VP 1980, 194). Schließlich wird der Sachversicherungscharakter der Klein-BUV durch die wiederum nur für diese BUV-Art geltende Abhängigkeit bei der Unterversicherung verdeutlicht: Eine bei der Sachversicherung bestehende Unterversicherung reduziert nach § 4 ZKBU 80 automatisch auch die BU-Entschädigung (ebenso Prölss/Martin, aaO § 53 Anm. 2 B). 3. Das Berufungsgericht hat zwar geprüft, ob hinsichtlich der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Fremdversicherung vorlag; es hat diese Frage jedoch mit einer unzulänglichen Begründung verneint. Als Frau A^|^^ den gebündelten Sachversicherungsvertrag für Gaststättenräume abschloß, war Gegenstand der in diesem Vertrag inbegriffenen Betriebsunterbrechungsversicherung das Interesse, das die VN an der ungestörten Fortführung ihres Betriebes hatte. Dieses Interesse ist jedoch mit der Vermietung (oder Verpachtung) der Gaststätte weggefallen; damit ist insoweit das Versicherungsverhältnis erloschen. Der Beklagten stand daher von dem Zeitpunkt an, in dem sie von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hatte, keine Prämie für die Betriebsunterbrechungsversicherung mehr zu (§ 68 Abs. 2 WG). Anders ist es nur dann, wenn der Inhalt des Vertrages dahin geändert wurde, daß statt des eigenen Interesses der Versicherungsnehmerin das Interesse des Klägers versichert sein sollte. In der Anforderung und Zah- 9 lung von Prämien in unveränderter Höhe könnte daher nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) eine konkludente Änderung des Versicherungsvertrages zu sehen sein, durch die die bisherige Eigen- in eine Fremdversicherung umgewandelt wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Versicherungsnehmerin das Interesse des Klägers versichert wissen wollte und dies auch der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Wenn sie dieses Ziel auch in erster Linie durch einen Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Kläger zu erreichen suchte, so schließt dies doch nicht aus, daß sie notfalls eine Fremdversicherung in Kauf nahm. Diese Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht tatrichterlich zu würdigen haben. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dehner