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BGH · IVa ZR 243/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 243/87

lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Der Kläger hatte im Juli 1984 für den deshalb laut Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief mit neuer Fahrgestellnummer versehenen Wagen nach dem vorgelegten Ver- Nach Abschluß der ersten Instanz wurde von der Polizei ein Fahrzeug, dessen wesentliche Teile unstreitig mit dem Wagen des Klägers identisch sind, teilweise umgebaut und neu lackiert, aber in unfertigem Zustand in der Werkstatt eines gewerbsmäßigen Hehlers aufgefunden. 1. Das Berufungsgericht sieht schon die Frage, ob dem Kläger das Fahrzeug entwendet worden ist, als nicht zweifelsfrei geklärt an. Das äußere Bild eines Diebstahls ergibt sich nicht schon daraus, daß das klägerische Fahrzeug, jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen, bei einem Hehler, dem ein Dritter das Fahrzeug verschafft hat, wieder aufgefunden worden ist. Auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises für einen Diebstahl kann der Kläger sich nicht stützen, da das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden ist. a) Nach diesen Ausführungen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehenden Unterschied zwischen dem Anscheinsbeweis und der dem VN zu gewährenden Beweiserleichterung verkannt hat. b) Weiter durfte das Berufungsgericht nicht zu Lasten des Klägers zugrunde legen, daß das Fahrzeug dem Hehler mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden ist. Nach dem schriftsätzlichen Parteivortrag und ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils, der für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert (§ 314 ZPO), hat keine der Parteien eine solche Behauptung aufgestellt. Vielmehr ergibt der Tatbestand, daß lediglich der Hehler im Ermittlungsverfahren sich dahin eingelassen hat, der Wagen sei ihm telefonisch angeboten und eines Nachts mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden. Überdies ist das Berufungsurteil bei dem Punkt "Anlieferung mit dem passenden Schlüssel", wenn es daraus Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers ableiten will, zu dessen Lasten widersprüchlich. Aus diesen Umständen zieht das Berufungsgericht die zutreffende Folgerung, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Voreigentümer oder dessen Gehilfe das Fahrzeug entwendet habe. 2. Entscheidungsgrundlage für das Berufungsurteil ist, daß dem Kläger im Hinblick auf den "Vorschaden" eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung bei der Ausfüllung der Schadensanzeige und ihrer Einreichung zusammen mit dem Schätzgutachten zur Last gelegt und deren Relevanz bejaht wird. Gleichwohl lastet es dem Kläger die "unrichtige Beantwortung der Frage unter 2.8" und im Zusammenhang damit die Einreichung des Schätzgutachtens bei dem Beklagten als vorsätzliches Verschweigen wertmindernder Faktoren an. Anders als im Fall des Senatsurteils vom 7.12.1983 (IVa ZR 231/81 -VersR 1984, 228) enthält das Formular nicht gezielte Fragen nach "früheren Schäden" oder nach der "letzten größeren Reparatur". Also hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob ein VN auch ungefragt die Tatsache anzugeben hat, daß er sein entwendetes Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller, sondern von einem sogenannten "Tuner" als nach Totalschaden aus teilweise vorhandenen Fahrzeugresten mit Neuteilen wieder aufgebautes Fahrzeug erworben hat. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Käufer eines solchen "optisch aufgemotzten" Fahrzeuges interessierten sich nicht für den Originalzustand und dafür, ob es ein umgebautes oder ein wieder aufgebautes Fahrzeug sei (GA 92). Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die besondere Fahrzeugentstehung kann darauf beruhen, daß auch der Kläger - 1956 geboren, von Beruf Zahnarzt - ein solcher an einem "aufgemotzten" Fahrzeug besonders interessierter Käufer war. Schließlich weist zu dem im Schätzgutachten angenommenen Wert die Revision auf die nicht unbeachtliche Tatsache hin, daß damals das Fahrzeug ein halbes Jahr jünger war und etwa 8.000 km weniger gelaufen war als zu dem Zeitpunkt des späteren Gutachtens. Unter den dargestellten Umständen wird - sofern das Berufungsgericht nach der weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zur Annahme einer objektiven Obliegenheitsverletzung gelangen sollte - die Verschuldensfrage neu zu prüfen sein, insbesondere die Frage, ob Vorsatz widerlegt ist. Zu der bedeutsamen Tatsache, daß der Kläger gegenüber der Polizei den Vorschaden angegeben hat, bemerkt das Berufungsgericht lediglich, das entlaste "ihn nicht in genügendem Maße" von dem Vorwurf des erheblichen Verschuldens. Alle diese Umstände sind aber schon bei der Prüfung von Bedeutung, ob sich der Kläger vom Vorwurf des Vorsatzes entlastet hat. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist die Abgrenzung des erheblichen vom nicht so gewichtigen Verschulden im Rahmen der Relevanzrechtsprechung danach vorzunehmen, ob es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (Senatsurteil vom 7.12.1983 - IVa ZR 231/81 - m.w.N.).

Zitierte Normen: § 13 AKB2008_alt § 314 ZPO
FormularFrageBerufungsgerichtVNFahrzeugUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 243/87	URTEIL

Verkündet am:
26. Oktober 1988 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
Zahnarztes Wulf M
Bi
 Straße
20,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den	der	DfUMIB	IflBP	Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand, G^^^^	45,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 10. Juli 1987 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Entschädigungsleistung aus der bei dem Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung mit der Behauptung, sein Kraftfahrzeug sei ihm am 3./4. Dezember 1985 gestohlen worden. Es handelt sich um einen Porsche 911 SC, der nach einem Totalschaden unter Verwendung des alten Motors und einer Rohkarosserie wieder aufgebaut worden war. Der Kläger hatte im Juli 1984 für den deshalb laut Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief mit neuer Fahrgestellnummer versehenen Wagen nach dem vorgelegten Ver-
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trag 59.500 DM, nach seiner Behauptung wegen nachvertraglicher Änderungen und Einbauten 64.000 DM bezahlt. Ein von ihm am 23. Juli 1985 eingeholtes Schätzgutachten gelangte zu einem Wert von 69.084 DM. Der Kläger hatte den Gutachter auf den Totalschaden und den Wiederaufbau nicht hingewiesen, ihm aber den Kraftfahrzeugschein vorgelegt.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 69.084 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Kläger habe den ihm hier obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht geführt.
Nach Abschluß der ersten Instanz wurde von der Polizei ein Fahrzeug, dessen wesentliche Teile unstreitig mit dem Wagen des Klägers identisch sind, teilweise umgebaut und neu lackiert, aber in unfertigem Zustand in der Werkstatt eines gewerbsmäßigen Hehlers aufgefunden. Die Parteien sind nunmehr darüber einig, daß das Fahrzeug des Klägers am 3./4. Dezember 1985 einen Wiederbeschaffungswert von 57.700 DM hatte und der Restwert des aufgefundenen und dem Kläger übergebenen Fahrzeugs 16.250 DM beträgt.
Der Kläger hat mit der Berufung unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 AKB a.F. einen um 25% erhöhten Zeitwert des Fahrzeugs mit 72.125 DM begehrt. Unter Abzug des Restwerts von 16.250 DM verlangt er jetzt 55.875 DM nebst Zinsen. In Höhe der Differenz von 13.209 DM zu dem erstinstanzlichen Klageantrag hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht sieht schon die Frage, ob dem Kläger das Fahrzeug entwendet worden ist, als nicht zweifelsfrei geklärt an. Es läßt aber dahinstehen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers besteht. Bei diesen Erwägungen des Berufungsurteils sind Rechtsfehler jedenfalls nicht auszuschließen.
Zwar wird zunächst die Senatsrechtsprechung zur Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer (VN) beim Kraftfahrzeugdiebstahl zutreffend dargelegt (z.B. Urteile vom 5.10.1983 und vom 16.10.1985 - IVa ZR 19/82 und 209/83 -VersR 1984, 29 und 1986, 53; vgl. zuletzt Urteile vom 10.6. und 11.11.1987 - IVa ZR 49 und 137/86 - VersR 1987, 801 und 1988, 75). Anschließend heißt es aber im angefochtenen Urteil :
Das äußere Bild eines Diebstahls ergibt sich nicht schon daraus, daß das klägerische Fahrzeug, jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen, bei einem Hehler, dem ein Dritter das Fahrzeug verschafft hat, wieder aufgefunden worden ist. Auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises für einen Diebstahl kann der Kläger sich nicht stützen, da das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden ist. Das entspricht nicht dem typischen Geschehensablauf eines Kfz-Dieb-stahls.
a)	Nach diesen Ausführungen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehenden Unterschied zwischen dem Anscheinsbeweis und der dem VN zu gewährenden Beweiserleichterung verkannt hat. Seine Ausführungen können nämlich so verstanden werden, daß der VN vollen Beweis bereits dann erbringen muß, wenn der auf einem typischen Geschehensablauf beruhende Anscheinsbeweis versagt. Das ist falsch (vgl. die oben genannten Nachweise).
b)	Weiter durfte das Berufungsgericht nicht zu Lasten des Klägers zugrunde legen, daß das Fahrzeug dem Hehler mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden ist. Nach dem schriftsätzlichen Parteivortrag und ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils, der für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert (§ 314 ZPO), hat keine der Parteien eine solche Behauptung aufgestellt. Vielmehr ergibt der Tatbestand, daß lediglich der Hehler im Ermittlungsverfahren sich dahin eingelassen hat, der Wagen sei ihm telefonisch angeboten und eines Nachts mit einem passenden Schlüssel angeliefert worden. Möglicherweise hat der Hehler zu seiner Entlastung so ausgesagt. Damit hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Überdies ist das Berufungsurteil bei dem Punkt "Anlieferung mit dem passenden Schlüssel", wenn es daraus Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers ableiten will, zu dessen Lasten widersprüchlich. Es stellt nämlich fest, der Kläger habe das werkseitig mit drei Schlüsseln ausgelieferte Fahrzeug von dem Voreigentümer mit nur zwei Schlüsseln erhalten. Diese Schlüssel hat der Kläger unstreitig dem Beklagten abgeliefert (GA 31 und 88). Unstreitig ist weiter, daß der Voreigentümer wegen Kfz-Diebstahls, Kfz-Heh-
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lerei und Urkundenfälschung kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist. Aus diesen Umständen zieht das Berufungsgericht die zutreffende Folgerung, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Voreigentümer oder dessen Gehilfe das Fahrzeug entwendet habe. Angesichts dieser Folgerung durfte das Berufungsgericht aus den zu Lasten des Klägers unterstellten Angaben des Hehlers gegen die Redlichkeit des Klägers nicht ohne weitere, zusätzliche Begründung etwas herleiten. Das gilt, obgleich es "nähere Anhaltspunkte für einen solchen Diebstahl mehr als eineinhalb Jahre nach der Veräußerung" durch den Voreigentümer vermißt.
2. Entscheidungsgrundlage für das Berufungsurteil ist, daß dem Kläger im Hinblick auf den "Vorschaden" eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung bei der Ausfüllung der Schadensanzeige und ihrer Einreichung zusammen mit dem Schätzgutachten zur Last gelegt und deren Relevanz bejaht wird. Diese Entscheidungsgrundlage nimmt das Berufungsgericht rechtsund verfahrensfehlerhaft an.
a) Bei der Schadensanzeige auf dem Formular der Beklagten hatte der Kläger die Frage zu dem entwendeten Fahrzeug 2.8 "besondere Kennzeichen/sonstige Merkmale (z.B. frühere bzw. noch erkennbare Beschädigungen)" wie folgt beantwortet: "Spezielle halbrunde Außenspiegel re. und li., großer ... Frontspoiler. Weitere Einzelheiten auf beigefügter Liste." Auf dem gleichermaßen für "Fahrzeug-Volldiebstahl", "Fahrzeug-Teilediebstahl" und "Fahrzeug-Einbruch" geltenden Formular folgt auf die Frage 3.4 "Welche Teile wurden entwendet ..." die Frage 3.5 "sonstige Beschädigungen". Letztere beantwortete der Kläger mit einem Strich.
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Das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger im Juli 1985 vor seiner Urlaubsreise dem Gutachter den Kraftfahrzeugschein übergeben hatte, in welchem das Nachschlagen der Fahrgestellnummer vermerkt ist. Es meint dazu, der Gutachter habe aus dem Schein offenbar den Vorschaden nicht entnommen. Aus der Tatsache der Auswechslung des Teils mit der Originalnummer habe sich dem Sachverständigen der vorangegangene Totalschaden und der anschließende Wiederaufbau nicht notwendig erschließen müssen. Das Berufungsgericht erkennt weiter an, die Frage nach reparierten Vorschäden möge nicht im Vordergrund stehen und hätte sicherlich besser formuliert werden können. Gleichwohl lastet es dem Kläger die "unrichtige Beantwortung der Frage unter 2.8" und im Zusammenhang damit die Einreichung des Schätzgutachtens bei dem Beklagten als vorsätzliches Verschweigen wertmindernder Faktoren an. Dabei übersieht es jedoch entscheidungserhebliche Umstände.
Dafür, wie die Formularfragen zu verstehen sind, ist die Verständnismöglichkeit eines verständigen VN maßgeblich (Senatsurteile vom 16.6.1982 und 15.6.1983 - IVa ZR 270/80 und 31/82 - VersR 1982, 841 unter II. 2. und VersR 1983, 850 unter 1.). Mit Recht sagt die Revision, die Fragestellung 2.8 befasse sich "bei verständiger Auslegung" mit besonderen Identitätsmerkmalen des gestohlenen Fahrzeugs und beziehe sich dafür im Klammerzusatz nur beispielhaft auf noch erkennbare frühere Beschädigungen. Jedenfalls konnte ein verständiger VN die Fragestellung so verstehen. Der Kläger hat sie nach seinen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht so verstanden. Anders als im Fall des Senatsurteils vom 7.12.1983 (IVa ZR 231/81 -VersR 1984, 228) enthält
 das Formular nicht gezielte Fragen nach "früheren Schäden" oder nach der "letzten größeren Reparatur". Die weitere Frage 3.5 konnte vom VN auf den vom Formular gleichfalls erfaßten Teilediebstahl oder Einbruch bezogen werden. Die Unklarheit der Fragen geht zu Lasten des Beklagten als des Verwenders des Formulars (vgl. auch Stiefel/Hofmann, AKB 13. Auf1. § 7 Rdn. 49).
