Führt der Versicherte vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, so hat er grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz für einen Unfall auf dieser Fahrt. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Die Klägerin fordert aufgrund Versicherungsvertrags als Bezugsberechtigte von der Beklagten Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Unfalltod ihres am fliB geborenen Sohnes Thomas Dieser war bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von DM 10.000,- auf den Todesfall und mit zusätzlich der gleichen Summe für den Fall eines Unfalltodes versichert. Die Beklagte hat die Lebensversicherungssumme von DM 10.000,- ausgezahlt, die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherungssumme in gleicher Höhe aber abgelehnt, weil der Versicherte den Tod durch die vorsätzliche Ausführung eines Vergehens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlitten habe. Das vom Versicherten begangene Vergehen eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe zwangsläufig die adäquate Ursache des dabei eingetretenen Unfalles gebildet. Die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Unfall, der sich dabei ereignet, könne allerdings unter bestimmten Umständen zu verneinen sein; die für eine solche "Ausnahme von der Ausnahme" sprechenden Umstände müßten von dem Bezugsberechtigten dargetan und gegebenenfalls bewiesen werden. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist zwangsläufig ursächlich für jeden Verkehrsunfall, der sich während seiner Dauer ereignet. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich auch eine adäquate Ursache eines Verkehrsunfalles (BGH, Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 = VersR I960, 1107, 1108). Da bereits das vorsätzliche Führen des Kraftfahrzeugs allein und nicht etwa das unmittelbar zu dem Unfall führende Verhalten des Kraftfahrzeugführers dasjenige Vergehen darstellt, das die Leistungspflicht der Beklagten ausschließt, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen und vom Landgericht erhobenen Beweise über die Fahrfertigkeiten des Versicherten und den Witterungs- und Straßenzustand zur Unfallzeit mit Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. gegebenenfalls zu beweisende Fallgestaltung, bei der die in der gesetzlich verbotenen Fahrt liegende Gefahrerhöhung sich nicht auf den Unfall ausgewirkt haben kann, weil dieser allein durch die Schuld eines Dritten verursacht worden ist und ein Fahrfehler des Versicherten nachweislich ausscheidet, halten sich im Rahmen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.11,1962 - II ZR 193/60 = VersR 1963, 133 (ebenso: Bruck/Möller/ Wagner WG 8. Eine Ausnahme ist in Jener Entscheidung für den Fall angenommen worden, daß der Unfall allein durch das Verhalten eines Dritten ausgelöst und durch die vom Versicherten begangene Rechtsverletzung auch nicht mitveranlaßt worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Tatsachen, aus denen sich ein derartiger Ausnahmetatbestand ergeben könnte, von der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht einmal dargetan sind. Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob an der Entscheidung VersR 1963, 133 mit der herrschenden Meinung weiterhin auch insoweit festzuhalten ist, als sie eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis und einem sich dabei ereignenden Unfall überhaupt für möglich hält. soweit aus der Frage hergeleitet werden, ob die generelle Eignung der Fahrt, zu einem - auch für den Fahrer unvermeidlichen - Unfall zu führen, durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten überhaupt berührt werden kann. BGHZ 23, 76, S2) der Unfallversicherungs-Bedingungen eine Leistungsfreiheit des Versicherers in derartigen Ausnahmefällen nicht decken würde, auch dann zu einem der herrschenden Meinung entsprechenden Ergebnis führen, wenn diese Zweifel durchgreifen sollten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Unfallvers. (AUB) § 3 Abs. 2 Führt der Versicherte vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, so hat er grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz für einen Unfall auf dieser Fahrt. (Im Ergebnis Bestätigung von BGH LM AVB f. Unfallvers. § 3 Nr. 5 = VersR 1963, 133). BGH, Urt.v. 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3 IVa ZR 245/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10, Februar 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeechifUstelle der Ehefrau Hildegard itraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen die VflHHBII ■■■■W AG, vertreten durch den Vorstand Walter RSHV, Heinz I4mPVv Wolfgang LflRfe» Alfred Leo PHM, Werner SflBIB, Walter SHM, Harald SflMMp, Helmut WHHB und Malte o». An der * Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Juli 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert aufgrund Versicherungsvertrags als Bezugsberechtigte von der Beklagten Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Unfalltod ihres am fliB geborenen Sohnes Thomas Dieser war bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von DM 10.000,- auf den Todesfall und mit zusätzlich der gleichen Summe für den Fall eines Unfalltodes versichert. Die Unfalltod-Zusatzbedingungen (UZB), die Bestandteil des Vertrages sind, enthalten in Abschnitt C unter 2 folgende, inhaltlich dem § 3 Abs. 2 der Allgemeinen UnfalTversicherungs-Bedingungen (AUB) entsprechen- de Bestimmung: wDie Unfalltod-Zusatzleistung wird ferner nicht gewährt für a) ..... b) Unfälle, die der Versicherte infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen erleidet; n Der Versicherte, der keine Fahrerlaubnis besaß und auch noch keine Fahrschule besucht hatte, unternahm in der Nacht vom 27. auf 28. November 1978 eine Fahrt mit dem Pk\n seines Vaters. Gegen 3.25 Uhr kam das Fahrzeug auf der eis glatten Fahrbahn der vierspurig ausgebauten Bundesstraße 46 bei OflHHBB ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Der Versicherte wurde tödlich verletzt. Einzelheiten des Unfalles oder eine Beteiligung anderer Personen daran konnten nicht festgestellt werden. Der Versicherte war schon bei früheren Gelegenheiten mit demselben Fahrzeug gefahren. Die Beklagte hat die Lebensversicherungssumme von DM 10.000,- ausgezahlt, die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherungssumme in gleicher Höhe aber abgelehnt, weil der Versicherte den Tod durch die vorsätzliche Ausführung eines Vergehens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlitten habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Ausschluß der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Das vom Versicherten begangene Vergehen eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe zwangsläufig die adäquate Ursache des dabei eingetretenen Unfalles gebildet. Die Beklagte brauche deshalb nichts weiter darzulegen oder zu beweisen; sie brauche sich auch nicht auf einen für sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu berufen. Die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Unfall, der sich dabei ereignet, könne allerdings unter bestimmten Umständen zu verneinen sein; die für eine solche "Ausnahme von der Ausnahme" sprechenden Umstände müßten von dem Bezugsberechtigten dargetan und gegebenenfalls bewiesen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege aber nur dann vor, wenn die generelle Gefahrerhöhung sich nicht auf den Unfall ausgewirkt habe, also ein Fahrfehler des Versicherten nachweislich ausscheide und der Unfall ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen sei, auf die der Versichte keinen Einfluß gehabt habe. 2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Der tödliche Unfall war die Folge der Fahrt mit dem Kraftwagen im Sinne von Abschnitt C Nr. 2b UZB. Diese Fahrt selbst stellt das vorsätzliche Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG dar; auf die Art des Fahrens, die Erfahrungen und Kenntnisse des Fahrers und auf dessen Schuld an dem Unfall kommt es insoweit nicht an. Das unterscheidet - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von anderen vorsätzlichen Vergehen oder Verbrechen, in deren Folge sich ein Unfall ereignen kann. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist zwangsläufig ursächlich für jeden Verkehrsunfall, der sich während seiner Dauer ereignet. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich auch eine adäquate Ursache eines Verkehrsunfalles (BGH, Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 = VersR I960, 1107, 1108). Es ist generell geeignet, zu solchen Unfällen zu führen. Das zeigt die Erfahrung in Verbindung mit der allgemein bekannten Unfallstatistik. Die Vorschriften über die Haftung des Halters und des Führers für die Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen (§§ 7, 18 StVG) tragen dem Rechnung. Da bereits das vorsätzliche Führen des Kraftfahrzeugs allein und nicht etwa das unmittelbar zu dem Unfall führende Verhalten des Kraftfahrzeugführers dasjenige Vergehen darstellt, das die Leistungspflicht der Beklagten ausschließt, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen und vom Landgericht erhobenen Beweise über die Fahrfertigkeiten des Versicherten und den Witterungs- und Straßenzustand zur Unfallzeit mit Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine ausnahmsweise in Betracht kommende, vom Versicherungsnehmer ^4 gegebenenfalls zu beweisende Fallgestaltung, bei der die in der gesetzlich verbotenen Fahrt liegende Gefahrerhöhung sich nicht auf den Unfall ausgewirkt haben kann, weil dieser allein durch die Schuld eines Dritten verursacht worden ist und ein Fahrfehler des Versicherten nachweislich ausscheidet, halten sich im Rahmen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.11,1962 - II ZR 193/60 = VersR 1963, 133 (ebenso: Bruck/Möller/ Wagner WG 8. Aufl. Bd. Vl/l Unfallversicherung Anmerkung G 150; Prölss/Martin WG 22. Aufl. AUB § 3 Anm. 2; Wussow AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 5; Krebs VersR i960, 697). Dort ist - unter Bestätigung der in VersR I960, 1107, 1108 ausgeführten Grundsätze - entschieden, daß der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis fast stets für das folgende Unfallereignis (adäquat) kausal sein wird. Eine Ausnahme ist in Jener Entscheidung für den Fall angenommen worden, daß der Unfall allein durch das Verhalten eines Dritten ausgelöst und durch die vom Versicherten begangene Rechtsverletzung auch nicht mitveranlaßt worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Tatsachen, aus denen sich ein derartiger Ausnahmetatbestand ergeben könnte, von der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht einmal dargetan sind. Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob an der Entscheidung VersR 1963, 133 mit der herrschenden Meinung weiterhin auch insoweit festzuhalten ist, als sie eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis und einem sich dabei ereignenden Unfall überhaupt für möglich hält. Zweifel könnten in- soweit aus der Frage hergeleitet werden, ob die generelle Eignung der Fahrt, zu einem - auch für den Fahrer unvermeidlichen - Unfall zu führen, durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten überhaupt berührt werden kann. Indessen könnte der Gesichtspunkt, daß der Schutzzweck der in Frage stehenden Bestimmung (vgl. BGHZ 23, 76, S2) der Unfallversicherungs-Bedingungen eine Leistungsfreiheit des Versicherers in derartigen Ausnahmefällen nicht decken würde, auch dann zu einem der herrschenden Meinung entsprechenden Ergebnis führen, wenn diese Zweifel durchgreifen sollten. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs