Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Ebensolche Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Verhalten der Beklagten könne hinreichend deutlich entnommen werden, daß sie mit ihren Vorwegzahlungen endgültig abrechnen wollte und damit praktisch das Delkredere für die Versicherungen übernommen habe. Die Versagung der Aufrechnung ist aber deshalb gerechtfertigt, weil es ein widersprüchliches Verhalten ist, daß die Beklagte, die die einzelnen Versicherungsbeträge unstreitig ohne Rechtspflicht vorgelegt hat und dafür die Ansprüche der Klägerin gegen die einzelnen Versicherungen abgetreten erhielt, diese Vorschüsse zurückfordert, ohne daß feststeht, daß die ihr abgetretenen Forderungen uneinbringlich sind. Daß die ihr abgetretenen Ansprüche gegen die einzelnen Versicherer uneinbringlich wären, hat die Beklagte trotz eines Hinweises des Landgerichts nicht im einzelnen dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF *7 CO IVa ZR 242/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die HflBi cmH GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn HflmB CfB^, SÜBlweg 11, * - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen die Reederei Josef RflB» vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Uwe in g, 23, H( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 c. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. Juni 1985 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Oktober 1984 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 138 328,30 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ( vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. Allerdings begegnet die Anwendung des § 81A BGB Bedenken, weil die Beklagte ersichtlich darauf vorweggeleistet hat, die entsprechenden Versicherungsleistungen würden später bei ihr eingehen und müßten an die Klägerin weitergeleitet werden. Bei Vorschußzahlungen handelt es sich aber nicht um die Zahlung einer Nichtschuld. Ebensolche Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Verhalten der Beklagten könne hinreichend deutlich entnommen werden, daß sie mit ihren Vorwegzahlungen endgültig abrechnen wollte und damit praktisch das Delkredere für die Versicherungen übernommen habe. Die Versagung der Aufrechnung ist aber deshalb gerechtfertigt, weil es ein widersprüchliches Verhalten ist, daß die Beklagte, die die einzelnen Versicherungsbeträge unstreitig ohne Rechtspflicht vorgelegt hat und dafür die Ansprüche der Klägerin gegen die einzelnen Versicherungen abgetreten erhielt, diese Vorschüsse zurückfordert, ohne daß feststeht, daß die ihr abgetretenen Forderungen uneinbringlich sind. Es ist unstreitig, daß die Forderungsabtretung betreffend den Großschaden MS Helene nicht rückgängig gemacht wurde. Daß die ihr abgetretenen Ansprüche gegen die einzelnen Versicherer uneinbringlich wären, hat die Beklagte trotz eines Hinweises des Landgerichts nicht im einzelnen dargelegt. Sollte nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Uneinbringlichkeit eingetreten sein oder noch eintreten, wäre die Beklagte durch das Berufungsurteil nicht gehindert, die vorgelegten Beträge alsdann zurückzufordern. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Richterin am BGH Dr. Ritter kann wegen Urlaubs nicht unter schreiben. Dr. Hoegen