Also hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob ein VN auch ungefragt die Tatsache anzugeben hat, daß er sein entwendetes Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller, sondern von einem sogenannten "Tuner" als nach Totalschaden aus teilweise vorhandenen Fahrzeugresten mit Neuteilen wieder aufgebautes Fahrzeug erworben hat. Diese vom Berufungsgericht nicht beantwortete Frage ist jedenfalls im vorliegenden besonderen Fall zu verneinen. Ob bei anderer Fragestellung etwas anderes gelten kann (so möglicherweise der Fall, der der Entscheidung OLG München VersR 1981, 1170 zugrunde liegt), kann offenbleiben. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Käufer eines solchen "optisch aufgemotzten" Fahrzeuges interessierten sich nicht für den Originalzustand und dafür, ob es ein umgebautes oder ein wieder aufgebautes Fahrzeug sei (GA 92). Das Übergehen dieses Beweisantrittes wird von der Revision mit Recht gerügt. Er ist nicht abwegig, wie das Berufungsgericht anscheinend meint. Immerhin wird dieser Vortrag des Klägers in dem späteren Zeitwertgutachten nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs annähernd bestätigt, insofern dort der seinerzeit überdurchschnittlich günstige Markt für solche Fahrzeuge hervorgehoben wird.
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Hiernach müßte gegebenenfalls auch der weitere Vorwurf im Berufungsurteil überprüft werden, der Kläger habe das auf unrichtigen Voraussetzungen aufbauende Schätzgutachten eingereicht. Die Einholung des Gutachtens als solche ist auch nach Meinung des Berufungsgerichts "einleuchtend" erklärt. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die besondere Fahrzeugentstehung kann darauf beruhen, daß auch der Kläger - 1956 geboren, von Beruf Zahnarzt - ein solcher an einem "aufgemotzten" Fahrzeug besonders interessierter Käufer war. Überdies verließ er sich möglicherweise auf die Eintragung im Kraftfahrzeugschein. Schließlich weist zu dem im Schätzgutachten angenommenen Wert die Revision auf die nicht unbeachtliche Tatsache hin, daß damals das Fahrzeug ein halbes Jahr jünger war und etwa 8.000 km weniger gelaufen war als zu dem Zeitpunkt des späteren Gutachtens.
b) Danach kann insbesondere den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur subjektiven Seite des dem Kläger gemachten Vorwurfs und zur Relevanz nicht gefolgt werden.
Unter den dargestellten Umständen wird - sofern das Berufungsgericht nach der weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zur Annahme einer objektiven Obliegenheitsverletzung gelangen sollte - die Verschuldensfrage neu zu prüfen sein, insbesondere die Frage, ob Vorsatz widerlegt ist. Dabei wäre außer den erörterten Umständen gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß der Kläger dem Beklagten den Kraftfahrzeugbrief bereitwillig "auf erstes Anfordern" (GA 115) eingereicht hat. Darin ist die Auswechslung des Fahrzeugteiles mit der Fahrgestellnummer ebenfalls eingetragen. Es ist im übrigen ungeklärt, ob ein solches Fahrzeug in den
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Augen der gerade hieran interessierten Eigentümer, die es teuer bezahlt haben und es durch einen Gutachter hoch eingeschätzt sehen, durch die besondere Art seiner Entstehung im Wert eingeschränkt ist. Zu der bedeutsamen Tatsache, daß der Kläger gegenüber der Polizei den Vorschaden angegeben hat, bemerkt das Berufungsgericht lediglich, das entlaste "ihn nicht in genügendem Maße" von dem Vorwurf des erheblichen Verschuldens. Alle diese Umstände sind aber schon bei der Prüfung von Bedeutung, ob sich der Kläger vom Vorwurf des Vorsatzes entlastet hat.
Umso mehr Bedenken bestehen dagegen, erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung als in der Person des Klägers gegeben anzunehmen. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist die Abgrenzung des erheblichen vom nicht so gewichtigen Verschulden im Rahmen der Relevanzrechtsprechung danach vorzunehmen, ob es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen
 kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (Senatsurteil vom 7.12.1983 - IVa ZR 231/81 - m.w.N.). Diese Frage wird das Berufungsgericht, falls es erneut zu ihr gelangt, angesichts aller, insbesondere der aufgezeigten entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten haben.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter