Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage vom I*1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in Höhe von mehr als 33.583,33 DM abgewiesen worden ist. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des Verzugsschadens der Klägerin. Als Verzugsschaden verlangte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit für das Jahr 1976 als vom Finanzamt festgesetzte, aber noch nicht bezahlte Säumniszuschläge Auf die Berufung der Klägerin hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, die gesetzlichen Zinsen für 1976 an die Klägerin und die gesamten Säumniszuschläge für 1977 an das Land Berlin zu zahlen; die Die Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre Revision zurückgenommen hat. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision weiterhin die Zahlung der Säumniszuschläge für 1976 an sich, hilfsweise an das Land Berlin, jedoch nur noch, soweit diese - 1296 jährlich gegenüber 5# jährlich - als konkreter Verzugsschaden über die gesetzlichen Zinsen hinausgehen. Den Betrag von 80.600,- DM hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung nicht zuerkannt, insoweit liege eine unzulässige Doppelberechnung vor. Die Klägerin mache für 1976 nebeneinander die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 310.000,- DM und den konkreten Verzugsschaden, nämlich die für die Zeit vom 1. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Gesamtbetrag der gesetzlichen Zinsen für den mit Säumniszuschlägen belegten Zeitraum im Jahre 1976 um diese Mehrforderung niedriger liegt als der konkrete Schaden. Für den genannten Zeitraum ist der konkrete Verzugsschaden der Klägerin um die Differenz, also um 7# höher. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, der Versicherungsnehmer müsse sich als Gläubiger auf den von ihm nachgewiesenen Verzugsschaden die Verzugszinsen anrechnen lassen. Für 1976 hat die Klägerin unstreitig noch keine Säumniszuschläge an das Finanzamt bezahlt; insoweit ist
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am *,0. Januar 1985 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma AG, vertreten durch ihren Verwaltungs- rat, F^BBgasse 2, Schweiz, Klägerin und Revisionsklägr.rin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HU - IVa ZR 2hU/8^ URTEIL gegen die Firma Zj BflBallee 1, AG, vertreten durch ihren Vorstand, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ - 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage vom I*1. Januar 1985 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in Höhe von mehr als 33.583,33 DM abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt; über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge von 310.000,- DM, zu zahlen an die Klägerin, und von 744.000,- DM, zu zahlen an das Land Berlin, hinaus weitere 47.016,67 DM an das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch die Uberfinanzdirektion, diese vertreten durch das Finanzamt für Körperschaften, Str. 2-4, zu zahlen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin wegen ihrer Klagerücknahme vorab 3.000,- DM. Die übrigen Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3% und die Beklagte zu 97%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des Verzugsschadens der Klägerin. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin die Hauptsumme von 6,2 Millionen DM zu zahlen« Als Verzugsschaden verlangte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit für das Jahr 1976 als vom Finanzamt festgesetzte, aber noch nicht bezahlte Säumniszuschläge 80.600,- DM und weiter 3% gesetzliche Zinsen in Höhe von 310.000, - DM und für das Jahr 1977 1% monatliche Säumniszuschläge - also 12% jährlich - in Höhe von insgesamt 744.000, - DM, die von der Klägerin teils - 408.950,08 DM -bereits an das Finanzamt gezahlt waren, teils - der Rest von 335.049»92 DM - noch zu zahlen waren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der vom Landgericht zu einem Teil verurteilten Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, die gesetzlichen Zinsen für 1976 an die Klägerin und die gesamten Säumniszuschläge für 1977 an das Land Berlin zu zahlen; die i Klage auf Zahlung von 80.600,- DM an Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Februar 1976 hat es unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre Revision zurückgenommen hat. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision weiterhin die Zahlung der Säumniszuschläge für 1976 an sich, hilfsweise an das Land Berlin, jedoch nur noch, soweit diese - 1296 jährlich gegenüber 5# jährlich - als konkreter Verzugsschaden über die gesetzlichen Zinsen hinausgehen. Sie verlangt deshalb nicht mehr 80.600,- DM, sondern nur noch 47*016,67 DM. Entseheidungsgründe: Den Betrag von 80.600,- DM hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung nicht zuerkannt, insoweit liege eine unzulässige Doppelberechnung vor. Die Klägerin mache für 1976 nebeneinander die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 310.000,- DM und den konkreten Verzugsschaden, nämlich die für die Zeit vom 1. Januar bis 9* Februar 1976 vom Finanzamt berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 80.600,- DM geltend. Für den Rest des Jahres 1976 wurde ein Vollstreckungsschutzabkommen geschlossen, welches weitere Säumniszuschläge für dieses Jahr ausschloß. Die gesetzlichen Zinsen seien der Mindestschaden der Klägerin. Der konkrete Schaden bleibe hinter dem Mindestschaden zurück und könne demnach nicht zu letzterem zuaddiert werden. i e Diese Begründung kann die insoweit vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung nur zu dem Teil tragen. Die Klägerin kann zwar nicht die ihr auferlegten Säumniszuschläge in voller Höhe und dazu noch die gesetzlichen Zinsen, wohl aber die Säumniszuschläge verlangen, soweit diese über die gesetzlichen Zinsen hinausgehen. Diesem Gedanken Rechnung tragend hat die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Mehrforderung auf 47.016,67 Ml beschränkt. In dieser eingeschränkten Höhe ist die Forderung berechtigt. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Gesamtbetrag der gesetzlichen Zinsen für den mit Säumniszuschlägen belegten Zeitraum im Jahre 1976 um diese Mehrforderung niedriger liegt als der konkrete Schaden. Umgekehrt ausgedrückt: Der in der Zeit vom 1. Januar bis 9. Februar 1976 durch Festsetzung der Säumniszuschläge sich ergebende konkrete Schaden ist um 47.016,67 DM höher als der für diesen Zeitraum zu berechnende Zinsbetrag. Das zeigt der Vergleich des Zinssatzes von 5# jährlich mit der Höhe des Säumniszuschlages von 1# monatlich, also 12# jährlich. Für den genannten Zeitraum ist der konkrete Verzugsschaden der Klägerin um die Differenz, also um 7# höher. Sie muß noch erhalten 80.600 12 47.016,67 DM. Sogar die Beklagte hatte bereits in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1982 (Seite 5 = GA 260) darauf hingewiesen, von den geltend gemachten 80.600,- DM müßten die daneben geforderten gesetzlichen Zinsen in Höhe von 53.583,33 IM abgezogen werden. Sie meint nunmehr, der Revision stehe das Senatsurteil vom 19. September 1984 (IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137) entgegen. Diese Ansicht geht fehl. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, der Versicherungsnehmer müsse sich als Gläubiger auf den von ihm nachgewiesenen Verzugsschaden die Verzugszinsen anrechnen lassen. Eben das hat die Klägerin durch die Einschränkung ihrer Forderung getan. Für 1976 hat die Klägerin unstreitig noch keine Säumniszuschläge an das Finanzamt bezahlt; insoweit ist sie vielmehr weiterhin der Forderung des Finanzamts ausgesetzt. Sie kann deshalb nur Zahlung an das Land Berlin, nicht Zahlung an sich fordern. Es liegt kein Fall vor, in welchem der Gläubiger des Befreiungsanspruchs nicht die Befreiung, sondern ausnahmsweise sogar den zur Tilgung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (RG JW 1934, 685; Staudinger/Selb, 12. Aufl. § 257 Rdn. 5 und 6; zuletzt Bischoff, ZIP 1984, 1444, 1447). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Ritter